Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 359/09
In demInsolvenzverfahren über das Vermögen
der imHandelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 50784eingetragenen TDMi AG, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer HerrnMax Brus, Schanzenstr. 30, 51063 Köln
wirdangeordnet:
Dienachträglich angemeldeten und noch nicht geprüftenForderungen einschließlich der Änderungenfrüherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahrengeprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
DerPrüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin(§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
07.01.2020.
Spätestens andiesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem einBeteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, beiGericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob dieForderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rangbestritten wird.
Die Tabellemit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigenUrkunden sind ab dem 07.12.2019 zur Einsicht der Beteiligtenauf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln,Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1342niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesenBeschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durchdie Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung istschriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln,Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. DieErinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelleeines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und sollbegründet werden.
DieErinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei demzuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dasgilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift derGeschäftsstelle eines anderen als dem nach dieserBelehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. DieFrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweisder Zustellung genügt auch die öffentlicheBekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag derunter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgtenVeröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist istder frühere Zeitpunkt.
75 IN 359/09
Amtsgericht Köln, 27.08.2019