Amtsgericht München
- Insolvenzgericht -
Infanteriestraße 5, 80325 München
Telefon: 089/5597-06 , Fax: 089/5597-2777
Bankverbindung: Gerichtskasse München, Kto.: 3024919, (BLZ
700 500 00)
Geschäftsnummer: 1501 IN 216/08
(Bitte immer angeben)
München, 22.1.2008
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
AZEGO Aktiengesellschaft, Hörselbergstr. 5, 81677 München
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Norbert Wilkat,
- Schuldnerin -
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen VerÂ-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 22.01.2008
um 14:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffe, Franz-Joseph-Str. 8, 80801
München, Telefon: 089/255487-00, Fax: 255487-10
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit ZustimÂ-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO damit beauftragt
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten
des Verfahrens decken wird;
als Sachverständiger zu prüfen,
ob ein Eröffnungsgrund vorliegt
welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens
des Schuldners bestehen.
Das Gutachten ist binnen 5 Wochen zu erstellen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die GeÂ-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die NachÂ-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und GeschäftsÂ-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
- Einzug von Forderungen d. Schuldners sowie Entgegennahme
eingehender Gelder
- D. vorläufige Verwalter wird ermächtigt, über Konten d.
Schuldners zu verfügen und neue Konten auf den Namen d.
Schuldners zu eröffnen
- Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten, § 23
Abs. 1 Satz 3 InsO.
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