Wie bei JEDEM Insolvenzverfahren gilt ab dem Zeitpunkt des Schlusstermins (Schlussrechnung):
§ 274 Aktiengesetz - Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
https://dejure.org/gesetze/AktG/274.html
Ist eine Aktiengesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden; kann, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschossenen werden.
§218 Insolvenzordnung - Vorlage des Insolvenzplans
https://dejure.org/gesetze/InsO/218.html
Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
Ein BGH-'Urteil zu einem vergleichbaren GmbH-Fall, in welchem auf die Regelung für Aktiengesellschaften hingewiesen wird, bestätigt die beiden einzigen Fortsetzungsmöglichkeiten laut §274 Aktiengesetz: "10aa) Für die Parallelvorschrift des
§ 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist! Weiter: "Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen "
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2015-04-28/ii-zb-13_14/
Der Schuldner hat keinen Antrag nach §212 Insolvenzvordnung gestellt, es wurde abgewickelt. Also hätte für die Fortsetzung der AG dem Gericht bis zum Schlusstermin ein Insolvenzplan vorgelegt werden müssen. Wurde aber nicht vorgelegt.
Und aus diesem Grund kann die AG zum Ende der Nachtragsverteilung aus dem Handelsregister gelöscht werden. Je früher nun das Delisting, desto geringer die laufenden Kosten bis zur Löschung der AG.
Meine Meinung.