Die wehende Flagge der EU.pixabay.com Bekanntgabe gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission
EQS-News: Deutsche Post AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Bekanntgabe gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission
07.08.2026 / 15:16 CET/CEST
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Corporate News
Information zum Aktienrückkaufprogramm
7. Augst 2026
Deutsche Post AG, Bonn, Deutschland
WKN: 555200
ISIN: DE0005552004
Bekanntgabe gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission
Der Vorstand der Deutsche Post AG hat im Februar 2022 beschlossen, ein
Aktienrückkaufprogramm in einer Größenordnung von bis zu 50 Millionen Aktien
zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu 2 Mrd. Euro durchzuführen. Das
Aktienrückkaufprogramm wurde mehrfach erweitert, so zuletzt am 18. Februar
2025 auf eine Gesamtanzahl von bis zu 210 Millionen Aktien und einen
Gesamtkaufpreis von bis zu 6 Mrd. Euro mit einer Gesamtlaufzeit bis
spätestens Ende 2026 und am 22. Juli 2026 auf einen Gesamtkaufpreis von bis
zu 6,5 Mrd. Euro mit einer Gesamtlaufzeit bis spätestens Ende 2027 bei einer
unveränderten Gesamtanzahl von bis zu 210 Millionen Aktien.
Die zurückgekauften Aktien sollen entweder eingezogen, für die Bedienung von
langfristigen Vergütungsprogrammen für Führungskräfte bzw.
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder für die Erfüllung möglicher
Verpflichtungen aufgrund der Ausübung von Rechten aus möglichen künftigen
Wandelschuldverschreibungen genutzt werden.
Im Rahmen einer ab dem 2. April 2026 gestarteten zehnten Tranche wurden ca.
5,12 Millionen Aktien entsprechend einem Gesamtvolumen von ca. 250 Mio. Euro
zurückgekauft. Diese Tranche wird mit Ablauf des 7. August 2026 beendet
werden.
Insgesamt wurden seit April 2022 ca. 126,39 Millionen Aktien erworben. Dies
entspricht einem Gesamtvolumen von 5 Mrd. Euro.
Auf Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Mai
2025 hat der Vorstand beschlossen, zur Umsetzung des Rückkaufprogramms in
der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 22. Juli 2026 eine weitere
Tranche zum Rückerwerb von bis zu 20 Millionen Aktien mit einem
Gesamtvolumen von bis zu 600 Mio. Euro in der Zeit vom 10. August 2026 bis
spätestens 30. Dezember 2026 durchzuführen.
Der Erwerbspreis darf dabei den Durchschnittskurs der Aktien vor dem
Stichtag um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an
der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf
Börsenhandelstagen. Der Stichtag ist der Tag des Erwerbs oder - falls früher
- der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb.
Der beauftragte Finanzdienstleister ist verpflichtet, den Erwerb im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 zum Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung),
der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2016/1052 und auf Grundlage
der zuvor genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen. Darüber
hinaus wird das Aktienrückkaufprogramm wie folgt ausgeführt:
1. Die Aktien werden zu Marktpreisen in Einklang mit den genannten
Verordnungen erworben. Die Aktien werden nicht zu einem Kurs erworben, der
über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte
dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf
den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet.
2. Im Hinblick auf das Handelsvolumen wird das Unternehmen insbesondere
nicht mehr als
25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz
erwerben, auf dem der Kauf erfolgt. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens der letzten 20 Börsenhandelstage vor dem Kauf.
Kontakt:
Martin Ziegenbalg
EVP Investor Relations
Tel.: +49 (0) 228 189 63000
Diese Mitteilung stellt, unabhängig von der Jurisdiktion, weder ganz oder
teilweise ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Kauf von Wertpapieren dar.
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