Ein Berufungsgericht hat ein kalifornisches Gesetz bestätigt, das die Zusendung unerwünschter Nachrichten ("Spam") reguliert. Demnach müssen Spam-Nachrichten eindeutig als Werbung gekennzeichnet sein. Weiterhin müssen Spammer den Empfängern Möglichkeiten bieten, sich aus der Mailing-Liste auszutragen.
In der Urteilsbegründung der drei Richter hieß es: "Kalifornien hat ein wesentliches legitimes Interesse daran, seine Bürger vor den schädigenden Effekten unerwünschter kommerzieller E-Mail zu schützen." Spam koste die Empfänger sowohl Zeit als auch Geld.
Die Firmen "Friend Finder Inc." und "Conru Interactive" hatten vor zwei Jahren gegen das Urteil geklagt, da es den Handel zwischen den US-Bundesstaaten einschränke und damit verfassungswidrig sei. Ein kalifornischer Bundesrichter hatte sich dieser Meinung angeschlossen.
In der Vergangenheit hat sich die gerichtlich geforderte Möglichkeit zum Austragen allerdings als zweiseitiges Schwert erwiesen: Einige Spammer verifizieren über die vermeintliche "Unsubscribe"-Funktion die Adresse des Empfängers -- und verkaufen die überprüfte Adresse gleich weiter (siehe u.a. auch c't 24/2001, S. 94).
Derzeit haben 18 US-Staaten entsprechende Gesetze verabschiedet; ein US-weites Gesetz gegen Spam liegt dem Kongress seit 1994 vor. In Deutschland ist Spam verboten, da es unlauteren Wettbewerb darstellt.
Eine europaweite Regelung lässt noch auf sich warten -- die EU-Datenschutzrichtlinie vom November 2001 verbietet lediglich die Verschleierung der Absender-Adresse.
In der Urteilsbegründung der drei Richter hieß es: "Kalifornien hat ein wesentliches legitimes Interesse daran, seine Bürger vor den schädigenden Effekten unerwünschter kommerzieller E-Mail zu schützen." Spam koste die Empfänger sowohl Zeit als auch Geld.
Die Firmen "Friend Finder Inc." und "Conru Interactive" hatten vor zwei Jahren gegen das Urteil geklagt, da es den Handel zwischen den US-Bundesstaaten einschränke und damit verfassungswidrig sei. Ein kalifornischer Bundesrichter hatte sich dieser Meinung angeschlossen.
In der Vergangenheit hat sich die gerichtlich geforderte Möglichkeit zum Austragen allerdings als zweiseitiges Schwert erwiesen: Einige Spammer verifizieren über die vermeintliche "Unsubscribe"-Funktion die Adresse des Empfängers -- und verkaufen die überprüfte Adresse gleich weiter (siehe u.a. auch c't 24/2001, S. 94).
Derzeit haben 18 US-Staaten entsprechende Gesetze verabschiedet; ein US-weites Gesetz gegen Spam liegt dem Kongress seit 1994 vor. In Deutschland ist Spam verboten, da es unlauteren Wettbewerb darstellt.
Eine europaweite Regelung lässt noch auf sich warten -- die EU-Datenschutzrichtlinie vom November 2001 verbietet lediglich die Verschleierung der Absender-Adresse.