Mitteilung nach §15 WpHG
digital advertising AG erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Deutsche
Börse AG
Unterhaching, 17. Oktober 2001. Auf Antrag der digital advertising AG
hat das Landgericht Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen
Verfügung der Deutschen Börse die Anwendung des geänderten Regelwerks
Neuer Markt mit den dort vorgesehenen Ausschlusskriterien, insbesondere
der damit verbundenen Fristen, auf das Unternehmen untersagt. Nach dem
Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt
dürfen die neuen Richtlinien frühestens ab April 2002 auf den Anbieter
digitaler Kommunikationslösungen angewandt werden. Gegen die Verfügung
kann die Deutsche Börse AG noch Rechtsmittel einlegen.
Begründet wurde der Antrag von Seiten des Unternehmens mit einer
Vertragsverletzung der Deutsche Börse AG.
Der Vorstand
digital advertising AG erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Deutsche
Börse AG
Unterhaching, 17. Oktober 2001. Auf Antrag der digital advertising AG
hat das Landgericht Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen
Verfügung der Deutschen Börse die Anwendung des geänderten Regelwerks
Neuer Markt mit den dort vorgesehenen Ausschlusskriterien, insbesondere
der damit verbundenen Fristen, auf das Unternehmen untersagt. Nach dem
Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt
dürfen die neuen Richtlinien frühestens ab April 2002 auf den Anbieter
digitaler Kommunikationslösungen angewandt werden. Gegen die Verfügung
kann die Deutsche Börse AG noch Rechtsmittel einlegen.
Begründet wurde der Antrag von Seiten des Unternehmens mit einer
Vertragsverletzung der Deutsche Börse AG.
Der Vorstand