12. Feb. 2002 Werbeanzeigen, in denen sich ein Unternehmen mit einem anderen vergleicht, enden für beide Beteiligten meist vor Gericht und werden gegen den Werbenden entschieden. Dies war auch heute in Köln der Fall. Lufthansa hatte gegen den Konkurrenten Ryanair wegen einer Vergleichenden Werbung geklagt und Recht bekommen.
Die Billigflieger hatten in Zeitungen eine Werbung geschaltet, in der sie sich mit dem Konkurrenten verglichen. Die Werbung zeigt Preise, die wesentlich günstiger sind als die der Lufthansa für die gleiche Strecke.
Preisvergleich nicht zulässig
Das Landgericht begründete sein Urteil am Dienstag damit, dass der Vergleich zum Teil irreführend sei. Der Preisvergleich sei wettbewerbswidrig, da die dargestellten Leistungen nicht vergleichbar seien. Die Sondertarife von Ryanair dürften nicht mit den Standardtarifen der Lufthansa verglichen werden. Denn: Die Iren verkaufen grundsätzlich One-Way-Tickets zu Sonderpreisen, die Lufthansa jedoch nur in der Business-Class. Deshalb kann man nicht One-Way-Ticketpreise vergleichen. Sondertarife der Kranich-Airline gibt es nur bei Hin- und Rückflügen. Den Richtern stieß außerdem auf, dass Ryanair in ihren Flugzeugen nur wenige Billigplätze auf bestimmten Flügen zur Verfügung stellen.
Falsche Routen
Weiterhin bleibt Ryanair unter Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von 255000 Euro untersagt, in Zeitungsanzeigen zu behaupten, Lufthansa biete Flüge nach Shannon (Irland), Bournemouth (England) sowie Montpellier und Perpignan in Frankreich an.
Ryanair bekommt zum Teil Recht
Einen Punkt im Rechtsstreit wiesen die Richter zurück: Die Iren dürfen mit Flugpreisen werben, in denen die zu zahlende Bearbeitungsgebühr noch nicht enthalten ist. Nach Ansicht der Richter habe Ryanair glaubhaft versichern können, dass eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro nur bei Zahlung mit Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren anfalle.
Schlechte Verlierer
Ryanair interpretiert die heutige Entscheidung in Köln anders. Die Billigflieger sprechen von "einem wichtigen Sieg". Vorstandschef Michael O'Leary in Köln: „Wir sind sehr erfreut. Ryanair kann weiterhin Vergleichende Werbung verbreiten, die zeigt, wie hoch die Flugtarife der Lufthansa in den letzten 30 Jahren auf dem deutschen Markt waren.“
Nach Ansicht der irischen Fluglinie hätte das Kölner Landgericht die Versuche der Lufthansa abgewiesen, "Ryanair daran zu hindern, ihre Dienstleistungen und Preise mit den ihrigen zu vergleichen." Die Iren müssen allerdings klarstellen, "dass Lufthansa ab überladenen, teuren Zentralflughäfen wie etwa Frankfurt/Main fliegt, während Ryanair dies ab den ruhigeren und preiswerteren Flughäfen wie beispielsweise Frankfurt-Hahn tut."
Die Verteilung der Verfahrenskosten spricht eine andere Sprache. Ryanair muss diese zu fünf Sechsteln tragen.
Die Billigflieger hatten in Zeitungen eine Werbung geschaltet, in der sie sich mit dem Konkurrenten verglichen. Die Werbung zeigt Preise, die wesentlich günstiger sind als die der Lufthansa für die gleiche Strecke.
Preisvergleich nicht zulässig
Das Landgericht begründete sein Urteil am Dienstag damit, dass der Vergleich zum Teil irreführend sei. Der Preisvergleich sei wettbewerbswidrig, da die dargestellten Leistungen nicht vergleichbar seien. Die Sondertarife von Ryanair dürften nicht mit den Standardtarifen der Lufthansa verglichen werden. Denn: Die Iren verkaufen grundsätzlich One-Way-Tickets zu Sonderpreisen, die Lufthansa jedoch nur in der Business-Class. Deshalb kann man nicht One-Way-Ticketpreise vergleichen. Sondertarife der Kranich-Airline gibt es nur bei Hin- und Rückflügen. Den Richtern stieß außerdem auf, dass Ryanair in ihren Flugzeugen nur wenige Billigplätze auf bestimmten Flügen zur Verfügung stellen.
Falsche Routen
Weiterhin bleibt Ryanair unter Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von 255000 Euro untersagt, in Zeitungsanzeigen zu behaupten, Lufthansa biete Flüge nach Shannon (Irland), Bournemouth (England) sowie Montpellier und Perpignan in Frankreich an.
Ryanair bekommt zum Teil Recht
Einen Punkt im Rechtsstreit wiesen die Richter zurück: Die Iren dürfen mit Flugpreisen werben, in denen die zu zahlende Bearbeitungsgebühr noch nicht enthalten ist. Nach Ansicht der Richter habe Ryanair glaubhaft versichern können, dass eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro nur bei Zahlung mit Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren anfalle.
Schlechte Verlierer
Ryanair interpretiert die heutige Entscheidung in Köln anders. Die Billigflieger sprechen von "einem wichtigen Sieg". Vorstandschef Michael O'Leary in Köln: „Wir sind sehr erfreut. Ryanair kann weiterhin Vergleichende Werbung verbreiten, die zeigt, wie hoch die Flugtarife der Lufthansa in den letzten 30 Jahren auf dem deutschen Markt waren.“
Nach Ansicht der irischen Fluglinie hätte das Kölner Landgericht die Versuche der Lufthansa abgewiesen, "Ryanair daran zu hindern, ihre Dienstleistungen und Preise mit den ihrigen zu vergleichen." Die Iren müssen allerdings klarstellen, "dass Lufthansa ab überladenen, teuren Zentralflughäfen wie etwa Frankfurt/Main fliegt, während Ryanair dies ab den ruhigeren und preiswerteren Flughäfen wie beispielsweise Frankfurt-Hahn tut."
Die Verteilung der Verfahrenskosten spricht eine andere Sprache. Ryanair muss diese zu fünf Sechsteln tragen.