- Der BGH klärt die Schufa-Speicherfristen am Donnerstag.
- Erledigte Zahlungsprobleme werden bis zu drei Jahre gespeichert.
- Schufa ging gegen ein Kölner Urteil in Revision.
- KI-Boom schwächelt - 5 defensive Top-Picks für 2026! (hier klicken)
Ob und wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Auskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde. Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Schufa ging gegen Kölner Urteil in Revision
Am BGH ging es um die Frage, ob die Schufa diese Daten überhaupt weiter speichern darf, wenn die Forderungen ausgeglichen wurden. Das hatte das Oberlandesgericht Köln zuvor verneint und die Schufa daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Auskunfteien müssten Daten zu Zahlungsstörungen löschen, sobald die überfälligen Schulden beglichen wurden.
Die Schufa ging in Revision. Sie kritisiert, dass die Bonitätsauskunft dann in Zukunft keine Informationen mehr dazu beinhalten würde, ob es bei einer Person schon mal Zahlungsstörungen gab. Dabei hätten Personen auch nach Begleichung offener und längst fälliger Schulden ein mindestens 10-fach höheres Risiko, erneut in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Unternehmen könnten das Risiko von Zahlungsausfällen so nicht mehr präzise einschätzen und würden das am Ende wohl in ihre Waren und Dienstleistungen einpreisen./jml/DP/stw
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.