Der Insolvenzverwalter-Thread:


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Schnorrer:

Der Insolvenzverwalter-Thread:

 
17.04.02 21:39
Insolvenzen sind ein lukratives Geschäft. Je nach verbleibendem Volumen erhalten Insolvenzverwalter eine prozentuale "Gage". Habe mich heute mit Ex-Prüferkollegen unterhalten: das neueste Spiel scheint zu sein, daß sich die Insolvenzverwalter aktiv um "Mandanten" bewerben. Will heißen: die rufen in regelmäßigen Abständen Prüfer und Vorstände an, um ihnen "klarzumachen", daß es im Sinne des Gesetzes oder der Unternehmensfortführung sei, möglichst rechtzeitig Insolvenz anzumelden.

Absolut krank. Hat jemand von Euch schon ähnliches gehört? Schein ein ganz neues Spiel zu sein ....
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mod:

Ist das denn so ohne weiteres möglich? Insv.gründe

 
17.04.02 22:16
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 17 InsO

Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet.


Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,
§18 InsO


Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

 
Überschuldung, §19 InsO

Nur für juristische Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ob dies so ist, ist im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der sich Aktiva und Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine Überschuldung, so ist in einer Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist das nicht der Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen zu einem positiven Ergebnis, so muss eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt werden. Nur wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt, liegt tatsächlich der Eröffnungsgrund des § 19 InsO vor.


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Egozentriker:

Das erklärt natürlich Einiges.

 
17.04.02 22:17
Hört sich übrigens ganz nach meinem Traumjob an.
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Schnorrer:

Re mod: perfekt recherchiert, wie immer.

 
17.04.02 22:28
Folgendes noch aus der Praxis: ich glaube, das hieß früher HFA Stellungnahme zu Patronatserklärungen: drohende Insolvenz oder Überschuldung kann durch "Erklärungen" (=Patronatserklärungen) entkräftet werden. Sofern glaubwürdig und nachvollziehbar.

Beispiel: ein Inhaber einer NM-Firma mit immer noch 50% Eigenanteil hat für die Verschuldung seiner Company in Höhe von, lets say 100 mio Euro, eine Erklärung dahingehend abgegeben, daß er dann seine Aktienpakete verscherbelt, um die Schulden zu tilgen. In 1999 ging das noch. In 2000 auch. 2001 wurde es schon kritischer (eine Verpfändung von z.B. 50% Infomatec-Anteilen, die in der Spitze 400 mio Euro wert waren, stand Anfang 2002 ein Wert von 8 mio Euro da für dasselbe "Sicherungspapier"), in 2002 geht NIX mehr.

Es obliegt der Einschätzung des Prüfers, diese Patronatserklärungen zu "bewerten": damit sind wir beim Thema.

Ich hoffe, damit gedient zu haben. Kenne auch noch komplizierte Konstruktionen, die weniger durchschaubar sind.
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Schnorrer:

Nochwas zu den Fortführungswerten, mod:

 
17.04.02 22:33
das können, auch vor der neuen Insolvenzordnung, sowohl Zeitwerte als auch künftig zu erwartende, abdiskontierte Cash-Flows sein (wichtig für abgeschriebene, aber noch genutzte Assets). Dies entspricht einer kompletten "Neubewertung" wie im Verkausfalle. Dürfte meist kein Insolvenzgrund sein.

Es ist immer der Cash, der ausgeht, weil die Banken von heute auf morgen "Nein" sagen, ohne Vorwarnung.
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mod:

Hi, schnorrer,

 
17.04.02 22:43
natürlich musste ich mich früher schon einmal
theoretisch und praktisch intensiv mit Insolvenzrecht
beschäftigen.
Nur das neue Insolvenzrecht ist mir nicht 100%ig geläufig.
Ich arbeite mich gerade ein.

"Patronatserklärung

Verpflichtung einer Konzern-Muttergesellschaft gegenüber Dritten (z.B. Banken), für die Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft aufzukommen. "

Viele Grüsse
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