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Uhr (MEZ). Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WpÜG begann am 27. Januar 2015 und
endete am 9. Februar 2015, 24:00 (MEZ) („Meldestichtag").
1. Bis zum Meldestichtag ist das Übernahmeangebot für insgesamt 230.954.655 GAGFAH-Aktien
angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 93,82 % des derzeit bestehenden
Grundkapitals und der derzeit bestehenden Stimmrechte der GAGFAH von 246.166.178 GAGFAH-
Aktien (bzw. EUR 307.707.722,50).
2. Weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 S.
1 und 3 WpÜG und – soweit sich die Rechtslage nach Luxemburger Recht richtet – im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 lit. d), Art. 2 Abs. 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 19. Mai 2006 über öffentliche
Übernahmeangebote („
Luxemburger Übernahmegesetz
“) oder deren Tochterunternehmen hielten
zum Meldestichtag GAGFAH-Aktien.
Weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 1 und 3
WpÜG und – soweit sich die Rechtslage nach Luxemburger Recht richtet – im Sinne des Art. 2
Abs. 1 lit. d), Art. 2 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes oder deren Tochterunternehmen
hielten zum Meldestichtag Finanz- oder sonstige Instrumente betreffend GAGFAH-Aktien
(einschließlich der von der GAGFAH am 20. Mai 2014 ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen), die den in §§ 25, 25a WpHG genannten Finanzinstrumenten
entsprechen, die zum Erwerb von GAGFAH-Aktien führen könnten. Ihnen wurden zum Meldestichtag
auch keine Stimmrechte aus GAGFAH-Aktien gemäß Art. 9 des luxemburgischen Gesetzes über
Transparenzpflichten von Wertpapieremittenten vom 11. Januar 2008 zugerechnet.
Bezüglich der vorstehenden Anteilsangaben wird darauf hingewiesen, dass GAGFAH aus den von ihr
gehaltenen eigenen Aktien gemäß Artikel 49-5 Abs. 1 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August
1915 über Handelsgesellschaften keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zustehen.
Das Umtauschangebot steht noch unter dem Vorbehalt der Erfüllung der in 11.1.2 (Eintragung der
Durchführung der Angebotskapitalerhöhung) der Angebotsunterlage aufgeführten Vollzugsbedingung.
Die Bieterin wird die Aktionäre der GAGFAH über weitere Rechte nach Artikel 16 (Andienungsrecht) des
Luxemburger Übernahmegesetzes in einer gesonderten Bekanntmachung informieren.
Düsseldorf, den 17. Februar 2015
Deutsche Annington Immobilien SE
Der Vorstand.......
LG Maus
"Mit Speck fängt man Mäuse, mit Versprechungenen Aktionäre" (Börsenweisheit)