...mit der Materie aus: Kapitalherabsetzung
Wie und unter welchen Vorasusetzungen bzw. mit welchen rechnerischen Konequenzen könnte dies bei Pfleiderer durchsetzbar sein?
I. Herabsetzung des Aktiennennbetrages
Nach § 222 IV Nr. 1 AktG kann die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Aktiennennbetrages vorgenommen werden. Dies führt zu einer Verminderung der Nennbeträge der einzelnen Aktien, also der nominellen Beteiligung des einzelnen Aktionärs an der AG. Es führt also nicht zu einer Verringerung der Beteiligungsquote, weil der Nennbetrag aller Aktien gleichermaßen herabgesetzt wird. Auch das durch die Aktie verkörperte Mitgliedschaftsrecht wird nicht berührt, insbesondere nicht hinsichtlich seiner Selbständigkeit und seines Verhältnisses zu den anderen Mitgliedschaftsrechten. § 8 I 1 AktG beschränkt jedoch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge. Der Mindestnennbetrag von 5 DM darf nicht unterschritten werden. Auch darf § 8 II AktG nicht verletzt werden. Der neue Nennbetrag muß also entweder auf genau 5 DM oder eine durch 5 teilbare Zahl lauten.
II. Zusammenlegung von Aktien
Die Kapitalherabsetzung kann auch durch Zusammenlegung der Aktien erfolgen, § 222 IV Nr. 2 AktG. Dabei werden mehrere Aktien zu einer geringeren Anzahl zusammengelegt. Es muß also der Gesamtnennbetrag der neuen Aktien geringer sein als der Gesamtnennbetrag der alten, damit eine Kapitalherabsetzung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn 5 Aktien zu je 5 DM so zusammengelegt werden, daß zwei Aktien zu je 5 DM entstehen (Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:2). Die Zusammenlegung von Aktien ändert nicht die Quote am gesamten Kapital. Die Mitgliedschaftsrechte verlieren jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit. Die Beteiligungsstruktur bleibt unverändert, soweit sich keine Spitzen bilden. Das sind Teilrechte, die Aktionäre gegen Zuzahlung ergänzen oder unter Verzicht auf ihr Mitgliedschaftsrecht veräußern müssen (§ 226 AktG). Die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien wird allerdings vom Gesetz nur zugelassen, wenn die vorgeschriebenen Mindestnennbeträge für Aktien (§ 8 AktG) nicht eingehalten werden können. Nur für diesen Fall darf der Weg der Herabsetzung durch Zusammenlegung beschritten werden (§ 222 IV 1 Nr 2 HS 2 AktG). Diese Subsidiarität der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung dient dem Schutz der Kleinaktionäre, die oft weder die erforderliche Zahl von Aktien besitzen werden, noch erwerben können, die zu einer bestimmten geringeren Anzahl neuer Aktien vereinigt werden können.