Zeitpunkt: 25.04.14 10:50
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35 IN 1/13
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
AUTEV AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe Maiberg,
Carl-Reichstein-Straße 6, 14770 Brandenburg
- Schuldnerin -
wurde am 15.02.2013 um 14:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
vorläufige Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Goethestraße 85, 10623 Berlin
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu
zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen
Vermögens werden hiermit untersagt.
Und dann noch dieser Passus im Wertpapierprospekt:
Risiko der Nachrangigkeit der Aktionäre im Insolvenzfall der Gesellschaft
Die Insolvenz der AUTEV AG würde für die Aktionäre zu einem Totalverlust des einge-
setzten Kapitals führen, da im Insolvenzfall zunächst vorrangig die Forderungen der
Fremdkapitalgeber und sonstiger Gläubiger befriedigt werden.
Tut mir leid für alle, die hier noch drin oder in Hoffnung auf einen Rebound kurz vor Delisting eingestiegen sind. Konnte mich glücklicherweise zurückhalten...
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Wertung | Antworten | Thema | Verfasser | letzter Verfasser | letzter Beitrag | |
2 | 465 | wo sind die | nm-zoker | tbhomy | 21.02.13 16:00 | |
2 | 200 | DE0007562068 endlich mal | mcgeiz | OOSD | 25.01.12 09:09 |