Noch mal für Dich ! Das Patent wurde erteilt,wieso dann die
Patentanwaltskanzlei federn und teeren,die haben doch gute Arbeit geleistet !
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@Herr Klug und Frau Schlau
Frage: Habt ihr mittlerweile die schriftliche Bestätigung von Ecoenergy bzw. ENVA Systems mit dem Wortlaut (siehe mein Posting 12230) bekommen?
Auszug aus meinem Posting:
Es gibt jedoch eine ganz einfache Möglichkeit: Eine offizielle Mitteilung von ENVA Systems (oder Ecoenergy), dass die oft gepostete Patentnummer auch die Anordnung von Wälzkolbengebläse (als Entspannungseinrichtung) und Generator voll und ohne Einschränkung patentrechtlich schützt. Wenn diese offizielle Mitteilung kommt, dann wäre dies eine wundervolle Mitteilung (vor allem für die Aktionäre)! Solange diese offizielle Mitteilung (eben genau mit diesem Wortlaut) nicht kommt, darf man davon ausgehen, dass dieses Patent eben nur das ORC-Verfahren schützt.
Bisher gibt es nur die nicht fundierte Behauptung zweier User aus diesem Thread. Die zählt weder als Beweis noch gibt sie Aktionären die Sicherheit, dass dies wahr ist. Des weiteren nutzt eure Behauptung keinem Aktionär, um rechtlich vorgehen zu können. Einzig die schriftliche Stellungnahme seitens Aqua Society, ENVA Systems oder Ecoenergy gibt Aktionären etwas in die Hand, um mithilfe von Behörden auf die ein oder andere Art zu ihren rechten zu kommen.
Ich verstehe also nicht, weshalb hier wieder diese Diskussion aufflammt, obwohl keine Seite aktuelle Fakten aufweisen können.
Meinerseits werde ich keine weiteren Fakten hier ins Board stellen, auf die ich als Privatmann keinen Zugriff hätte. Zum Thema Patent werde ich mich sowieso nicht mehr äußern, da dazu bereits alles geschrieben wurde und ich jedes weitere Posting als Zeitverschwendung ansehe.
Jedoch werde ich Postings (wie bisher), die entweder bewusst oder unbewusst unwahr sind oder die offensichtlich Personen oder Firmen diffamieren, zum Beweis sichern und den Behörden zur Strafverfolgung zur Verfügung stellen.
"Das sind Fakten!" Fakten, die du nicht verstanden hast.
Anstatt irgendwelches völlig aus dem Zusammenhang gerissenes Zeug abzuschreiben und uns hier als Fakten anzubieten, solltest du dir erst mal die Sache ansehen, wo du das herausgerissen hast.
Du versuchst mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes (BPatGE Bd.16 S.130) zu "beweisen", daß der Patentschutz nicht auf einzelne Ansprüche begrenzt werden kann, sonder nur auf alle zusammen erteilt oder für alle zusammen abgelehnt werden kann.
Dein "Beweis" beweist aber genau das Gegenteil von dem, was du uns weismachen willst.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Patentanmeldung DE19713704. Diese Patentanmeldung enthielt ursprünglich 17 Patentansprüche und ist vom Patentamt abgelehnt worden, weil der Inhalt zahlreicher Ansprüche nicht neu war. depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet
Gegen diese Ablehnung haben die Anmelder Beschwerde beim Patentgericht eingelegt und den Antrag gestellt, das Patent unter Weglassung der nicht schutzfähigen Patentansprüche zu erteilen. Dazu wurden die als schutzfähig erachteten Patentansprüche neu geordnet und numeriert und als Patentansprüche 1 bis 8, hilfsweise in einer anderen Anordnung als Patentansprüche 1 bis 6 zur Patenterteilung beantragt.
Das Patentgericht ist zu der Auffassung gekommen, daß von der ersten Anordnung mit den Patentansprüchen 1 bis 8 der Anspruch 7 nicht schutzfähig ist und hat deshalb die Erteilung der Ansprüche 1 bis 8 abgelehnt.
Am hilfsweisen Antrag zur Patenterteilung mit den Ansprüchen 1 bis 6 hatte das Patentgericht nichts zu beanstanden und entschieden, daß das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 erteilt wird. juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py
Es war also sehr wohl möglich, den Patentschutz von ursprünglich 17 beantragten Patentansprüchen auf bloß noch 6 einzugrenzen.
"Fakt ist und dies ist klar zu lesen, das es in keinem erteilten Patent ungeschützte Ansprüche geben darf !"
Da geb ich dir sogar Recht. Die Betonung liegt auf "geben darf".
Und um dies zu erfüllen, ist es erforderlich, die Patentlage mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Gegenwärtig ist dies nicht gegeben.
Die Schußfolgerung, daß alle in dem Patent stehenden Ansprüche schutzfähig und geschützt wären, weil das Patent erteilt worden ist, die rechne ich dir mal als absolute "Obrigkeitsgläubigkeit" an.
Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Die Patenterteilung mit nicht schutzfähigen Ansprüchen ist eine rechtwidrige Fehlentscheidung des Patentamtes. Diese wird mit Sicherheit vom Patentgericht revidiert werden, sobald jemand dieses Patent zum Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsstreites macht (z.B. wenn ENVA/Ecoenergy meinen, damit irgendwelche Konkurrenzprodukte verhindern zu können, oder wenn ein Konkurrent den Widerruf des Patentes einklagt, um dessen weiteren Mißbrauch durch falsche Angaben des Patentinhabers/Lizenzinhabers über den Schutzbereich zu unterbinden).
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