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| Strategie | Hebel | |||
| Steigender S&P 500-Kurs | 5,01 | 10,20 | 15,03 | |
| Fallender S&P 500-Kurs | 4,98 | 9,97 | 14,99 | |
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Tja leider hat Radelfan nicht so ganz recht.
Zumindest die DIBA hat auch meine Altaktien von vor 2009 im Einstandskurs um die Dividende verringert.
Es sollte mich wirklich wundern, wenn bei exclusiv123 der Einstandskurs nicht verringert wurde, denn dann würde das bedeuten, dass da möglicherweise ein Computerfehler bei den anderen besteht. Anderseits: Ich hatte irgendwo gelesen, dass zu Zeiten der einjährigen Haltefrist, eine solche steuerfreie Dividende den Einstandskurs dann minderte, wenn die Aktien vor Ablauf eines Jahres verkauft wurden. Mit der Abgeltungssteuer und dem Wegfall der Einjahresfrist.. würde das von vornherein gelten. Leider haben meine Discountbroker bisher noch keine Stellung dazu bezogen.
Denke wie Bunny, Umschichtung in die Telekom. Analog wie 2002 und 2003. Dax fällt Telekom steigt...wie schön das geshortet wurde. Hoffentlich morgen noch mal. Habe ja jetzt sonst keine anderen Aktien mehr. Hihi.
Das war eher ein Easteregg: nach § 27 abs. 8 KStG ist die Dividende aus dem steuerlichen Einlagenkonto nicht steuerfrei. Siehe Auszug aus dem KStG (Körperschaftssteuergesetz).
Tja ist ne Zeit her das ich mich im KStG auskannte.
Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln. Der als Leistung im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen. In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen. Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.
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| Steigender S&P 500-Kurs | 5,01 | 10,20 | 15,03 | |
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