Einberufung einer HV bei Insolventer AG

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Cohen:

Einberufung einer HV bei Insolventer AG

 
09.12.06 14:48
Eine Frage:


Ist die Einberufung einer HV nach  § 122 AG bei einer Insolventen AG möglich?

Der Zweifel entsteht, da erstens im Wortlauf des § ausdrücklich steht, dass das Verlangen  an den Vorstand zu richten ist. Dieser hat ja in einer Insolventen AG nichts mehr zu sagen. Kann jetzt analog dazu, im Falle einer Insolvente AG, der Abtrag an den Insolvenzverwalter gerichtet werden, oder ist das Einberufen einer AG durch Minderheitsaktionäre bei einer Insolventen AG nicht mehr möglich?



Paragraph 122 Aktiengesetz:

Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend..

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
Cohen:

weis es heute jemand? o. T.

 
11.12.06 09:56
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