Anleger müssen Gewinne aus "privaten Veräußerungsgeschäften",
so heißen Spekulationsgeschäfte im Fachjargon, versteuern. Dabei
gilt laut Einkommenssteuergesetz eine Spekulationsfrist für Wirtschafts-
güter, dazu zählen auch Wertpapiere, von einem Jahr.
Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind für
den Fiskus nur relevant, wenn sie innerhalb dieser Frist realisiert werden.
Nur dann müssen Sie Gewinne versteuern. Aber: Auch nur dann können
Sie Verluste verrechnen. Die Spekulationsfrist wird aus Zeitspanne zwischen
dem Tag der Anschaffung und dem Tag der Veräußerung der Wertpapiere
berechnet.
Freigrenze: Vor Ablauf der Spekulationsfrist gilt für Spekulationsgewinne
eine Freigrenzung von 1000 Mark. Bei Erreichen oder Überschreiten dieser
Grenze müssen Sie die gesamten Gewinne versteuern.
Gewinn und Verlust: Der Spekulationsgewinn bzw. -verlust berechnet
sich aus Verkaufserlös abzüglich Kaufpreis (einschließlich der Nebenkosten
wie Bankspesen und Provisionen), Veräußerungskosten (zum Beispiel
Bankspesen und Provisionen) sowie der direkt zurechenbaren Werbungskosten
(etwa Depotgebühren).
Verlustrechnung: Die Verrechnung von Spekulationsverlusten mit
Spekulationsgewinnen, die alle innerhalb der Einjahresfrist entstanden
sein müssen, ist grundsätzlich möglich. Ist nach der Verrechnung von
Gewinnen und Verlusten aus einem Kalenderjahr immer noch ein
Spekulationsverlust übrig, können Sie ihn ein Jahr zurücktragen oder
in die Zukunft vortragen. Voraussetzung: Die Spekulationsverluste
sind nach dem 31.12.1998 entstanden.
Verlustrücktrag: Dieser funktioniert ganz einfach: Sie ziehen bei
Ihrer Steuererklärung die Verluste des aktuellen Steuerjahres mittels
der Anlage VA von den Gewinnen des Vorjahres ab. Rutscht damit
der verbleibende Gewinn unter 1000 Mark, erhalten Sie die gesamte
Steuer zurück, die Sie im Vorjahr auf Spekulationsgewinne gezahlt haben.
Verlustvortrag: Der funktioniert ähnlich: Mit ihm können Sie
Spekulationsverluste des aktuellen Steuerjahres mit künftigen Gewinnen
verrechnen. Sie geben in Ihrer Steuererklärung die Verluste in der Anlage
SO an. Haben Sie im folgenden Jahr Gewinne, so können Sie diese dann
unter Hinweis auf die angegebenen Verluste mit diesen Gewinnen verrechnen.
Bleiben danach noch Verluste übrig, so werden sie mit Gewinnen im folgenden
Jahr verrechnet. Das funktioniert so lange, bis alle Verluste "abgearbeitet" sind.
Steuerlast: Die Höhe der Spekulationsteuer richtet sich nach Ihrem persönlichen
Steuersatz. Dieser ergibt sich aus Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen.
Schenkung: Werden Aktien verschenkt, so beginnt die Spekulationsfrist nicht
neu zu laufen. Fristbeginn bleibt der Tag, an dem der Schenkende die Aktien
gekauft hat.
Aktien-Splits: Auch ein Aktien-Split beeinflusst die Spekulationsfrist nicht.
Fristbeginn bleibt der Kauftag der ungesplitteten Aktien.
Aktientausch: Bei einem Aktientausch, etwa bei einer Fusion zweier Firmen,
beginnt die Spekulationsfrist mit dem Tauschzeitpunkt neu zu laufen - egal
wie lange die Aktien vorher in Ihrem Besitz waren.
Ehegatten-Depot: Bei einem Gemeinschaftsdepot zweier zusammenveranlagter
Ehegatten gilt für beide gemeinsam eine Freigrenze von 2000 Mark.
Neu: Haben Ehegatten zwei getrennte Depots, dann können sie Spekulations-
gewinne und –verluste zwischen den Depots verrechnen. Ausnahme: Der Gewinn
eines der beiden Ehegatten liegt unter 1000 Mark und ist auf diese Weise ohnehin
steuerfrei. Achtung: Bei zwei getrennten Depots gilt für jedes Depot der Ehegatten
wieder nur die Freigrenze von 1000 Mark.
Kapitalertragsteuer: Verwechseln Sie die Spekulationsteuer nicht mit der
Kaitalertragsteuer und der Zinsabschlagsteuer. Diese sind Steuer-Abschlags-
zahlungen für Dividenden (25 Prozent) beziehungsweise Zinsen (30 Prozent).
Zinsen und Dividenden zählen nämlich zu Einkünften aus Kapitalertrag.
Anleger haben hier einen Freibetrag in Höhe von 3000 Mark sowie eine
Werbungskostenpauschale von 100 Mark pro Steuerpflichtigem. Versteuert
wird nur der Betrag, der 3100 Mark überschreitet. Gewinne und Verluste
aus verschiedenen Einkunftsarten dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Das gilt auch für Werbungskosten.
(Quelle: Euro am Sonntag, 4.3.01)
aus WO
so heißen Spekulationsgeschäfte im Fachjargon, versteuern. Dabei
gilt laut Einkommenssteuergesetz eine Spekulationsfrist für Wirtschafts-
güter, dazu zählen auch Wertpapiere, von einem Jahr.
Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind für
den Fiskus nur relevant, wenn sie innerhalb dieser Frist realisiert werden.
Nur dann müssen Sie Gewinne versteuern. Aber: Auch nur dann können
Sie Verluste verrechnen. Die Spekulationsfrist wird aus Zeitspanne zwischen
dem Tag der Anschaffung und dem Tag der Veräußerung der Wertpapiere
berechnet.
Freigrenze: Vor Ablauf der Spekulationsfrist gilt für Spekulationsgewinne
eine Freigrenzung von 1000 Mark. Bei Erreichen oder Überschreiten dieser
Grenze müssen Sie die gesamten Gewinne versteuern.
Gewinn und Verlust: Der Spekulationsgewinn bzw. -verlust berechnet
sich aus Verkaufserlös abzüglich Kaufpreis (einschließlich der Nebenkosten
wie Bankspesen und Provisionen), Veräußerungskosten (zum Beispiel
Bankspesen und Provisionen) sowie der direkt zurechenbaren Werbungskosten
(etwa Depotgebühren).
Verlustrechnung: Die Verrechnung von Spekulationsverlusten mit
Spekulationsgewinnen, die alle innerhalb der Einjahresfrist entstanden
sein müssen, ist grundsätzlich möglich. Ist nach der Verrechnung von
Gewinnen und Verlusten aus einem Kalenderjahr immer noch ein
Spekulationsverlust übrig, können Sie ihn ein Jahr zurücktragen oder
in die Zukunft vortragen. Voraussetzung: Die Spekulationsverluste
sind nach dem 31.12.1998 entstanden.
Verlustrücktrag: Dieser funktioniert ganz einfach: Sie ziehen bei
Ihrer Steuererklärung die Verluste des aktuellen Steuerjahres mittels
der Anlage VA von den Gewinnen des Vorjahres ab. Rutscht damit
der verbleibende Gewinn unter 1000 Mark, erhalten Sie die gesamte
Steuer zurück, die Sie im Vorjahr auf Spekulationsgewinne gezahlt haben.
Verlustvortrag: Der funktioniert ähnlich: Mit ihm können Sie
Spekulationsverluste des aktuellen Steuerjahres mit künftigen Gewinnen
verrechnen. Sie geben in Ihrer Steuererklärung die Verluste in der Anlage
SO an. Haben Sie im folgenden Jahr Gewinne, so können Sie diese dann
unter Hinweis auf die angegebenen Verluste mit diesen Gewinnen verrechnen.
Bleiben danach noch Verluste übrig, so werden sie mit Gewinnen im folgenden
Jahr verrechnet. Das funktioniert so lange, bis alle Verluste "abgearbeitet" sind.
Steuerlast: Die Höhe der Spekulationsteuer richtet sich nach Ihrem persönlichen
Steuersatz. Dieser ergibt sich aus Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen.
Schenkung: Werden Aktien verschenkt, so beginnt die Spekulationsfrist nicht
neu zu laufen. Fristbeginn bleibt der Tag, an dem der Schenkende die Aktien
gekauft hat.
Aktien-Splits: Auch ein Aktien-Split beeinflusst die Spekulationsfrist nicht.
Fristbeginn bleibt der Kauftag der ungesplitteten Aktien.
Aktientausch: Bei einem Aktientausch, etwa bei einer Fusion zweier Firmen,
beginnt die Spekulationsfrist mit dem Tauschzeitpunkt neu zu laufen - egal
wie lange die Aktien vorher in Ihrem Besitz waren.
Ehegatten-Depot: Bei einem Gemeinschaftsdepot zweier zusammenveranlagter
Ehegatten gilt für beide gemeinsam eine Freigrenze von 2000 Mark.
Neu: Haben Ehegatten zwei getrennte Depots, dann können sie Spekulations-
gewinne und –verluste zwischen den Depots verrechnen. Ausnahme: Der Gewinn
eines der beiden Ehegatten liegt unter 1000 Mark und ist auf diese Weise ohnehin
steuerfrei. Achtung: Bei zwei getrennten Depots gilt für jedes Depot der Ehegatten
wieder nur die Freigrenze von 1000 Mark.
Kapitalertragsteuer: Verwechseln Sie die Spekulationsteuer nicht mit der
Kaitalertragsteuer und der Zinsabschlagsteuer. Diese sind Steuer-Abschlags-
zahlungen für Dividenden (25 Prozent) beziehungsweise Zinsen (30 Prozent).
Zinsen und Dividenden zählen nämlich zu Einkünften aus Kapitalertrag.
Anleger haben hier einen Freibetrag in Höhe von 3000 Mark sowie eine
Werbungskostenpauschale von 100 Mark pro Steuerpflichtigem. Versteuert
wird nur der Betrag, der 3100 Mark überschreitet. Gewinne und Verluste
aus verschiedenen Einkunftsarten dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Das gilt auch für Werbungskosten.
(Quelle: Euro am Sonntag, 4.3.01)
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