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Payback-Punkte fürs Hörgerät?: BGH prüft Werbung

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe prüft, ob und bis zu welchem Wert ein Unternehmen mit der Gutschrift von Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten werben darf. Die Wettbewerbszentrale klagt im konkreten Fall gegen einen führenden Hörakustiker mit hunderten Filialen in Deutschland.

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Ein Richterhammer (Symbolbild).
Quelle: - pexels.com:

Das beklagte Unternehmen hatte damit geworben, dass Kunden bei ihm Payback-Punkte sammeln können. Pro Euro Einkauf wird ein Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Kunden können sich die Punkte dann bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien oder Gutscheine umwandeln lassen.

Gelten die Payback-Punkte als Kleinigkeit?

Die Wettbewerbszentrale sieht in der Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für "geringwertige Kleinigkeiten".

Das Oberlandesgericht Hamburg zog die Grenze für den ausschlaggebenden "geringen Wert" in der Vorinstanz bei fünf Euro pro Hörgerät. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich Verbraucher von dem Anreiz bei ihrer Kaufentscheidung leiten ließen, so das Gericht. In der Vergangenheit setzte der BGH die Schwelle bei einer Arzneimittelwerbung schon bei einem Euro.

Die Wettbewerbszentrale hofft nun am BGH auf Klärung, "welche Wertgrenze bei der Werbung für Medizinprodukte gelten soll", teilen die Kläger mit. Wann die Karlsruher Richterinnen und Richter ihr Urteil fällen, blieb zunächst offen./jml/DP/mis

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