dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 245

ROUNDUP: EuGH stärkt Schutz von Eltern von Kindern mit Behinderung

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Der Schutz vor einer indirekten Diskriminierung am Arbeitsplatz gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Arbeitgeber seien nach EU-Recht verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit betroffene Arbeitnehmer Beruf und Betreuung vereinbaren können, teilte der EuGH mit. Voraussetzung sei, dass das die Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belaste.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Für dich zusammengefasst:
Hinweis
Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Quelle: - ©pixabay.com:

Hintergrund ist der Fall einer italienischen Bahnhofsmitarbeiterin mit einem schwerbehinderten Sohn. Sie hatte ihren Arbeitgeber mehrmals gebeten, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, um sich um ihr Kind kümmern zu können. Der Arbeitgeber gewährte ihr zunächst vorläufige Anpassungen, verweigerte jedoch eine dauerhafte Lösung.

Die Mutter klagte vor italienischen Gerichten. Schließlich wandte sich das oberste italienische Gericht an den EuGH mit Fragen zur Auslegung von EU-Regeln. Ob der Arbeitgeber dem Wunsch der Frau im konkreten Fall entsprechen muss, muss nun ein Gericht in Italien entscheiden.

Die Entscheidung des EuGH sei sehr wichtig, sagte die Rechtswissenschaftlerin Eva Kocher vom Center for Interdisciplinary Labour Law Studies (C*LLaS) der Europa-Universität Viadrina. "Sie lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen auch von wichtigen Betreuungs- und Bezugspersonen von Menschen mit Behinderung anpassen müssen."

Auch andere nationale Gerichte müssen die Auslegung des EuGH beachten, wenn sie über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben./vni/DP/nas

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend