dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 265

Werbung mit 'Kauf auf Rechnung' - EuGH stärkt Transparenz

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um Werbung zum "Kauf auf Rechnung" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestärkt. In dem Verfahren geht es um die Frage, wie prominent Online-Händler auf eine Prüfung der Kreditwürdigkeit hinweisen müssen, wenn sie mit einem "bequemen Kauf auf Rechnung" werben.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern

Für "Angebote zur Verkaufsförderung" gelten nach EU-Recht besonders hohe Anforderungen zur Transparenz. So muss etwa klar erkennbar sein, unter welchen Bedingungen Verbraucher sie in Anspruch nehmen können. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg legten dieses EU-Recht nun umfassend aus, sodass neben Sonderangeboten auch ein angebotener Kauf auf Rechnung darunterfallen könnte. Abschließend muss aber der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall entscheiden.

Bonprix warb mit "Bequemen Kauf auf Rechnung"

Konkret ging es um eine Werbeaussage des Modehändlers Bonprix, der zur Otto-Gruppe gehört. Sein Angebot eines "Bequemen Kaufs auf Rechnung" beanstandete die Verbraucherzentrale Hamburg als irreführend, weil nicht ersichtlich sei, dass erst noch die Kreditwürdigkeit geprüft werde. Der Fall ging bis vor dem BGH, der den EuGH um Klärung bat.

"Wir freuen uns, dass der Europäische Gerichtshof den Kauf auf Rechnung als ein Angebot zur Verkaufsförderung eingestuft hat und sind nun zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache auch im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher entscheiden wird", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Von Bonprix lag zunächst keine Stellungnahme vor./jcf/DP/jha

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend