Scheidungskosten:So viel berücksichtigt der Fiskus

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Scheidungskosten:So viel berücksichtigt der Fiskus

 
01.03.02 00:57
Von Wolfgang Schäfer
     
Scheiden tut weh und kostet Geld. Der Ärger um die gemeinsamen Finanzen endet meistens vor Gericht und auch der Fiskus macht den Beteiligten das Leben schwer. Denn den günstigen Splittingtarif können Ehepartner nur noch im Jahr der Trennung in Anspruch nehmen. Der gilt, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Bei der Jahresabrechnung 2001 bringt er immerhin Steuerersparnisse von maximal 12.299 Mark.

Ehepartner, die sich getrennt haben, sollten darum am besten über einen Versöhnungsversuch nachdenken. Das Finanzamt muss den Splittingtarif gewähren, wenn beide wieder zusammenleben und den Haushalt gemeinsam bestreiten. Auch wenn der Versuch letztlich scheitert, ist diese Vergünstigung für ein weiteres Jahr gesichert.

Scheidungskosten

Steuern sparen können ehemalige Partner auch bei den Scheidungskosten. Die erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an, weil eine Scheidung nichts Alltägliches ist. Abziehbar sind Anwalts- und Gerichtkosten und die so genannten Scheidungsfolgekosten. Zu letzteren zählen zum Beispiel Gebühren für:
 
a) die Vermögensaufteilung bei Gütergemeinschaft,

b) den Ausgleich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft,

c) die Regelung des Umgangsrechts für den, der nicht das Sorgerecht für die Kinder erhält,

d) den Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Der größte Kostenblock bei Trennungen sind Unterhaltszahlungen. Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt das Finanzamt bis maximal 27.000 Mark im Jahr als Sonderausgaben. Das funktioniert aber nur, wenn der Empfänger in der Anlage U zur Steuererklärung angibt, dass er die Zahlungen versteuert. Außerdem muss er die Beträge in der Anlage SO eintragen.

Da das ihre Steuerlast erhöht, spielen viele Exgatten nicht mit. Die Zustimmung kann der Unterhaltsleistende aber gerichtlich erzwingen. Dazu muss er sich bereit erklären, dem ehemaligen Partner die steuerliche Mehrbelastung zu ersetzen und für sonstige Einbußen bei Wohnungsbauprämien, Sparzulagen, Wohngeldern und Bafög aufzukommen.

Ist der Abzug von Unterhalt als Sonderausgaben nicht möglich, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag ist hier allerdings schon bei 14.040 Mark erreicht. Außerdem rechnet das Finanzamt eigene Einkünfte des unterstützten Exgatten an, soweit sie höher als 1.200 Mark jährlich sind.
 
Quelle: capital.de
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