Öffentlich bekannt gemacht: 2021-01-29 Deutsche Cannabis AG, Hamburg, 67a IN 246/20, Registergericht Hamburg, HRB 152385
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 246/20
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 246/20 Amtsgericht Hamburg, 28.01.2021
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"Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt." Die Frist läuft demnach diese Woche aus.