Altverluste richtig abbauen
Wer nach der ersten Finanzkrise im Zuge der Lehman-Pleite Aktien oder Aktienfonds mit Verlust verkauft hat, kann sich dies noch bis einschließlich 2013 zunutze machen. Für diese Übergangszeit ist die Verrechnung von Altverlusten noch möglich.
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2013 kann der Anleger zum letzten Mal Spekulationsverluste aus der Zeit vor der Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 verrechnen. Im Gegensatz zur heutigen Regelung können dabei Verluste aus Aktiengeschäften, aber auch Aktienfonds, Zertifikaten, Edelmetallen, Immobilien oder Termingeschäften mit Gewinnen aus all diesen Anlageformen verrechnet werden, die seit 2009 entstanden sind.
Allerdings: Eine Verrechnung mit Zinsen und Dividenden aus den Jahren 2009 und später ist nicht möglich, denn dies war auch in der Verrechnungspraxis bis Ende 2008 nicht gestattet.
"Bescheid" vom Finanzamt erforderlich
Einige Voraussetzungen sind dabei allerdings erforderlich. Zwischen Kauf und Verkauf durfte seinerzeit maximal ein Jahr liegen. Dies entspricht der Spekulationsfrist, die ebenfalls der neuen gesetzlichen Regelung zum Opfer gefallen ist. Die entstandenen Verluste mussten in der Steuererklärung (des Jahres 2008, ggf. auch 2009) angegeben sein, und ein "Verlustfeststellungsbescheid" vom Finanzamt muss vorliegen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können die Altverluste per Steuererklärung mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Investmentfonds oder etwa Zertifikaten verrechnet werden. Dazu muss in der Anlage KAP zur Einkommenssteuererklärung eine "1" in der Zeile 59 eingetragen werden.
Abgeltungssteuer kommt zurück
Ein Anleger, der etwa im Januar 2008 eine Aktie zu insgesamt 10.000 Euro gekauft hat und sie im November 2008 mit einem Verlust von 2.000 Euro wieder verkauft hat, kann diesen Verlust verrechnen. Zum Beispiel mit Gewinnen aus einem Aktienfonds, in den er im Jahr 2009 ebenfalls 10.000 Euro investiert hat. Die Fondsanteile sind vielleicht Ende 2011 rund 12.000 Euro wert. Um sie im Veranlagungsjahr 2011 steuerfrei vereinnahmen zu können, müsste er den Fonds nun verkaufen, womit zunächst 500 Euro Abgeltungssteuer auf den Gewinn von 2.000 Euro fällig würden (25 Prozent von 2.000 Euro, ein zusätzlich zu zahlender Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sind dabei nicht berücksichtigt). Durch die Verrechnung mit den Altverlusten erhält er die gezahlte Steuer mit dem Steuerbescheid für 2011 vom Finanzamt zurück. Noch haben Anleger bis zum 30.12.13 (14.00 Uhr) Zeit, um ihre Altverluste abzubauen.
Altverluste können Stück für Stück verrechnet werden. Können alte Spekulationsverluste vom Fiskus nicht komplett mit steuerpflichtigen Gewinnen der Jahre ab 2009 verrechnet werden, werden sie in die Folgejahr vorgetragen.
Ab 2014 ist eine Verrechnung nur noch mit Spekulationsgewinnen gemäß § 23 Einkommenssteuer-Gesetz (EStG) möglich. Dazu zählen etwa Verkäufe von Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Findige Anleger können bei der Verlustverrechnung aber auch zwischen alten und neuen Verlusten "umschichten" und so auch über 2013 hinaus Steuern sparen.