MORPHOSYS unter den ERWARTUNGEN o.T.

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Robin:

MORPHOSYS unter den ERWARTUNGEN o.T.

 
11.03.02 08:59
Nowonder:

Ad-hoc MorphoSys(Geschäftszahlen)

 
11.03.02 09:19
MorphoSys meldet Zahlen für das Geschäftsjahr 2001

Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


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Die MorphoSys AG (Neuer Markt: MOR) berichtet heute über das Ergebnis des vierten Quartals und den Abschluss des Geschäftsjahres 2001. Der Umsatz stieg im Geschäftsjahr 2001 um 89% auf EUR 16,1 Mio. (2000: EUR 8,5 Mio.). Das Umsatzwachstum ist hauptsächlich auf die Kooperationen im Bereich "Therapeutische Antikörper" zurück zu führen. Zum Jahresende bestanden elf aktive Partnerschaften mit Unternehmen aus der Biotechnologie- und Pharmabranche. 82% des Umsatzes wurden im Rahmen der Entwicklung von therapeutischen Antikörpern erzielt, 15% im Bereich der Validierung von Zielmolekülen (in 2000: 81% bzw. 13%). Der Jahresfehlbetrag 2001 betrug EUR 6,5 Mio. gegenüber EUR 9,2 Mio. im Vorjahr. Im Jahr 2001 stiegen die betrieblichen Aufwendungen um 52% von EUR 15,3 Mio. auf EUR 23,3 Mio. Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung stiegen um EUR 1,7 Mio., Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb um EUR 4,2 Mio. Der Personalaufwand aus Aktienoptionen (FAS 123) erhöhte sich um EUR 2,1 Mio. Die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und sonstige Abschreibungen betrugen für das Jahr 2001 EUR 0,8 Mio. bzw. EUR 0,9 Mio. Sonstigen betriebliche Erträge betrugen EUR 0,8 Mio. (2000: EUR 0,9 Mio.). Der Verlust pro Aktie für das Jahr 2001 betrug EUR 1,85 (2000: EUR 2,62). Für das am 31.12.2001 endende Quartal betrugen die Umsätze EUR 4,0 Mio. Die sonstigen betrieblichen Erträge betrugen EUR 6,8 Mio. Diese beinhalten Kosten für Forschung und Entwicklung (EUR 2,8 Mio.), Verwaltung und Vertrieb (EUR 3,4 Mio.) und Personalaufwand aus Aktienoptionen (EUR 0,6 Mio.). Die sonstigen betrieblichen Erträge beliefen sich auf EUR 0,1 Mio. Der Verlust pro Aktie betrug im vierten Quartal 2001 EUR 0,76. Zum 31.12.2001 verfügte MorphoSys über liquide Mittel in Höhe von EUR 12,1 Mio. (31.12.2000: EUR 18,3 Mio.). Diese Summe enthält allerdings nicht die Zahlung von Schering, die im Rahmen der im Dezember 2001 abgeschlossenen Partnerschaft vereinbart worden waren. MorphoSys konnte im ersten Quartal 2002 einen Mittelzufluss von EUR 23,9 Mio. verbuchen.

Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 11.03.2002

www.vwd.de/cms/Dispatcher/...messageid=396656&base=/news/adhoc
Nowonder:

Ad-hoc MorphoSys(Patentstreit)

 
11.03.02 09:20
MorphoSys gewinnt im Griffiths Patentstreit

Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


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Die MorphoSys AG (Neuer Markt: MOR) gab heute bekannt, dass der District Court in Washington DC/USA im Patentstreit mit CAT (Cambridge Antibody Technology Ltd.) am 8. März 2002 seine endgültige Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys gefällt hat (Civil Action No. 99-1012). Dieser Patentstreit betrifft das Griffiths Patent (U.S. Patent 5,885,793). Der Gerichtsbeschluss besagt, dass die Anwendung der Antikörper-Bibliotheken von MorphoSys das Griffiths Patent nicht verletzt. MorphoSys bekommt die volle Handlungsfreiheit im Bezug auf diese Patente. In seiner Entscheidung konzentrierte sich das Gericht auf die Frage, ob MorphoSys' Antikörper-Bibliothek "vom Menschen abstammt". Das Gericht stellte fest, dass "keine vernünftige Jury feststellen könnte, dass die HuCAL Bibliothek, deren Ausgangspunkt eine theoretische Datenanalyse ist, vom Menschen abstammt". Das Gericht fügte hinzu: "Um es anders auszudrücken, die HuCAL Bibliothek ist nicht das, was in dem '793 Patent beansprucht wird." In seiner endgültigen Entscheidung folgte der Richter seinen vorläufigen Entscheidungen vom August und Dezember 2001. Die Entscheidung beschließt eine Feststellungsklage, die MorphoSys im April 1999 eingereicht hat, um seine Kunden und seine Geschäftstätigkeit in den USA zu schützen. MorphoSys rief das US-Gericht an um es bestätigen zu lassen, dass das Griffiths Patent (i) sowohl ungültig ist, (ii) als auch dass keine Patentverletzung durch MorphoSys vorliegt. Im März 2001 fand die Hauptversammlung zu den faktischen Fragen vor einer Geschworenen-Jury am District Court in Washington DC statt. Die Geschworenen waren jedoch nicht in der Lage, ein Urteil über die Gültigkeit oder die Patentverletzung zu fällen. Nachfolgend beantragten beide Parteien, dass der Vorsitzende Richter über den Fall entscheiden solle. In seiner vorläufigen Entscheidung vom 17. August 2001 sagte das Gericht, dass "MorphoSys im Fall der Patentverletzung siegen sollte", abhängig von weiteren Anhörungen. Eine weitere Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys fiel am 21. Dezember 2001, als das Gericht bekannt gab, eine entgültige Entscheidung gegen CAT zu fällen, falls bis zum 15. Januar 2002 dem Gericht keine substanziell neuen Fakten präsentiert würden. Das Urteil von letzter Woche bestätigt diese Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys. Beiden Parteien steht nun offen, vor der nächsten Instanz in Berufung zu gehen.

Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 11.03.2002


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www.vwd.de/cms/Dispatcher/...messageid=396658&base=/news/adhoc
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