| Geld/Brief | - / - |
| Spread | - |
| Schluss Vortag | - |
| Gehandelte Stücke | 0 |
| Tagesvolumen Vortag | - |
| Tagestief - Tageshoch - | |
| Datum | Dividende |
| 15.07.2011 | 2,30 € |
| Aktientyp | Stammaktie |
BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133/01
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Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre.Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten.
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Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann
gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen
Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand
in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.
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Die Anträge/Gegenanträge zur HV sind veröffentlicht:
http://www.dnickholding.de/investor/investor_hauptversammlung.html
DerAnalyst