Spekulationsgewinne - Spekulationsverluste
Bekanntlich unterliegen Gewinne, die ein Anleger aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt, als
"Sonstige Einkünfte" der Einkommenssteuer. Voraussetzung ist seit dem 1.1.1999, daß zwischen Kauf
und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Kaufes
folgt.
Spekulationsgewinne bis DM 1.000 bleiben je Kalenderjahr steuerfrei. Hierbei handelt es sich um eine
Freigrenze. Die Freigrenze gilt bei zusammenveranlagten Eheleuten getrennt.
Auf Grund der günstigen Börsensituation 1999 erzielten viele Kapitalanleger steuerpflichtige
Spekulationsgewinne. Ganz anders sieht es aber im Jahre 2000 aus. Seit dem Höhepunkt im Frühjahr 2000
befinden sich die Kurse vieler Wertpapiere auf Talfahrt und verursachen reichliche Kursverluste.
Soll nun der Kapitalanleger buchmäßige Verluste realisieren und kann er Spekulationsverluste des Jahres
2000 mit den realisierten Spekulationsgewinnen von 1999 verrechnen? Zunächst ist auf die bereits erwähnte
12 Monatsfrist zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen zu verweisen, die auch für die steuerliche
Berücksichtigung von Spekulationsverlusten maßgegend ist.
Tatsächlich besteht nach § 23 Absatz 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit,
Spekulationsverluste 2000 mit Spekulationsgewinnen 1999 zu verrechnen oder aber die Verluste in folgende
Kalenderjahre - ab 2001 - vorzutragen und mit dann erzielten Spekulationsgewinnen zu verrechnen. Da aber
die Erzielung von Spekulationsgewinnen in der Zukunft fraglich ist, empfiehlt es sich, die realisierten
Spekulationsverluste 2000 nach 1999 rückzutragen. Bedeutsam ist auch, daß ab 2001 die Steuersätze
nicht unerheblich sinken.
Hinzuweisen ist, zur Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen, auf ein vor dem Bundesverfassungsgericht
anhängiges Verfahren. Das Verfassungsgericht muß prüfen, ob die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen
verfassungswidrig ist oder nicht (gegen BFH IX R 62/99). Kapitalanleger, die auf Spekulationsgewinne
Steuern zahlen müssen, sollten mit Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen.
Quelle: Dipl. Finw. Clemens Feugmann, Steuerberater, Sankt Augustin
Bekanntlich unterliegen Gewinne, die ein Anleger aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt, als
"Sonstige Einkünfte" der Einkommenssteuer. Voraussetzung ist seit dem 1.1.1999, daß zwischen Kauf
und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Kaufes
folgt.
Spekulationsgewinne bis DM 1.000 bleiben je Kalenderjahr steuerfrei. Hierbei handelt es sich um eine
Freigrenze. Die Freigrenze gilt bei zusammenveranlagten Eheleuten getrennt.
Auf Grund der günstigen Börsensituation 1999 erzielten viele Kapitalanleger steuerpflichtige
Spekulationsgewinne. Ganz anders sieht es aber im Jahre 2000 aus. Seit dem Höhepunkt im Frühjahr 2000
befinden sich die Kurse vieler Wertpapiere auf Talfahrt und verursachen reichliche Kursverluste.
Soll nun der Kapitalanleger buchmäßige Verluste realisieren und kann er Spekulationsverluste des Jahres
2000 mit den realisierten Spekulationsgewinnen von 1999 verrechnen? Zunächst ist auf die bereits erwähnte
12 Monatsfrist zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen zu verweisen, die auch für die steuerliche
Berücksichtigung von Spekulationsverlusten maßgegend ist.
Tatsächlich besteht nach § 23 Absatz 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit,
Spekulationsverluste 2000 mit Spekulationsgewinnen 1999 zu verrechnen oder aber die Verluste in folgende
Kalenderjahre - ab 2001 - vorzutragen und mit dann erzielten Spekulationsgewinnen zu verrechnen. Da aber
die Erzielung von Spekulationsgewinnen in der Zukunft fraglich ist, empfiehlt es sich, die realisierten
Spekulationsverluste 2000 nach 1999 rückzutragen. Bedeutsam ist auch, daß ab 2001 die Steuersätze
nicht unerheblich sinken.
Hinzuweisen ist, zur Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen, auf ein vor dem Bundesverfassungsgericht
anhängiges Verfahren. Das Verfassungsgericht muß prüfen, ob die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen
verfassungswidrig ist oder nicht (gegen BFH IX R 62/99). Kapitalanleger, die auf Spekulationsgewinne
Steuern zahlen müssen, sollten mit Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen.
Quelle: Dipl. Finw. Clemens Feugmann, Steuerberater, Sankt Augustin