das ist ja nett :-))

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daxbunny:

das ist ja nett :-))

 
20.11.01 17:40
   
 
ROUNDUP: Irrtümliches Optionsgeschäft mit DAX-Futures wird aufgehoben


FRANKFURT (dpa-AFX) - Das irrtümliche Optionsgeschäft, das am Dienstagvormittag den DAX zeitweise kräftig ins Trudeln gebracht hatte, wird als nicht ausgeführt betrachtet. "Die Geschäftsleitung der Deutschen Börsen hat nach den Mistrade -Regularien entschieden, das zu Grunde liegende Geschäft aufzuheben", sagte ein Sprecher der Deutschen Börse am Dienstag zu dpa-AFX.

Ein so genannter Mistrade sei klar definiert. Im vorliegenden Fall sei der Preis, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde, erheblich von dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Marktpreis abgewichen. Gründe für diesen Handel nannte der Sprecher nicht. Börsianer hatten am Vormittag spekuliert, der betroffene Händler habe möglicherweise irrtümlich gedacht, er befinde sich in einem Simulationsprogramm.

Der DAX-Future war wegen des irrtümlichen Options-Geschäfts kurz nach Handelsbeginn binnen Sekunden um etwa 800 Punkte abgesackt. Das löste eine Verkaufswelle der Aktien im Deutschen Aktienindex (DAX) aus. Der DAX fiel binnen Minuten um 110 Punkte auf 5.070,46 Punkte, erholte sich dann aber wieder.

Mit der Aufhebung des Geschäfts seien auch eine Reihe nachfolgender Optionsgeschäfte außer Kraft gesetzt, sagte der Sprecher. Angaben zum Umfang der Rückabwicklungen machte er nicht.

Ein Optionsscheinhändler sagte: "Anders als im Aktienhandel gibt es bei den Optionsscheinen keine Unterbrechung, wenn es so stark nach unten geht". /ts/bi

 

nmx_lion:

mensch

 
20.11.01 17:45
da hättste aber korrekt calls kaufen können....
007Bond:

Das schlägt ja dem Faß

 
20.11.01 17:49
den Boden aus!!

Geschäft ist Geschäft!

Haben möglicherweise die Falschen verdient?! Wenn ein Händler Mist baut, hat er diesen auch auszubaden.

Ist das rechtlich überhaupt zulässig?!

Hey, wir haben doch noch garnicht den 1. April ...

Die sollen doch lieber die Geschäfte seit März 2000 alle wieder rückgängig machen!! Hey, das wäre doch mal eine tolle Entscheidung! Einige hätten dann wieder richtig Geld zum Investieren - und das ursprünglich verbrannt geglaubte Geld ist urplötzlich wieder da! Und einen Einbruch der Märkte hat es in dem Fall dann nie gegeben.

MJJK:

Aufgehoben?

 
20.11.01 17:58
Und was ist mit den Geschäften, die aufgrund dessen durchgeführt wurden? Werden die dann auch aufgehoben? Wie kann das bewiesen werden, dass man deswegen ein Geschäft ausgeführt hat?
007Bond:

Teurer Tippfehler bei Online-Auktion

 
20.11.01 18:54
Ein absolutes Schnäppchen hat ein Antiquitätenkäufer auf der Online-Plattform Rarissima[1] gemacht: Er kaufte auf einen Schlag drei wertvolle Stücke – für insgesamt gerade mal drei Mark. Ein mehr als günstiger Preis für einen Röntgentisch aus Walnuss mit Feuervergoldung, einen massiven Beistelltisch aus Walnuss und Esche mit Ledereinlage und Feuervergoldung, beide aus dem 19. Jahrhundert, sowie ein Ölgemälde des Tiroler Malers Franz von Defregger aus dem Jahre 1860.

Allerdings währte die Freude nur kurz. Der Verkäufer lehnte die Herausgabe der Ware ab und hielt den Kauf für einen "schlechten Scherz". Er war der festen Überzeugung, die Stücke für jeweils 1000 Mark angeboten zu haben. Ein Irrtum, wie sich vor Gericht herausstellte. Das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren: Er muss die Antiquitäten liefern – und zwar für genau die vereinbarten drei Mark. Wenn der Verkäufer einen höheren Kaufpreis gewollt hätte, so hätte er dies in seinem Verkaufsangebot festlegen müssen, so das Gericht (AZ: 12 C 197/01[2]).

Zuvor hatte der Käufer auf Herausgabe der Raritäten geklagt und erhielt Recht. Das Gericht setzte den Streitwert auf drei Mark fest und verkündete den Beschluss.

Der Antiquitätenverkäufer ging nicht dagegen vor, sondern ließ die Frist tatenlos verstreichen. In der Folge erließ das Amtsgericht Ibbenbüren ein Versäumnisurteil gegen ihn. Den dagegen eingelegten Einspruch lehnte das Gericht ab und verurteilte den Verkäufer zur Herausgabe der Ware zum auf der Onlineplattform vereinbarten Preis von insgesamt drei Mark.

Als Beweise für den abgeschlossenen Handel ließ der Richter sowohl die Ausdrucke der Angebote als auch die entsprechenden Bestätigungs-Mails der Anbieterplattform für die Kaufverträge gelten. Auch der Einwand des Verkäufers, er habe pro Rarität 1000 statt einer Mark erwartet, überzeugte nicht. Ein Beispielangebot, das er zum Vergleich anführte (einen Biedermeiertisch von 1830, den er für knapp 3000 Mark angeboten hatte) machte auf das Gericht nicht den gewünschten Eindruck. Vielmehr wertete der Richter es als Hinweis darauf, dass der Verkäufer die Preise nach eigenem Gutdünken festsetzen könne und das auch tue. Für das Gericht zählte letztlich nur, was er tatsächlich als Kaufpreis eingetragen hatte, nicht was er eintragen wollte. Im Übrigen liege es in seiner eigenen Verantwortung, seine Angaben zu überprüfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagte kann theoretisch noch Beschwerde dagegen einlegen. Allerdings hat er dabei ein Problem: Der Beschwerdewert liegt bei mindestens 500 Mark. Den erreicht der Verkäufer allerdings mit einem Streitwert von drei Mark nicht.

Quelle: C't - 20.11.2001, 18:36 Uhr
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