Mit Urteil vom 23. April 2002 hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main der Deutschen Börse untersagt, die neuen Delisting-Regeln des Neuen Marktes für „Unternehmen mit geringem Marktwert“ (Aktienkurs unter 1 Euro und Börsenkapitalisierung unter 20 Millionen Euro) auf LetsBuyIt.com anzuwenden. Diese einstweilige Verfügung hat solange Bestand, bis in dieser Sache eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeht. Die Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens ist bislang weder von LetsBuyIt.com noch von der Deutschen Börse beantragt worden. Ein solches Hauptsacheverfahren würde schätzungsweise ein Jahr dauern.
Mit dem Urteil ist auch der Vollzug des von der Deutschen Börse am 27. März 2002 bekanntgegebenen Ausschlusses der LetsBuyIt.com-Aktie vom Handel im Neuen Markt gestoppt. Gegen das Urteil gibt es keine Rechtsmittel, weil es im Eilverfahren ergangen ist. Die Deutsche Börse hat aufgrund des Urteils angekündigt, die neuen Delisting-Regeln für alle Firmen am Neuen Markt bis auf weiteres aussetzen zu wollen.
Die Auswirkungen des Urteils und die möglichen Optionen für LetsBuyIt.com hinsichtlich der zukünftigen Notierung im Neuen Markt oder im Geregelten Markt werden Gegenstand der nächsten Jahreshauptversammlung sein.
Zudem weißt LetsBuyIt.com N.V. die Anschuldigungen des Schutzverein der Kleinaktionäre e.V. („SdK“) gegen das Management von LetsBuyIt.com zurück, es hätte Anleger mit seiner Informationspolitik vorsätzlich getäuscht. Weder sind die Anschuldigungen der SdK in der Sache begründet, noch hatte das Unternehmen die Absicht Aktionäre zu täuschen oder wichtige Informationen vorzuenthalten. Die von LetsBuyIt.com veröffentlichte Ad Hoc Mitteilung vom 8. April 2002 steht im Einklang mit § 15 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz). Ein ausführliches Statement der Gesellschaft findet sich auf der Investor Relation Website von LetsBuyIt.com
Mit dem Urteil ist auch der Vollzug des von der Deutschen Börse am 27. März 2002 bekanntgegebenen Ausschlusses der LetsBuyIt.com-Aktie vom Handel im Neuen Markt gestoppt. Gegen das Urteil gibt es keine Rechtsmittel, weil es im Eilverfahren ergangen ist. Die Deutsche Börse hat aufgrund des Urteils angekündigt, die neuen Delisting-Regeln für alle Firmen am Neuen Markt bis auf weiteres aussetzen zu wollen.
Die Auswirkungen des Urteils und die möglichen Optionen für LetsBuyIt.com hinsichtlich der zukünftigen Notierung im Neuen Markt oder im Geregelten Markt werden Gegenstand der nächsten Jahreshauptversammlung sein.
Zudem weißt LetsBuyIt.com N.V. die Anschuldigungen des Schutzverein der Kleinaktionäre e.V. („SdK“) gegen das Management von LetsBuyIt.com zurück, es hätte Anleger mit seiner Informationspolitik vorsätzlich getäuscht. Weder sind die Anschuldigungen der SdK in der Sache begründet, noch hatte das Unternehmen die Absicht Aktionäre zu täuschen oder wichtige Informationen vorzuenthalten. Die von LetsBuyIt.com veröffentlichte Ad Hoc Mitteilung vom 8. April 2002 steht im Einklang mit § 15 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz). Ein ausführliches Statement der Gesellschaft findet sich auf der Investor Relation Website von LetsBuyIt.com