rechnen...
Die Kernaussagen des OLG-Urteils:
OLG Jena: Beweislastumkehr für Barabfindungsanspruch bei Vermengung der Aktien außenstehender Aktionäre mit eigenen Aktien des beherrschenden Unternehmens ("Jenoptik AG“)
Leitsätze der Redaktion:
1.Der Barabfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist verkehrsfähig, geht also mit der Veräußerung der Aktie an den Erwerber über, sofern auch der Erwerber zum Kreis der außenstehenden Aktionäre gehört.
2.Der Abfindungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Anspruchsteller die Aktien erst nach Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat, bis zum Abschluss des Spruchverfahrens.
3.Um zu vermeiden, dass abfindungsberechtigte Aktien zusammen mit eigenen, nicht abfindungsberechtigten Aktien an der Börse gehandelt werden, muss das beherrschende Unternehmen Maßnahmen treffen, die von ihm als nicht außenstehendem Aktionär gehaltenen Aktien zu kennzeichnen, etwa durch eine gesonderte WertpapierKenn-Nummer.
4.Unterlässt das beherrschende Unternehmen die gesonderte Kennzeichnung, kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs um: Das Unternehmen muss nunmehr beweisen, dass die von dem Anspruchsteller erworbenen Aktien nicht von einem außenstehenden Aktionär stammen und dass der Anspruchsteller die Aktien auch erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese Aktien kein Abfindungsrecht verbriefen.
.
.
.
Die Frist des §5 Abs.2 des Unternehmensvertrages ist nicht abgelaufen. Unstreitig ist vor Beendigung des Unternehmensvertrages über die Höhe der Abfindung ein so genanntes Spruchstellenverfahren eingeleitet worden, das noch nicht beendet ist. Gem. §305 Abs.4 Satz2 AktG endet damit vor Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung dieses Verfahrens das Recht der Abfindung nicht. Sie besteht unverändert auch zu Gunsten der Aktionäre, die sich dem Verfahren nicht angeschlossen haben, fort (vgl. BGH ZIP 1997, 1193 = NJW 1997, 2242, 2243 … Guano, dazu EWiR 1997, 769 (Hüffer); BVerfG NJW 1999, 1701).
www.rws-verlag.de/volltext-2005/zolg42.htm
Also wenn es zu einem Urteil des BGH kommen sollte, dann wird Jenoptik den Kürzeren ziehen, davon bin ich fest überzeugt.
Wovon ich nicht überzeugt bin, ist das es zu einem Urteil kommen wird...
Nichtsdestotrotz wird der Kurs der DEWB-Aktie nur eine Richtung kennen.