Verstößt Glücksspielmonopol gegen EU-Recht?
Neuer Lotterie-Staatsvertrag ist auf dem Weg in die Landtage
erstellt 14.08.07, 09:26h
Der Staat hat ein Monopol auf Glücksspiele wie Lotto. (Bild: dpa) (Foto: dpa)
Karlsruhe/dpa. Ein Warnschuss aus Karlsruhe schreckte im März 2006 die Finanzminister auf. Mit seinem Urteil zu den Oddset-Sportwetten stellte das Bundesverfassungsgericht das staatliche Glücksspielmonopol in Frage - womit erkleckliche Einnahmen für den Fiskus bedroht waren. Nun, anderthalb Jahre später, ist der neue Lotterie-Staatsvertrag auf dem Weg in die Landtage und dürfte rechtzeitig zum höchstrichterlich festgelegten Termin am Jahresende in Kraft treten. Damit wären die Gelder der staatlichen Monopolisten gesichert - falls nicht Europa dazwischenfunkt.
Entsprechende Warnsignale werden derzeit von einigen Verwaltungsgerichten ausgesandt, etwa aus Stuttgart, Gießen und Köln. Anfang August legte das Stuttgarter Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einen Fall zur Prüfung vor, in dem es um eine Verbotsverfügung gegen einen privaten Wettvermittler ging. Aus Sicht der schwäbischen Verwaltungsrichter verstößt das Glücksspielmonopol gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit.
Formal betrifft der Beschluss zwar nur die bisherige Rechtslage. Sollte der EuGH allerdings den Argumenten der Verwaltungsrichter folgen, dann wäre auch der neue Lotterie-Staatsvertrag rechtswidrig. Denn der EuGH hält zwar ein staatliches Monopol aufs Glücksspiel grundsätzlich für zulässig - aber nur, wenn der Staat damit wirksam dessen Gefahren wie etwa Spielsucht oder Kriminalität bekämpft.
Und hier sieht das Verwaltungsgericht Defizite, die auch der neue Vertrag nicht abstellen wird. Denn das deutsche Recht sei weit davon entfernt, «kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten» beizutragen, wie es der EuGH 2003 gefordert hatte.
Tatsächlich gleicht das deutsche Glücksspielrecht eher einem Flickenteppich: Oddset-Wetten sind staatlich monopolisiert, Pferdewetten dagegen werden von Buchmachern angeboten. Spielcasinos sind in der Regel staatliche Monopolbetriebe, während die Aufstellung von Spielautomaten in gewerblichen Spielhallen - die Suchtgefahr Nummer eins - vergangenes Jahr sogar noch erleichtert wurde.
Kaum weniger heikel ist das Thema Werbung. Dort sieht der Staatsvertrag zwar ein Verbot für Internetangebote sowie eine Beschränkung auf «Information und Aufklärung» vor. Das Stuttgarter Gericht dagegen moniert beispielsweise die Magnetwirkung des «Jackpot»: Damit werde in einer «geradezu aufreizenden Art und Weise» geworben - obwohl Karlsruhe vergangenes Jahr strikte Zurückhaltung bei der Werbung angemahnt hatte.
Zwar ist diese Meinung unter den Gerichten umstritten. Ende Juli hat beispielsweise der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarkeit des Monopols mit dem EU-Recht bekräftigt. Unbestritten schlagen aber zwei Herzen in der Brust des Monopolisten. Einerseits soll der Staat die Menschen davor schützen, ihr Geld auf unwahrscheinliche Zahlenkombinationen, unsichere Spielergebnisse oder rasende Automatenziffern zu setzen. Andererseits profitiert er kräftig vom Wett- und Spielgeschäft - allein Oddset spielte zuletzt mehr als 400 Millionen Euro jährlich ein.
So gelobt das baden-württembergische Finanzministerium zwar Zurückhaltung bei der Werbung. Zugleich sagte Staatssekretär Gundolf Fleischer (CDU) kürzlich der Toto-Lotto-Gesellschaft des Landes seine nachhaltige Unterstützung bei der Verbesserung ihrer Marktposition zu - selbstverständlich im Rahmen der «ordnungspolitischen Vorgaben».
Jedenfalls dürfte noch nicht das letzte Wort darüber gesprochen sein, ob der neue Staatsvertrag wirklich EU-fest ist. An diesem Donnerstag verhandelt der Bundesgerichtshof erstmals über die Frage, ob deutsche Gerichte gegen private Wettvermittler Strafen wegen unerlaubten Glücksspiels verhängen dürfen. Auch hier könnte das EU-Recht eine entscheidende Rolle spielen. Bei den unteren Instanzen herrscht nach Einschätzung von Juristen, die auf Glücksspielrecht spezialisiert sind, ein heilloses Wirrwarr.