Montag 29. Juli 2002, 09:31 Uhr
Tierischer Ärger unter Nachbarn
Düsseldorf (AP) Immer wieder müssen sich die Gerichte hier zu Lande auch mit Nachbarschafts-Streitigkeiten über Tiere auseinander setzen. Die Experten der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ARAG haben kuriose und richtungweisende Urteile zusammengetragen und in Düsseldorf veröffentlicht. Dabei geht es etwa um Rechte und Pflichten bei der Tierhaltung im eigenen Garten und die Grenze zwischen erträglichen Tierlauten und unerträglicher Belästigung.
Wo etwa das tirilierende Pfeifen des Wellensittichs aufhört, fängt das Gekrächze des Papageien erst an. Dass dabei ein Lärmpegel erreicht wird, der über dem gewöhnlich monotonen Verkehrslärm liegen kann, ließ Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Fall ein befristetes Gartenverbot aussprechen. Die Haltung exotischer Vögel wertete das Gericht dabei als «private Liebhaberei», die Besitzer hätten somit Rücksicht auf die nähere Umgebung zu nehmen. Dem nervtötenden Vogel billigten die Richter nur Gartenzeiten zwischen 09.00 und 12.00 Uhr am Vormittag und 16.00 bis 17.00 Uhr am Nachmittag zu. (Aktenzeichen: LG Nürnberg-Fürth, AZ: 11 S 8784/96).
Ebenso unangenehm in der Lautstärke kann nach Darstellung der Experten ein Froschkonzert für Besitzer und Nachbarn eines Gartenteiches sein. Ohne Einwilligung der Naturschutzbehörde dürfen jedoch nach Darstellung der Rechtschutzfachleute keine voreiligen Schritte zur Abhilfe unternommen werden. Sowohl im Gartenteich als auch in der Natur nämlich stehen Frösche unter Naturschutz. Das Bundesverwaltungsgericht sprang den vom Quaken terrorisierten Nachbarn aber hilfreich zur Seite und bestätigte per Urteil die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörde (Aktenzeichen: BVerwG, AZ: 6 B 133/98).
In dem vorliegenden Fall erzielten die Konzerte über einen Zeitraum von Mai bis September Lärmwerte bis zu 64 Dezibel, was einer massiven Störung der Nachtruhe gleichkam. Ab 45 Dezibel geht man von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Weder durften die musikalischen Frösche getötet noch der Gartenteich trockengelegt werden, so dass lediglich eine Umsiedlung der Amphibien in Frage kam.
Streitigkeiten entstehen allerdings nicht nur durch Lärm, oft genug bereitet auch tierischer Dreck Unmut in der Nachbarschaft. Die häufig als «Ratten der Lüfte» titulierten Tauben etwa hinterlassen eine Menge sichtbarer Spuren an Häuserwänden und Innenhöfen. Wenn sie gar ihren Nistplatz vor Wohn- oder Schlafzimmerfenstern auf den Fenstersimsen gefunden haben, berechtigt dies laut einer Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim zu einer Mietminderung. Weil auch von einer starken Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Vögel auszugehen ist, sei der Gebrauchswert der Wohnung auch durch eine nicht auszuschließende Gesundheitsgefährdung erheblich eingeschränkt, befanden die Richter. Die betroffene Mieterin durfte ihre Miete um 30 Prozent kürzen. (Aktenzeichen: AG Pforzheim, AZ: 2 C 160/98).
Auch kleinere Tiere wie Bienen im Nachbarsgarten können für großen Ärger sorgen. Jedoch müssen bis zu fünf Bienenstöcke auf des Nachbars im Außenbereich gelegenen Grundstück geduldet werden, solange der Züchter nicht gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verstößt und der Anwohner in seiner Grundstücksnutzung durch den Bienenflug nicht nachhaltig gestört wird. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied exemplarisch, dass bloße Unannehmlichkeiten, die keine Störung darstellen, nicht ausreichten, dem Züchter das Halten der Bienen zu untersagen. (Aktenzeichen: VGH Mannheim, AZ: 5 S 2352/92).
In ländlichen Gebieten müssen Anwohner nach gängiger Rechtsprechung auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte. (Aktenzeichen: OVG Koblenz, AZ: 8 C 10990/01).
Tierischer Ärger unter Nachbarn
Düsseldorf (AP) Immer wieder müssen sich die Gerichte hier zu Lande auch mit Nachbarschafts-Streitigkeiten über Tiere auseinander setzen. Die Experten der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ARAG haben kuriose und richtungweisende Urteile zusammengetragen und in Düsseldorf veröffentlicht. Dabei geht es etwa um Rechte und Pflichten bei der Tierhaltung im eigenen Garten und die Grenze zwischen erträglichen Tierlauten und unerträglicher Belästigung.
Wo etwa das tirilierende Pfeifen des Wellensittichs aufhört, fängt das Gekrächze des Papageien erst an. Dass dabei ein Lärmpegel erreicht wird, der über dem gewöhnlich monotonen Verkehrslärm liegen kann, ließ Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Fall ein befristetes Gartenverbot aussprechen. Die Haltung exotischer Vögel wertete das Gericht dabei als «private Liebhaberei», die Besitzer hätten somit Rücksicht auf die nähere Umgebung zu nehmen. Dem nervtötenden Vogel billigten die Richter nur Gartenzeiten zwischen 09.00 und 12.00 Uhr am Vormittag und 16.00 bis 17.00 Uhr am Nachmittag zu. (Aktenzeichen: LG Nürnberg-Fürth, AZ: 11 S 8784/96).
Ebenso unangenehm in der Lautstärke kann nach Darstellung der Experten ein Froschkonzert für Besitzer und Nachbarn eines Gartenteiches sein. Ohne Einwilligung der Naturschutzbehörde dürfen jedoch nach Darstellung der Rechtschutzfachleute keine voreiligen Schritte zur Abhilfe unternommen werden. Sowohl im Gartenteich als auch in der Natur nämlich stehen Frösche unter Naturschutz. Das Bundesverwaltungsgericht sprang den vom Quaken terrorisierten Nachbarn aber hilfreich zur Seite und bestätigte per Urteil die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörde (Aktenzeichen: BVerwG, AZ: 6 B 133/98).
In dem vorliegenden Fall erzielten die Konzerte über einen Zeitraum von Mai bis September Lärmwerte bis zu 64 Dezibel, was einer massiven Störung der Nachtruhe gleichkam. Ab 45 Dezibel geht man von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Weder durften die musikalischen Frösche getötet noch der Gartenteich trockengelegt werden, so dass lediglich eine Umsiedlung der Amphibien in Frage kam.
Streitigkeiten entstehen allerdings nicht nur durch Lärm, oft genug bereitet auch tierischer Dreck Unmut in der Nachbarschaft. Die häufig als «Ratten der Lüfte» titulierten Tauben etwa hinterlassen eine Menge sichtbarer Spuren an Häuserwänden und Innenhöfen. Wenn sie gar ihren Nistplatz vor Wohn- oder Schlafzimmerfenstern auf den Fenstersimsen gefunden haben, berechtigt dies laut einer Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim zu einer Mietminderung. Weil auch von einer starken Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Vögel auszugehen ist, sei der Gebrauchswert der Wohnung auch durch eine nicht auszuschließende Gesundheitsgefährdung erheblich eingeschränkt, befanden die Richter. Die betroffene Mieterin durfte ihre Miete um 30 Prozent kürzen. (Aktenzeichen: AG Pforzheim, AZ: 2 C 160/98).
Auch kleinere Tiere wie Bienen im Nachbarsgarten können für großen Ärger sorgen. Jedoch müssen bis zu fünf Bienenstöcke auf des Nachbars im Außenbereich gelegenen Grundstück geduldet werden, solange der Züchter nicht gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verstößt und der Anwohner in seiner Grundstücksnutzung durch den Bienenflug nicht nachhaltig gestört wird. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied exemplarisch, dass bloße Unannehmlichkeiten, die keine Störung darstellen, nicht ausreichten, dem Züchter das Halten der Bienen zu untersagen. (Aktenzeichen: VGH Mannheim, AZ: 5 S 2352/92).
In ländlichen Gebieten müssen Anwohner nach gängiger Rechtsprechung auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte. (Aktenzeichen: OVG Koblenz, AZ: 8 C 10990/01).