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ALF-Thread ohne Ausschluß von Kritikern


Beiträge: 7.067
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ALF Group Holdin. kein aktueller Kurs verfügbar
 
RS820:

@schlaumeier

 
21.07.11 19:42
sie brauchen theoretisch ueberhaupt keine, lies mal die neuen Gesetze! Natuerlich kann die Revisionsstelle durch eine Neue ersetzt werden wenn die alte zurücktritt frag Alpia der wird dies bestätigen!
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thomboleni18.:

@rs820

 
21.07.11 19:45
warum so giftig, und warum gleich mit unwahrheiten?
ich bin selber investiert und sitze auf dicken verlusten. ich versuche hier nur fragen bzgl. ungereimtheiten zu stellen.

1. Publikumsgesellschaften wie AGs sind in der Schweiz sehr wohl zu einer "ordentliche Revision" durch eine staatlich überwachte Rev.stelle verpflichtet (nach aktuellstem Gesetzesstand)
2. ebenso nach aktuellstem Gesetzesstand muss die Revisorenstelle von der Generalversammlung gewählt werden - das ist nun mal Fakt.
Antworten
toth:

@ 3326

 
21.07.11 19:50

seit wann soll das denn bitte so sein? davon habe ich bis dato noch nichts gehört, ich bin gerne bereit etwas was neues zu lernen. zeig mir doch bitte mal den gesetzesauszug, dass sich die gesetzslage geändert hat.

 

mfg

toth

Antworten
check26:

Nein sind sie nicht zwingend

 
21.07.11 19:50
Die Aktiengesellschaft (AG)

Entstehung:
- Mit Eintrag ins Handelsregister (HR)

Minimale Anzahl Gründer:
- Ab 1.1.2008 ist nur noch eine natürliche oder juristische Person zur Gründung einer AG erforderlich
- Ist der einzige Aktionär auch gleichzeitig einziger Verwaltungsrat, spricht man von einer Einmann-Aktiengesellschaft

Mindestkapital in Schweizer Franken:
- 100'000.--, wovon 20 %, mindestens jedoch 50'000.-- liberiert werden müssen
- In Form von Bargeld oder Sacheinlagen möglich

Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen

Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname mit obligatorischem Zusatz AG (Maier AG)
oder
- Sachname oder Phantasiename mit obligatorischem Zusatz AG (Lieferblitz AG)
- Reiner Produktename mit Zusatz ist nicht möglich (Uhr AG, Computer AG)


Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Ganze Schweiz

Handelsregister / Formalitäten:
- Öffentliche Urkunde eines Notars, dazu die Statuten (Anmeldung ist zwingend)

Haftung:
- Nach Eintrag der AG ins Handelsregister haften Gesellschafter nur mit ihrem Aktienkapital

Geschäftsführung:
- Verwaltungsrat (wird durch die Generalversammlung gewählt)
- Der Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte ernennen
- Verwaltungsrat muss nicht zwingend Aktionär sein
Völker
hört, was die Profis zu sagen haben und dass Sie euch teilhaben lassen an ihrem ungeheuren Erfahrungsschatz!
Antworten
Alpenmädel:

 
21.07.11 19:50
Kann ich nicht bestätigen. Natürlich braucht Alf eine neue Revisionstelle und die muss von de
Aktionären an einer GV gewählt werden. Erst dann kann die Bilanz testiert werden.

RS postet Blödsinn.
Antworten
RS820:

Falsch

 
21.07.11 19:51
www.baselland.ch/revisionsstelle-htm.291034.0.html
Antworten
check26:

und der Link dazu

 
21.07.11 19:51
www.inp-sh.ch/rechtsformen-unternehmen-schweiz.html#c379
Völker
hört, was die Profis zu sagen haben und dass Sie euch teilhaben lassen an ihrem ungeheuren Erfahrungsschatz!
Antworten
RS820:

Alpenmaedel

 
21.07.11 19:52
Also jetzt muss Du die Prüfung definitiv neumachen!
Antworten
toth:

@ 3229

 
21.07.11 19:53

[...]

Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt  weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre  dem Verzicht zustimmen
[...]

das ist bei alf wohl nicht der fall oder wann haben alle investierten dem verzicht zugestimmt?

 

mfg

toth

Antworten
check26:

aber das ist der fall

 
21.07.11 19:58
Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen

Demnach wäre Alf nicht zur vollen verpflichtet, und wenn Alf zu 90% tatsächlich Byrnes investitionsfirma gehört können die Wählen wen sie wollen als Revisor oder den Antrag auf Befreiung stellen wenn nicht 2 der ogengennanten Gründe eintreffen. Änderung des Gesetzes 2008.
Völker
hört, was die Profis zu sagen haben und dass Sie euch teilhaben lassen an ihrem ungeheuren Erfahrungsschatz!
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Terazul:

3234

 
21.07.11 19:58
UND weniger als 10 Vollzeitangestellt, bei dem was ALF ja so alles macht müssen die Leute dort nen 48 Stunden Tag haben.
Antworten
Alpenmädel:

@RS

 
21.07.11 19:59
Du hast mich doch auf Ignore? oder doch nicht.



www.admin.ch/ch/d/sr/220/a727.html

So steht es im Gesetz
Antworten
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#3238

thomboleni18.:

@check26 #3230

3
21.07.11 20:05

Deine Angaben sind nicht vollständig - Du hast diese Infos von einer inoffiziellen Zusammenfassung.  Bitte klicke mal hier unter folgendem Link in Artikel 727 [innherhalb 17.12.2].  Das ist der direkt Link ins aktuelle Gesetz (Gesellschaftsrecht i d Schweiz).

www.rwi.uzh.ch/elt-lst-vogt/gesellschaftsrecht1/...enderrevision.html

 

Hier heißt es ausdrücklich:

I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, ...

Außerdem besagt Artikel 698 Folgendes
OR 698 
Art. 698  [GENERALVERSAMMLUNG]

I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3.
die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
4.
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
6.
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.1


 

 

Antworten
check26:

Ja aber hiernach hätte

 
21.07.11 20:07
die alte Revisionsstelle Anzeige erstatten müssen wenn sie etwas unrechtes entdeckt hätten. Was ja laut Aussage von einigen hier der Fall war.

Art. 728c

c. Anzeigepflichten

1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
1.diese wesentlich sind; oder2.der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Völker
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Alpenmädel:

uebrigens

 
21.07.11 20:09
wenn man auf eine ordentliche Revision verzichten wollte, müsste man   eine GV einberufen und die Aktionäre abstimmen lassen
Antworten
thomboleni18.:

bezüglich Pflichtigkeit Publikumsgesellschaft

 
21.07.11 20:10

 Hier der Artikel 727 noch einmal in aller Ausführlichkeit:

 

 

Art. 727

I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b.
Anleihensobligationen ausstehend haben,
c.
mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2.
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a.
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
c.
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.


Stand am 1. Januar 2011

 

Antworten
Alpenmädel:

@checke

 
21.07.11 20:11
wie kann die Revisionsgesellschaft Anzeige erstatten, wenn sie die Bilanz noch gar nicht testiert hat sondern vorher ausgeschieden ist.
Antworten
check26:

Ja dann wäre

 
21.07.11 20:15
aber die Frage umgekehrt, da sie zurückgetreten ist und Alf als Grund zu teuer sagt stimmt das dann wohl, denn wenn sie zurückgetreten ist wegen Unzulänglichkeiten hätten sie Alf anzeigen müssen egal ob testiert oder nicht. Der Grund für den Rücktritt würde reichen ausser wäre nicht Strafrechtlich relevant.
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Alpenmädel:

Bilanz 2009

 
21.07.11 20:16
der CanCan Lingerie war ja nicht sehr positiv.

VR Michael Pakula
www.alfgroupag.com/media/documents/RB-CCLH-AG-2009.pdf
Antworten
thomboleni18.:

nachdem klipp und klar

 
21.07.11 20:19
sämtliche Unklarheiten [nach Art. 727 Obligationsrecht ist eine Rev.stelle bei ALF pflichtig und nach Art. 698 kann diese nur die GV wählen] mit dem Beleg aus den Gesetzen beseitigt wurden, noch einmal die Frage:

Vor kurzem wurde doch von ALF bekannt gegeben, dass man sich vom Schweizer Revisor getrennt hat.

In der aktuellen Mitteilung schreibt ALF nun, dass sie, sobald testiert, die austr. Beschlüsse direkt an die Schweizer Revisoren weiterleiten w im Handelsregister von ALF in der Schweiz ist auch keine neue Revisionsstelle eingetragen...

www.hrazg.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML


Würde mich mal interessieren...
Antworten
Alpenmädel:

übrigens

 
21.07.11 20:20
in den News steht ja nicht, wann man die Bilanz veröffentlichen wird.
Ich nehme an, dass man die Bilanzen der Tochter und ihrer Töchter veröffentlichen will.

Die Bilanz der Alf Group Holdings AG mit all den offenen Forderungen dürfte ja nicht sehr rosig aussehen!

Quelle:
zefix
Antworten
Alpenmädel:

Den Grund,

 
21.07.11 20:23
warum die Ferax zurückgetreten ist oder entlassen wurde kenne ich nicht.
Zu teuer, tönt für mich nach fauler Ausrede

Die Frage müsste man auf der GV stellen.
Antworten
Terazul:

3245

 
21.07.11 20:25
da siehste mal was BIG JIM innerhalb 2 Jahren machen kann, 4-5 Millionen EBIT ;)

Mann des Jahres is ihm da wohl mehr als sicher, RESPEKT
Antworten
check26:

Die liste der

 
21.07.11 20:25
Offenen Forderung würde mich interessieren wo soll die denn sein?

Und ich habe nichts gefunden was passiert wenn eine Revisionsstelle zurücktritt, kann dann eine andere benannt werden ohne GV? Ist ja nun ein Vorfall der da drin nicht beschrieben wird.
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