Aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse nochmals ein paar Worte zur SPEKULATION
DEWB Dt. Effekten und Bet.!
in aller Kürze:
-ABFINDUNGSHÖHE steht nun fest 26,98 Euro für die Kläger (siehe Jenoptik Homepage, News unten , zzgl. Zinsen in mir nicht bekannter Höhe, die SDK rechnete mit ca. 32 Euro insgesamt-der Ausgleichsanspruch beträgt 1,27 Euro)
-mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger beginnt eine 2 Monatsfrist laut Aktiengesetz,
in der anspruchsberechtigte Aktionäre von DEWB nun auch diese Summe verlangen können
-der BGH hat noch zu entscheiden, ob auch der jetzige Aktionär den Anspruch hat, da es
damals keine getrennten WKN´s für DEWB gab und Jenoptik diesen Prozess bisher vor dem OLG Jena verloren hat,
aber auch bis zur letzten Instanz (BGH) weiterklagt
mein Fazit und Gedankengang:
Nur, wer in dieser Frist die Aktien hat und andient, sichert sich überhaupt die Chance,
die besagten 26,98 Euro zzgl. Zinsen zu erhalten!
Aktueller Kurs: 5,70, Aufnahme Tradingliste zu 4,80 vor wenigen Tagen
DIESE BEIDEN LINKS BITTE NOCHMALS ANSEHEN UND LESEN, da ist der gesamte Sachverhalt recht
gut nachvollziehbar:
www.sdk.org/pdf/sdk_exclusiv05-06-23.pdf
www.trading-tipp.de/news.php?aktion=gib_artikel&artikel=3766
Oberlandesgericht Frankfurt/Main schließt DEWB-Spruchstellenverfahren ab.
Jena, 14. Oktober 2005
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat einen rechtskräftigen Beschluss
in dem seit mehr als zwölf Jahren andauerndem DEWB-Spruchstellenverfahren gefällt.
Darin wird der den Altaktionären der DEWB AG aus dem zum 31.12.1999
beendeten Unternehmensvertrag mit der JENOPTIK AG zustehende Abfindungs- und
Ausgleichsanspruch erhöht. Der Abfindungsanspruch beträgt nun 26,98 Euro
(statt bisher 26,51 Euro), der Ausgleichsanspruch 1,27 Euro (statt bisher 0,91 Euro).
Entsprechende Ergänzungszahlungen werden an solche Aktionäre ausgezahlt,
die bereits Abfindungs- bzw. Ausgleichszahlungen erhalten haben. Die Gesamtkosten
aus dem Beschluss belaufen sich für die JENOPTIK AG voraussichtlich auf rund 500.000 Euro.
Das nunmehr abgeschlossene Spruchstellenverfahren über die Höhe der
Abfindungs- und Ausgleichsbeträge ist nicht zu verwechseln mit dem beim Bundesgerichtshof
nach wie vor anhängigen Revisionsverfahren, in dem es um das Bestehen eines Anspruchs
auf Abfindung in einem konkreten Fall geht.