DGAP-WpÜG: Angebot zum Erwerb ;
DGAP-WpÜG: Angebot zum Erwerb ;
Bieter: Testbieter; Zielgesellschaft: Testzielgesellschaft
WpÜG-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung gemäß §10 Absatz 1 WpÜG, Angebot zum Erwerb von Wertpapieren
TESTNACHRICHT, BITTE IGNORIEREN!
Die DGAP testet mit dieser Meldung den neuen WpÜG-Service. Dieser Service steht
mit Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 01.01.2002 zur Verfügung.
Mit Inkrafttreten des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum
1. Januar 2002 bietet die DGAP einen neuen Service an. Künftig muss der Bieter
bereits die Entscheidung zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Wertpapieren
der Zielgesellschaft bzw. zur Abgabe eines Übernahmeangebotes unverzüglich
veröffentlichen. Diese Meldungen können über die DGAP - ähnlich wie die Ad-hoc-
Meldungen - einfach und sicher veröffentlicht werden.
Die Meldepflicht gilt bei geplanten Übernahmen von Gesellschaften mit Sitz in
Deutschland. Voraussetzung ist, dass deren Aktien an einer deutschen Börse im
amtlichen Handel oder geregelten Markt notieren oder zum Handel an einem
organisierten Markt in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes
zugelassen sind. Das gesamte Verfahren ist dem der Ad-hoc-Meldungen
nachgebildet und soll dem Transparenzgebot Geltung verschaffen. Damit soll
speziell dem Insiderhandel vorgebeugt werden.
Für Rückfragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an
mailto:juerg.schaerer@dgap.de
Ihr DGAP Team
Ende der Mitteilung (c)DGAP 20.12.2001
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Notiert: Börsenplätze der Bieter- und Zielgesellschaften
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Mit Inkrafttreten des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum
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bereits die Entscheidung zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Wertpapieren
der Zielgesellschaft bzw. zur Abgabe eines Übernahmeangebotes unverzüglich
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Die Meldepflicht gilt bei geplanten Übernahmen von Gesellschaften mit Sitz in
Deutschland. Voraussetzung ist, dass deren Aktien an einer deutschen Börse im
amtlichen Handel oder geregelten Markt notieren oder zum Handel an einem
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zugelassen sind. Das gesamte Verfahren ist dem der Ad-hoc-Meldungen
nachgebildet und soll dem Transparenzgebot Geltung verschaffen. Damit soll
speziell dem Insiderhandel vorgebeugt werden.
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