Von Stefanie Teufel
Quelle: Capital.de
Ein Grund für den weltweiten Siegeszug der "Dot.coms" ist die restriktive Domain-Vergabepolitik der US-Regierung, dank der die Domain-Endung ".us" bislang ausschließlich Behörden vorbehalten war. Firmen und Privatleute mussten sich wohl oder übel mit der Endung ".com" zufrieden geben.
Ab dem 24. April 2002 soll sich das ändern: Durch die Liberalisierung der Vergabebestimmungen können Domain-Namen wie "petermiller.us" oder "books.us" nun von jedermann registriert werden.
Dies gilt auch für deutsche Unternehmen und Privatpersonen, die geschäftlich mit den USA verbunden sind. Wie genau diese Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein müssen, ist nicht näher spezifiziert. Hinzu kommt, dass Firmen beim Registrierungsantrag keinen Nachweis darüber erbringen müssen. Die Beweislast verbleibt jedoch bei den Unternehmen, sollte die Registrierungsstelle nachfragen.
Für die neue Domain-Endung ".us" haben alle Markeninhaber noch bis zum 9. April 2002 die Möglichkeit, ihren Domain-Namen im Rahmen einer so genannten "Sunrise Period" online unter www.sunrise-period.de bevorzugt zu registrieren. Die Vergabestelle berechnet hierfür eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 149 Euro, die auch bei Nichterhalt der Domain fällig wird. Firmen, die über keine US-Marke verfügen, können kostenlose "Vormerkungen" für den Beginn der offiziellen Registrierungen am 24. April 2002 erhalten.
Für den Registrierungsprozess wurde eine Kooperation mit der American Arbitration Association (AAA) geschlossen, nach der die AAA als Schieds- stelle für alle Streitigkeiten um .us-Domains fungieren wird. Grundlage der Streitschlichtung ist die so genannte ".us Dispute Resolution Policy", kurz usDRP . Auf diese können sich alle Inhaber von Markenrechten berufen, die sich durch die Registrierung einer .us-Domain in ihren Rechten verletzt sehen.
Die usDRP sieht die Löschung oder Übertragung einer Domain unter folgenden Voraussetzungen vor:
Die Domain ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einer Marke des Verfahrensgegners.
Es besteht kein eigenes Recht an der Domain und
die Registrierung oder Nutzung der Adresse ist in böser Absicht erfolgt.
Die komplette usdrp als PDF-Datei finden Sie unter
www.nic.us/policies/docs/usdrp.pdf
Quelle: Capital.de
Ein Grund für den weltweiten Siegeszug der "Dot.coms" ist die restriktive Domain-Vergabepolitik der US-Regierung, dank der die Domain-Endung ".us" bislang ausschließlich Behörden vorbehalten war. Firmen und Privatleute mussten sich wohl oder übel mit der Endung ".com" zufrieden geben.
Ab dem 24. April 2002 soll sich das ändern: Durch die Liberalisierung der Vergabebestimmungen können Domain-Namen wie "petermiller.us" oder "books.us" nun von jedermann registriert werden.
Dies gilt auch für deutsche Unternehmen und Privatpersonen, die geschäftlich mit den USA verbunden sind. Wie genau diese Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein müssen, ist nicht näher spezifiziert. Hinzu kommt, dass Firmen beim Registrierungsantrag keinen Nachweis darüber erbringen müssen. Die Beweislast verbleibt jedoch bei den Unternehmen, sollte die Registrierungsstelle nachfragen.
Für die neue Domain-Endung ".us" haben alle Markeninhaber noch bis zum 9. April 2002 die Möglichkeit, ihren Domain-Namen im Rahmen einer so genannten "Sunrise Period" online unter www.sunrise-period.de bevorzugt zu registrieren. Die Vergabestelle berechnet hierfür eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 149 Euro, die auch bei Nichterhalt der Domain fällig wird. Firmen, die über keine US-Marke verfügen, können kostenlose "Vormerkungen" für den Beginn der offiziellen Registrierungen am 24. April 2002 erhalten.
Für den Registrierungsprozess wurde eine Kooperation mit der American Arbitration Association (AAA) geschlossen, nach der die AAA als Schieds- stelle für alle Streitigkeiten um .us-Domains fungieren wird. Grundlage der Streitschlichtung ist die so genannte ".us Dispute Resolution Policy", kurz usDRP . Auf diese können sich alle Inhaber von Markenrechten berufen, die sich durch die Registrierung einer .us-Domain in ihren Rechten verletzt sehen.
Die usDRP sieht die Löschung oder Übertragung einer Domain unter folgenden Voraussetzungen vor:
Die Domain ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einer Marke des Verfahrensgegners.
Es besteht kein eigenes Recht an der Domain und
die Registrierung oder Nutzung der Adresse ist in böser Absicht erfolgt.
Die komplette usdrp als PDF-Datei finden Sie unter
www.nic.us/policies/docs/usdrp.pdf