Im konkreten Fall hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verfügt, nachdem bei Stichproben einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst festgestellt worden war. Auf der Verpackung war als Füllmenge 130 Gramm angegeben worden - Die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden wurden dabei aber mitberechnet.
In der Vorinstanz hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster diese Praxis als rechtskonform angesehen. Die Richter hatten begründet, dass unter Füllmenge fertig verpackter Würste die Erzeugnismenge zu verstehen sei, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehörten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
In der mündlichen Verhandlung äußerten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter aber Zweifel: "Nach der vorläufigen Überlegung können wir dem OVG nicht ganz folgen", sagte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab. Demnach müsse die Nettofüllmenge das angeben, was in der Verpackung drin sei. Der Senat hob die Aspekte des Verbraucherschutzes, der Transparenz und den Schutz vor Irreführung hervor./jan/DP/mis
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