Das ARP ist natürlich k e i n e "Geldvernichtungsmaschine", sondern buchtechnisch ein erfolgsneutraler Vorgang.
Beim Erwerb eigener Anteile ist der Anschaffungspreis aufzuteilen:
- in den Nennbetrag oder im Falle nennwertloser Anteile in den rechnerischen Wert der eigenen Anteile (Der Nennbetrag bzw. der rechnerische Wert der erworbenen Anteile ist in einer Vorspalte „offen“ vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen (§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB)).
- und den übersteigenden Betrag. (Der den Nennbetrag (bzw. den rechnerischen Wert) übersteigende Anschaffungspreis ist nach§ 272 Abs. 1a Satz. 2 HGB mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen)