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Beratung durch ein Unternehmen, das durch ein Aufsichtsratsmitglied beherrscht wird
a) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied ihres Aufsichtsrats ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.
b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGH-Urteil vom 25.03.1991= DB 1991, 1212; vom 04.07.1994, DB 1994, 1666).
c) Der aktienrechtliche Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG greift auch im Falle eines gegen § 113 AktG verstoßenden Beratervertrages ein und besteht gegenüber dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied auch dann, wenn der Vertrag mit einem von ihm beherrschten Unternehmen abgeschlossen worden ist.
BGH, Urteil vom 03.07.2006, II ZR 151/04, DB 2006, 1834
die meister der Ad-hoc und Zwischenberichte.
denke eher das darum geht beraten tätig zu werden für tiscon
und das hat eher einen faden beigeschmack denn bei Tiscon gibt es ja noch irgendwo Gelder.
würde mich auch nicht wunder wenn die die Kapitalerhöhung nutzen würden um weiterhin beraten zu dürfen.
natürlich alles nur meine meinung
zur wpfc
Vor diesem Hintergrund verfolgen wir bei der Konzeption und
Realisierung von Geschäftsberichten einen ganzheitlichen Ansatz.
Wir verbinden Veröffentlichungspflichten und die damit verbundene
straffe Projektplanung mit schlüssiger, transparenter und verständlicher
Information. Ganz wesentlich ist dabei die Unternehmens-
strategie, die im Zuge der Projektrealisierung geschärft bzw. weiter
entwickelt wird. Hier bringen wir nicht nur fundiertes finanzjournalistisches
Know-how mit ein, sondern zudem konkrete Managementerfahrungen
Darauf aufbauend setzen wir mit unseren Kunden alle ergänzenden
Publikationen wie z.B. Zwischenberichte, Ad-hoc-Mitteilungen sowie
Investorenhandbücher um. Darüber hinaus machen wir Vorstände fit für
die Hauptversammlung, indem wir konkret auf unangenehme
quelle: www.wpfc.de/dt/capitalmarket.html
21:10 #132 der AR wäre aber mit 2 Personen nicht handlungsbevollmächtigt. und es gibt auch einen Interessenkonflikt. denn der AR muss im Sinne der Ag handel.
Egal mit wie viel Leuten der AR bestellt ist, der ist NIE handlungsbevollmächtigt. Ein AR mit 3 Leuten wäre jedoch beschlussfähig !
Da es momentan zu sein scheint, dass die Mailinfo von @rinne40 ex Paulsen zu stimmen scheint (denn er hat darin wohl erwähnt sich zum AR-Vorsitzenden bereit erklärt zu haben, um mit insgesamt 2 weiteren Personen im AR wieder beschlussfähig zu sein) und diese Aussage u . a. auf den Seiten der Börsennews auch bestätigt nachzulesen ist, werde ich - solange das Gegenteil nicht beweisbar ist - nicht die Seriösitat der Börsennews anzweifeln und denen falsche Angaben unterstellen.
Deinen weiteren Beiträge zu Paulsen und WPFC habe ich gelesen und zur Kenntnis genommen ! Ändert aber nichts an meiner Einstellung zur Sache.
Sollte ich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einmal damit ein Problem haben, bin ich als Aktionär in der Lage mich zu gegebener Zeit an geeignete Stellen zu wenden.
Nochmal langsam bitte ! .. denn handlungsbevollmächtigt ist eine absolut falsche Aussage !
Handlungsvollmacht bekommt jemand vom Kaufmann ( in der Regel der Geschäftsinhaber) oder von einem Prokuristen des Unternehmens nach § 54 Abs. 1 HGB erteilt. Das sind meist "kleine, leitende Angestellte". Du erkennst u. a. jemand mit HandlungsVollmacht daran, dass dieser Briefe mit i. V. (in Vertretung) unterschreibt.
Das ist hier recht anschaulich erklärt: de.wikipedia.org/wiki/Handlungsvollmacht
Ergo wird NIE ein Vorstand oder ein (oder mehrere) handlungsbevollmächtigt sein !
Ich verstehe nicht, dass Du auf "in diesem Fall nicht 3 Personen im AR sitzen müssen" erneut hinweist. Egal ob sie müssen oder nicht. Solange nichts Gegenteiliges bekannt wird, ist davon auszugehen, dass nunmehr 3 im Aufsichtsrat sitzen, davon Paulsen (der ja übrigens nunmehr zugleich der "älteste Großaktionär" hier ist)den Vorsitz hat.
Und auch hier nochmal der Hinweis: Ein Angestellter eines Unternehmens (und ein Vorstand ist nun mal ein Angestellter, wenn auch in der Regel ein sehr gut dotierter) kann noch soviel Vollmachten haben und keinen Aufsichtsrat fragen müssen ...
Wenn die INHABER/EIGENTÜMER ihrem Angestellten was vorgeben, hat dieser Angestellte das umzusetzen ! Tut er das nicht, wird sicher bald dieser Posten im Unternehmen neu ausgeschrieben . . .
Ergo wird NIE ein Vorstand oder ein (oder mehrere) Aufsichtsratmitglieder handlungsbevollmächtigt sein !
und das ist der punkt.
sorry wie du warscheinlich weisst meinte ich Einzelvertretungsberechtigung
hast es ja selber gepostet ;)
Die nach Niederlegung der Aufsichtsratmitglieder Bernd Schell und Gisbert Ulmke zunächst erklärte Bereitschaft von Georg V. Ernst und Sergey Skrynnik sich zu Aufsichtsratmitgliedern bestellen zu lassen, wurde widerrufen. Einzig verbliebenes Aufsichtsratsmitglied ist derzeit Herr Kurt Früh, die bereits bestellten Vorstände Hans Halbach (Einzelvertretungsberechtigung) und Jochen Strack haben ihre Ämter am 28.07.2009 bzw. 24.07.2009 niedergelegt
Veränderungen
13.04.2010
tiscon AG, Linden, Nikolaus-Otto-Straße 11, 35440 Linden.Geschäftsanschrift: Nikolaus-Otto-Straße 11, 35440 Linden. Nicht mehr Vorstand: Krings, Michael, Bad Honnef, *18.04.1957; Reznicek, Leonhard, München, *26.10.1969. Bestellt als Vorstand: Halbach, Hans, Wittingen, *27.08.1939, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
mehr wissen wir zur zeit nicht. Ivo hätte auch bestellt werden müssen was eine Ad Hoc zu folge hat.
gabs aber nicht.
daher denke ich die Quelle ist älter von dir bzw. das hat man nicht geändert.
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