Börsenordnung Stand 2. Januar 2018 Düsseldorf
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VIIIa. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels
§ 48a Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung des Handels. (1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern und Rechten
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint,
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
(2) Betrifft die Aussetzung des Handels ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj(3) Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 und macht diese bekannt.
(4) Die Geschäftsführung kann weiterhin
1. den Börsenhandel insgesamt, in Teilmärkten oder in einzelnen Wertpapieren unterbrechen,
2. die Preisfeststellung unterbrechen,
3. den Zugang zum Handelssystem für - EINZELNE - oder eine Vielzahl von Marktteilnehmern unterbrechen,
wenn dies aus technischen Gründen oder zur Vermeidung sonstiger Gefährdungen der Funktionsfähigkeit des Börsenhandels erforderlich ist.
In Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 steht das System den anderen Handelsteilnehmern weiterhin zur VERFÜGUNG ,
wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet erscheint.
(Da stellt sich einen doch die Frage: Besteht denn Kein ordnungsgemäßer Börsenhandel mehr und somit auch keine Gewährleistung, ist die nicht mehr vorhanden ?!)
Bitte Mitteilung. Aufklärung der Aussetzung eines un- ordnungsgemäßen Handel nach Börsengesetzen...
(5) In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 1 sind Direktgeschäfte der Handelsteilnehmer nicht zulässig. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 sind Direktgeschäfte der Handelsteilnehmer zulässig, an denen sich Skontroführer zur Sicherung bestehender Aufgabe- und Eigengeschäftspositionen beteiligen dürfen.
(6) Die Aussetzung, Einstellung und die Unterbrechung der Notierung müssen gemäß § 62 bekannt gegeben werden.
LAUT DEREN (Euren) MÖGLICHKEITEN...
NEIN...!
boerse-duesseldorf.de/data/files/2018-01-02_boersenordnung.pdfBAFIN...
Ein Handelsplatzbetreiber setzt im Falle einer Aussetzung des Handels oder Ausschluss von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WpHG auch den Handel mit damit verbundenen Derivaten aus oder stellt den Handel mit diesen Finanzinstrumenten ein (§ 73 Absatz 1 Satz 2 WpHG).
Der Handelsplatzbetreiber ist verpflichtet, seine Aussetzungs- oder Ausschlussentscheidungen unverzüglich auf der Webseite zu veröffentlichen (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005).
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 sieht ferner vor, zusätzliche Veröffentlichungen des Handelsplatzbetreibers über andere Medien (z.B. über den sog. Handelsdatenstrom) seien nur bei gleichzeitiger oder vorheriger Veröffentlichung auf der Webseite zulässig, um sicherzustellen, dass die Informationen allen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden.
Werden Finanzinstrumente und damit verbundene Derivate vom Handel ausgesetzt oder ausgeschlossen, auch an einem anderen inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem oder durch einen systematischen Internalisierer gehandelt, so ist ebenfalls eine Aussetzung des Handels oder Ausschluss anzuordnen (§ 73 Abs. 2 WpHG).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) sowie die weiteren europäischen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, jede Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten nach Art. 32 und 52 der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde („ESMA“) mitzuteilen.
www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...ssetzung_node.htmlGewährleistung. Käufern. Verkäufern. Rechte. - WKN
627500Lasst der Aktie doch Mal etwas "Spielraum" Lauf ... Win Win ;-)