Der aktuelle ist Stand ist, dass die Schlussverteilung noch läuft. Siehe mein Posting 10373.
§ 200
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
dejure.org/gesetze/InsO/200.html
§ 200
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
dejure.org/gesetze/InsO/200.html