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Boewe Systec AG


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Böwe Systec kein aktueller Kurs verfügbar
 
gordongecco:

Umsatz

 
06.05.16 09:56
0,00 €
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06.05.16 14:03
MIT Umsätzen.
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gordongecco:

Böwe

 
05.08.16 07:42
500 k im Bid. Kommt jetzt der Ausbruch?
Antworten
tbhomy:

Glaube ich nicht.

 
05.08.16 08:20
Wer weiß schon, wie lange man diese Aktie überhaupt noch handeln kann ?

Zu Böwe wurde bereits vor fast einem Jahr die Schlussverteilung exerziert. Und es gab kein Geld zu verteilen.

Dass heißt, dass es keinen Insolvenzplan mehr geben wird nach §218 Insolvenzordnung.
dejure.org/gesetze/InsO/218.html

5 IN 737/10 - Der Insolvenzverwalter, Herr Dipl.-Kfm. Werner Schneider, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BÖWE SYSTEC AG,
Werner-von-Siemens-Straße 1, 86159 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die
Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 0,00 Verteilungsmasse, zu
berücksichtigen sind EUR 31.785.303,79 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg – Insolvenzgericht – Geschäftszeichen:
5 IN 737/10 niedergelegt. Augsburg, den 17.08.2015 Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht

Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de; Registereintrag vom 18.08.2015
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gordongecco:

500k

 
05.08.16 10:33
auf 0,023 hochgesetzt. Das sind fast 10 % aller Aktien
Antworten
tbhomy:

Ins BID...

 
05.08.16 12:12
...kann sich jeder stellen. Nur die neuen Gesetze (MAR) sollte derjenige besser beachten. ;-)
Antworten
gordongecco:

Ins Bid stellen

 
05.08.16 12:27
nur um Kaufinteresse vorzutäuschen wäre mir zu riskant. Sind immerhin 11,5 T€
Antworten
freu_mich:

tbhomy

 
05.08.16 12:58
Wenn ich 1 Mio kaufen will ist meine problem ...

Welche Gesetz sagt ich darf die Aktie  nicht kaufen  ??

Antworten
tbhomy:

freu_mich

 
05.08.16 13:04
Klar kannst du hier kaufen, so oft und so viel du willst. Und so lange, das noch geht.

Falls du mit dem Risiko eines möglichen Totalverlustes leben kannst, vermutlich kein Problem. Gelle.
Antworten
tbhomy:

Stellt sich nur die Frage...

 
05.08.16 13:05
...wie hier überhaupt noch höhere Kurse bei insolventen AGs nach Schlusstermin zu rechtfertigen wären, ohne das von der Gefahr einer künstlichen Nachfrage oder eines künstlichen Kursniveaus auszugehen wäre ?
Antworten
tbhomy:

31.785.303,79 Euro Forderungen...

 
05.08.16 13:07
..und EUR 0,00 Verteilungsmasse. Das ist nicht ohne. :Wie viel ist diese AG noch wert ?

Antworten
freu_mich:

tbhomy

 
05.08.16 13:17
Wenn ich eine Risiko Aktie kaufe ist doch meine problem ...

Du kans auch Aktien kaufen ohne uns zu fragen.. und wir werden dich auch nich warnen das du falsch liegst mit deine kauf ...

Antworten
freu_mich:

nach neue Gesetz

 
05.08.16 13:19
kann keine Delisting ohne Abfindung an die Aktionäre...
Antworten
tbhomy:

freu_mich...#588

 
05.08.16 13:24
"keine Delisting ohne Abfindung an die Aktionäre"

Sicher ? Na, dann kannst du für deine Behauptung sicherlich eine Quelle angeben, oder ?
Antworten
freu_mich:

#589

 
05.08.16 13:43
de.wikipedia.org/wiki/Delisting

Der Bundestag hat am 1. Oktober 2015 das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie beschlossen (BT-Drucksache 18/6220). Mit diesem Gesetz ist eine Verbesserung des Anlegerschutzes, beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting) beabsichtigt. Der Börsenrückzug bedeute für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt. Nach Ankündigung des Delisting habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb solle es eine Abfindung für die betroffenen Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei.[1] Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Widerruf der Zulassung (Delisting) nicht dem Anlegerschutz widersprechen darf. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Die Gegenleistung bzw. Abfindungszahlung muss im Regelfall mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten sechs Monate entsprechen. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich. Die Regelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG finden auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die nach dem Tag der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 7. September 2015 eingeleitet worden sind.
Antworten
gordongecco:

Delisting?

 
05.08.16 13:44
warten wir doch lieber erstmal ab was vor dem Delisting noch alles passiert. Kann ja noch dauern.
Antworten
tbhomy:

freu_mich

 
05.08.16 14:08
Du hast deinen eigenen Text (#590) nicht gelesen ? Oder hast du ihn nur nicht verstanden ?

Dort steht...

1. Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor,...

Da steht "Absatz 2". Gibt es im Falle des Widerrufs nach §39 Absatz 1 BörsG auch eine Abfindung ? Auch z.b. dann, falls das Unternehmen nach Vermögenslosigkeit gem. §394 FamfG im Verwaltungsverfahren aus dem Handelsregister gelöscht wird und daraufhin ein Delisting folgt ? Oder im Falle von intransparentem Börsenhandel wegen Manipulationen ?

dejure.org/gesetze/BoersG/39.html

2. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG).

www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__1.html

Wer ist denn nach §1 und § 2 des WpÜG genannt ? Emittenten ? Oder auch Gerichte und die Geschäftsleitung der Börsenbetreiber ?

3. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich

Ach so, es gibt Ausnahmen ?! Also stimmt deine Behauptung mit der Abfindung ja schon deshalb gar nicht.
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tbhomy:

Delistings OHNE Abfindung...

 
05.08.16 14:13
...dürften wir vermutlich auch in Zukunft noch sehen. Siehe #592. Meine Meinung.  
Antworten
freu_mich:

tbhomy

 
05.08.16 14:16
Ausnahme gibts immer bei jeden Gesetzt....

Der IV kann keine Delisting mehr...
Antworten
freu_mich:

Für alle die Interessieren...

 
05.08.16 14:22
deutschland.taylorwessing.com/de/...rten-transparenzrichtlinie
Antworten
tbhomy:

#594: Wo steht, dass....

 
05.08.16 14:39
...der Insolvenzverwalter keine Delistings mehr beantragen kann ?

Gute Info lt. Link unter #595: "Ausnahmen gelten für Fälle unterlassener oder falscher Veröffentlichung von Insiderinformationen, Marktmanipulation oder sonstigem Fehlen eines aussagekräftigen Börsenkurses."

Aussagekräftiger Börsenkurs...das dürfte den Zockern übel aufstoßen. Denn mit Pech wird sich der Kursverlauf angeschaut und man stößt auf interessante Konstellationen. ;-)
Antworten
gordongecco:

Bid

 
05.08.16 19:21
wurde schon mal mit 73 k bedient und weitere 427 k stehen. Der Käufer meint es wohl ernst.
Antworten
tbhomy:

Das sehen wir...

 
05.08.16 19:26
...nach 198.000 Aktien (3%-Schwelle) und der Meldung nach §21 WpHG über die Stimmrechte, nicht wahr ?

Und selbst dann kann es sich noch um einen Trader oder Zocker handeln. Nur kennen wir dann seinen Namen. ;-)
Antworten
Mr. Moneypen.:

freu mich

 
09.09.16 15:15
Selbst wenn du mit Deiner Abfindung Recht behalten würdest......

Im Gesetz steht was von dem Durchschnittskurs der letzten 6 Monate. Gehe ich jetzt mal vom heutigen Tag aus ist der Durchschnittskurs bei ca. 2 !!!! Cent !!!!    Das würde bei mir eine Abfindung von ca.
40,- € ergeben. Abzüglich der Gebühren für Verkauf usw. kann ich das auch genauso gut herschenken.

Also auf diese Abfindung ist mal gesch......   Ob wir sie jetzt kriegen oder auch nicht. Ausser du hast 1 Mio
Aktien, dann würde ich evtl. noch drauf hoffen.  
Antworten
M.Minninger:

@Mr. Moneypenn

 
09.09.16 15:42
Ab welche Abfindung willst Du hinaus ?

Durchschnittskurs der letzten 6 Monate, lies Dir da Gesetz mal genau durch.
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