Luxemburg: EuGH- Schlussanträge zu Stickoxidausstoß von Dieselfahrzeugen
In Frankreich wird gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen wegen arglistiger Täuschung von Käufern ermittelt. Die Käufer seien über wesentliche Merkmale der Fahrzeuge und über die für ihre Zulassung durchgeführten Kontrollen getäuscht worden. Die Fahrzeuge seien mit einer Software ausgestattet, die erkenne, ob das Fahrzeug gerade dem Zulassungstest (Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) unterzogen oder im normalen Straßenverkehr genutzt werde. Die Software sorge dafür, dass während des Zulassungstests das Ventil des Abgasrückführungssystems weit geöffnet sei und folglich viel Abgas zurück in den Motor geführt werde. Dadurch werde der Stickoxidausstoß so niedrig gehalten, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt würden. Während des normalen Fahrbetriebs hingegen werde die Öffnung des Ventils verkleinert und folglich die Abgasrückführung entsprechend verringert. Der Ermittlungsrichter am Tribunal de grande instance Paris ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6), wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich verboten ist. Der Gerichtshof wird insbesondere gebeten, zu klären, wann eine solche Abschalteinrichtung vorliegt und wann ihre Verwendung ausnahmsweise zulässig ist. Generalanwältin Sharpston legt heute ihre Schlussanträge vor. Weitere Informationen dazu hier.
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