nicht entnehmen kann, was man mich besonders interessiert, ob die Scheckformulare der Bundesbank den Zusatz "oder Überbringer" enthalten, wodurch es möglich gewesen wäre, dass der Wulff gar nicht auf dem Scheck aufgetaucht wäre. Im folgenden wird nur auf den Vordruck 4102 hingewiesen. Kann jeman einmal auf diesem Vordruck nachsehen, ob dort die Klausel "oder Überbringer" draufsteht oder diese Klausel fehlt bzw. statt "oder Überbringer" die Klausel "oder Order" steht.
Bestätigter Scheck
33. Bestätigung, Einlösung
(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers versieht die Bank einen von ihm auf Vordruck der
Bank ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Scheck wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Barauszahlung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vordruck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Schecks, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum
Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
34. Belastung des Scheckbetrages
Bei Abgabe der Bestätigung wird der Scheckbetrag dem Girokonto belastet.
35. Ablauf der Bestätigungsfrist
(1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so erlischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Scheck behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.
Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.
Verfügungen über das Girokonto
Scheck (Vordr. 4181)
1. Verwendung
Schecks sind außer für Barabhebungen bei der Bank und für Zahlungen an Dritte auch für
Zahlungen an die Bank zu verwenden. Für Zahlungen an Dritte können auch von der Bank zugelassene neutrale Scheckvordrucke benutzt werden. Schecks für Zahlungen an die Bank sind mit dem Vermerk »Nur zur Verrechnung« zu versehen.
2. Wiederholung der Schecksumme im Schecktext
(1) Die Schecksumme (ohne Cent) ist im Text grundsätzlich in Buchstaben zu wiederholen.
(2) Bei Schecks, die maschinell ausgefertigt sind und deren in Ziffern angegebene
Schecksumme beiderseits durch Begrenzungszeichen gesichert ist, genügt es, wenn der
Betrag im Text in Ziffern wiederholt ist oder die für die Angabe dieses Betrages vorgesehenen Zeilen unbenutzbar gemacht sind.
(3) Maschinell ausgefertigte Schecks, bei denen die Betragswiederholung in Form der
»Felderschreibweise« angegeben ist, werden nicht beanstandet, sofern die einzelnen Betragswiederholungsfelder als Einer-, Zehner-, Hunderter-Stellen usw. gekennzeichnet und sämtliche Ziffern vor dem Komma in den entsprechenden Feldern wiederholt sind.