Ich habe die SENS zu Markus Jooste mal übersetzt. Schon interessant und erschreckend zu lesen, wie der Betrug funktioniert hat - auch wenn es nur ein Ausschnitt ist.
Quelle:
irhosted.profiledata.co.za/steinhoff/...sPopUp.aspx?id=440757Tue 10 Jan 2023, 15:47 STEINHOFF INTERNATIONAL HOLDINGS N.V. - Von der JSE verhängter Misstrauensantrag gegen Markus Jooste, ehemaliger CEO von Steinhoff
JSE verhängt Misstrauensvotum gegen Markus Jooste, ehemaliger CEO von Steinhoff
GEN ? Allgemein ? Steinhoff International Holdings N.V.
Die JSE hat gegen Markus Jooste, den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von Steinhoff International
Holdings N.V. (?Steinhoff? oder ?Unternehmen?)
Die JSE informiert hiermit die Stakeholder über die folgenden Feststellungen in Bezug auf Herrn Jooste:
1.§Die Stakeholder werden auf die am 20. Oktober 2020 auf SENS veröffentlichte Mitteilung der JSE verwiesen, in der
§die JSE eine öffentliche Rüge und finanzielle Sanktionen in Höhe von R13,5 Millionen gegen Steinhoff verhängt
§wegen seiner Verstöße gegen die Listing Requirements.
Infolge der Untersuchung der JSE über das Verhalten bestimmter Personen, die dem Unternehmen vorstanden
§hat die JSE ihre Ermittlungen gegen Herrn Jooste in seiner Eigenschaft als
§Chief Executive Officer von Steinhoff zum Zeitpunkt der in Absatz 1 erwähnten Übertretungen abgeschlossen.
DIE STEINHOFF AT WORK PROPRIETARY LIMITED (?STEINHOFF AT WORK?) TRANSAKTION
Steinhoff at Work war eine Tochtergesellschaft der Steinhoff Investment Holdings Limited, deren oberste Holding
§Gesellschaft Steinhoff war, die eine Doppelnotierung an der JSE hat. Steinhoff trat einer Struktur bei, die als
§Einkaufsgruppe? bezeichneten Struktur durch seine Beteiligung an der TG Group Holding SA und ihren Tochtergesellschaften (?TG
§Group?), wobei die TG Group angeblich Mengenrabatte für die
§Steinhoff Group sowie für andere Dritte ausgehandelt und eingezogen wurden.
Mitte November 2016 erstellte Herr Jooste ein handschriftliches Dokument, in dem die anteiligen Beiträge
§in Höhe von 23,5 Millionen Pfund, die Steinhoff at Work von der TG Group erhalten sollte.
§Es gab weder eine tatsächliche Transaktion noch einen legitimen kommerziellen Grund, der die Informationen oder Berechnungen in dem handschriftlichen Dokument stützte.
§Berechnungen, die in dem handschriftlichen Dokument enthalten waren.
5. Herr Jooste gab dieses handschriftliche Dokument an Herrn Ben La Grange, den damaligen Chief Financial Officer von Steinhoff.
§Dieses handgeschriebene Dokument wurde von Herrn Jooste an Herrn Ben La Grange, den damaligen Chief Financial Officer von Steinhoff, übergeben, um eine falsche Rechnung an die TG Group für die Beiträge zu erstellen, die Steinhoff at Work
§von der TG Group zu erhalten. Herr La Grange wies andere an, die Rechnung zu bearbeiten, die ihm von Herrn Jooste übergeben worden war.
§Jooste erhalten hatte. Er wies auch andere an, die anteiligen Beiträge in der Buchhaltung von Steinhoff at Work zu verbuchen.
§Aufzeichnungen für das am 30. September 2016 abgeschlossene Geschäftsjahr zu verbuchen. Da es keinen tatsächlichen Vorgang gab, der die
§Da es keinen tatsächlichen Vorgang gab, der die Rechnung stützte, waren die von Steinhoff at Work ausgestellte Rechnung und die daraus resultierenden Buchungssätze
§waren falsch. In der Folgezeit erstellten andere Steinhoff-Vertreter verschiedene Dokumente und gaben
§Anweisung, Gelder zwischen Bankkonten der Steinhoff-Gruppe zu transferieren, um den Eindruck zu erwecken
§dass die anteiligen Beiträge tatsächlich von der TG-Gruppe an Steinhoff at Work gezahlt wurden und als
§Prüfungsnachweis für die Steinhoff at Work-Prüfung vom September 2016 ("Steinhoff at Work-Transaktion").
Die Beiträge wurden nie von der TG Group ausgehandelt oder eingezogen, und die TG Group zahlte keine dieser Beiträge.
§Die Beiträge wurden von der Steinhoff-Gruppe nie ausgehandelt oder eingezogen, und die TG-Gruppe hat keine dieser Beiträge bezahlt, die von der Steinhoff-Gruppe als Einnahmen verbucht wurden. Das Ergebnis dieser fiktiven
§Das Ergebnis dieser fiktiven Transaktion durch die Bearbeitung der falschen Rechnung war, dass das Einkommen von Steinhoff at Work für die
§September 2016 fälschlicherweise um R376 649 872 aufgebläht wurde, was wiederum das Einkommen der Steinhoff-Gruppe fälschlicherweise aufblähte.
§Einkommen der Steinhoff-Gruppe. Der Steinhoff-Konzern musste daher seine Abschlüsse anpassen, um
§berichtigen, um die zuvor verbuchten falschen Erträge zu korrigieren. Ohne diese fiktiven Einnahmen hätte Steinhoff at Work einen
§Betriebsgewinn von R47 545 585 ein Verlust von R329 104 287 hätte sein müssen und dieser Verlust hätte
§Dieser Verlust hätte in Steinhoffs konsolidierten Jahresabschlüssen ausgewiesen werden müssen.
7.§ Dementsprechend befand die JSE, dass Herr Jooste gegen die folgenden Bestimmungen der Listing Requirements verstoßen hat:
i.§Allgemeiner Grundsatz (v), da Herr Jooste es versäumt hat, die höchsten Sorgfaltsmaßstäbe bei seiner direkten
§Beteiligung an der Gestaltung und Durchführung der fiktiven Steinhoff at Work-Transaktion nicht die höchste Sorgfalt walten ließ;
ii. allgemeiner Grundsatz (v), da Herr Jooste wusste oder hätte wissen müssen, dass die Einbeziehung der fiktiven Einkünfte
§in Bezug auf die Steinhoff-at-Work-Transaktion wiederum die in Steinhoffs Konzernabschluss ausgewiesenen Erträge
§Steinhoffs konsolidierten Abschluss aufbläht und dazu beiträgt, dass die Finanzergebnisse 2016 in wesentlicher Hinsicht falsch, unwahr und irreführend sind.
§irreführend in wesentlicher Hinsicht; und
iii. allgemeiner Grundsatz (iii), da Herr Jooste wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steinhoff at Work
§Transaktion unregelmäßig und fiktiv war und er es versäumt hat, sicherzustellen, dass eine vollständige, gleiche und rechtzeitige öffentliche
§Offenlegung gegenüber allen Inhabern von Wertpapieren und der breiten Öffentlichkeit über die fiktive
§Transaktion und deren rechtswidrige und unregelmäßige Einbeziehung in Steinhoffs konsolidierte Abschlüsse,
§welche Informationen kursrelevant waren.
STEINHOFF?S FINANZINFORMATIONEN
Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von Unternehmen veröffentlichten Finanzinformationen sind von entscheidender Bedeutung
§Sie sind ein grundlegender Eckpfeiler eines fairen, effizienten und transparenten Marktes eines jeden geregelten Marktes. In
§Darüber hinaus verlässt sich das investierende Publikum auf die veröffentlichten Finanzinformationen eines Unternehmens, um wichtige Anlageentscheidungen zu treffen.
§wichtige Anlageentscheidungen zu treffen.
Wie in der gegen Steinhoff am 20. Oktober 2020 verhängten öffentlichen Rüge dargelegt, wurden die zuvor von der Gesellschaft
§veröffentlichten Finanzinformationen des Unternehmens für die Geschäftsjahre 2016, 2015 und davor nicht mit den IFRS übereinstimmten und
§in wesentlichen Aspekten unrichtig, falsch und irreführend waren und diese unrichtigen Informationen verbreitet wurden an
§Aktionäre, die JSE und die Anlegeröffentlichkeit verbreitet wurden.
Die JSE stellte fest, dass die Handlungen von Herrn Jooste und die Nichteinhaltung wichtiger Bestimmungen der Börsenzulassungsvorschriften
§Die JSE stellte fest, dass die Handlungen von Herrn Jooste und die Nichteinhaltung wichtiger Bestimmungen der Börsenzulassungsvorschriften eine der Ursachen für die Veröffentlichung und Verbreitung wesentlicher Falschdarstellungen an die
§Steinhoff Gruppe im Konzernabschluss 2016 und in ihrer Bilanz zum 1. Juli
2015. §
Herr Jooste war die ranghöchste Führungskraft im Unternehmen und trug die letzte Verantwortung für die
§Entscheidungen und Handlungen der Geschäftsführung. Herr Jooste hätte wissen müssen, dass aufgrund der zahlreichen
§Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung die zuvor veröffentlichten Finanzinformationen von Steinhoff nicht mit den
§IFRS nicht entsprachen und in wesentlichen Punkten unrichtig, falsch und irreführend waren. Die Handlungen von Herrn Jooste führten direkt zu
§und/oder dazu beigetragen, dass Steinhoff gegen die Börsenzulassungsanforderungen verstoßen hat.
Dementsprechend befand die JSE, dass Herr Jooste gegen Absatz 8.62(b) der Listing Requirements verstoßen hat, und zwar
§in Bezug auf die Finanzinformationen von Steinhoff für den 30. Juni 2015 und frühere Geschäftsperioden, als Steinhoff
§Hauptnotierung an der JSE hatte, und des allgemeinen Grundsatzes (v) in Bezug auf die Finanzinformationen für die
§September 2016 endenden fünfzehn Monate, als Steinhoff eine Zweitnotierung an der JSE hatte.
DIE ENTSCHEIDUNG DER JSE, HERRN JOOSTE ZU RÜGEN
Die Direktoren von Emittenten spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass börsennotierte Unternehmen die Listings einhalten.
§Anforderungen einhalten. Emittenten von Wertpapieren, die an der JSE notiert sind, sind nur dann in der Lage, die Notierungsanforderungen zu erfüllen, wenn
§ihre Direktoren die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Emittenten in allen Aspekten die Anforderungen erfüllen
§Bestimmungen einhalten und sicherstellen, dass die Finanzinformationen der börsennotierten Unternehmen in jeder Hinsicht gültig und
§Finanzinformationen börsennotierter Unternehmen in jeder Hinsicht gültig und korrekt sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzinformationen des Unternehmens vermitteln.
Aus diesen Gründen und unter Bezugnahme auf die von der JSE festgestellten Verstöße hat die JSE beschlossen, folgende Sanktionen zu verhängen
§folgende Sanktionen gegen Herrn Jooste zu verhängen:
i.§Ein öffentlicher Verweis und die höchstzulässige Geldstrafe von R7 500 000 (sieben Millionen fünfhunderttausend
§Rand) für Steinhoffs konsolidierte Abschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 und davor und
§für die fünfzehn Monate bis zum 30. September 2016, die nicht den IFRS und den Börsenzulassungsvorschriften entsprachen
§Anforderungen nicht entsprach und in wesentlichen Aspekten unrichtig, falsch und irreführend war;
ii.§Ein öffentlicher Verweis und die höchstzulässige Geldstrafe von R7 500 000 (sieben Millionen fünfhunderttausend
§Rand) für Herrn Joostes Verstöße gegen die Listings Requirements in Bezug auf die Steinhoff at Work
§Transaktion; und
iii. die sofortige Disqualifikation von der Ausübung des Amtes eines Direktors oder leitenden Angestellten eines börsennotierten Unternehmens für einen
§Zeitraum von 20 (zwanzig) Jahren, weil er seine Pflichten und Verantwortlichkeiten als Chief Executive Officer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt hat.
§Officer mit der erforderlichen Sorgfalt und Sachkenntnis erfüllt hat.
Die gegen Herrn Jooste verhängte Geldstrafe wird gemäß Abschnitt 11(4) des Financial
§Die gegen Herrn Jooste verhängte Geldbuße wird gemäß Section 11(4) des Financial Markets Act, 19 of 2012, in Verbindung mit Section 1.25 der Listings Requirements verwendet, was unter anderem Folgendes beinhaltet
§settlement of any external costs incurred by the JSE which may arise through the enforcement of the
§Bestimmungen der Börsenzulassungsbedingungen und/oder zu deren Förderung entstehen.
Herr Jooste teilte der JSE mit, dass er mit der Entscheidung und den Feststellungen der JSE nicht einverstanden sei und dass er beabsichtige
§dass er beabsichtigt, von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Entscheidung der JSE gemäß den Bestimmungen des Financial Sector
§Regulierungsgesetzes (?FSRA?).
Am 14. Dezember 2022 beantragte Herr Jooste beim Financial Services Tribunal im Sinne von Section 231 des
§FSRA eine Anordnung zur Aussetzung der Entscheidungen der JSE Ltd. Am selben Tag beantragte Herr Jooste auch die
§Überprüfung der Entscheidungen der JSE im Sinne von § 230(1) des FSRA. Die JSE lehnte Herrn
§Die JSE lehnte den Antrag von Herrn Jooste auf Aussetzung und Wiedererwägung ab.
Am 10. Januar 2023 wies der stellvertretende Vorsitzende des Financial Services Tribunal, Richter Harms im Ruhestand, den Antrag auf Aussetzung ab,
§den Antrag auf Aussetzung mit Ausnahme der Zahlung der Geldbuße, die die JSE gegen Herrn Jooste verhängt hat, zurückgewiesen.
§ Herrn Jooste auferlegt hat. Unter diesen Umständen ist die JSE berechtigt, diese Rüge zu veröffentlichen und Herrn Jooste von der Ausübung seines Amtes zu disqualifizieren.
§Jooste für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Ausübung des Amtes eines Direktors oder leitenden Angestellten eines börsennotierten Unternehmens auszuschließen.
19.§Die JSE wird das Ergebnis des Wiedererwägungsantrags abwarten, soweit es um die Vollstreckung der Geldstrafe
betrifft. §
20.§Die JSE wird sich weiterhin gegen den Antrag auf Wiedererwägung wehren.
10. Januar 2023
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