zur Klarstellung nach mehrdeutiger Äußerung in Onlinemedien:
dammmann.de/de/recht/101228.html
Hier das Urteil dazu:
dammmann.de/assets/klarstellung-lghh-28_12.pdf
Die Anmerkung der Kanzelei im Tenor:
"Allerdings empfiehlt sich für die Praxis bis auf weiteres, bei einer Klarstellung immer zusätzlich gegenüber dem Abmahnenden zu kommunizieren, dass man sich des Rechts auf Verbreitung der ursprünglichen Aussage nicht länger berühmt."
dammmann.de/de/recht/101228.html
Hier das Urteil dazu:
dammmann.de/assets/klarstellung-lghh-28_12.pdf
Die Anmerkung der Kanzelei im Tenor:
"Allerdings empfiehlt sich für die Praxis bis auf weiteres, bei einer Klarstellung immer zusätzlich gegenüber dem Abmahnenden zu kommunizieren, dass man sich des Rechts auf Verbreitung der ursprünglichen Aussage nicht länger berühmt."