Brauche kurzfristig rechtliche Hilfe

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Bunny:

Brauche kurzfristig rechtliche Hilfe

 
18.03.03 17:52
Hallo,

habe ein Problem und ich weis nicht wie die rechtliche Lage ist.
Folgender Sachverhalt: Mein Sohn hat sich ein Spiel für eine Konsole ausgeliehen.
Bei der Rückgabe wurde festgestellt, dass ein Siegel fehlt. Auf dem Siegel steht:
Entfernung des Siegels zwingt zum Kauf bzw. führt zur Anzeige.
Der Spieleverleih verweigert mit der Begründung, dass Spiel wäre ausgetauscht worden
die Rücknahme. Um 19.30 Uhr soll ein Gespräch mit dem Besitzer stattfinden.
Mir ist unklar wie die  rechtliche Situation ist, da das Siegel schon vorher gefehlt haben muß. Also könnte ich theoretisch davon ausgehen, dass das Siegel in der Absicht entfernt wurde, die Person die das Spiel ausleiht zum Kauf zu zwingen. Kann mir jemand Auskunft geben. P.S. Das Siegel ist genau in der Mitte wo man nicht darauf achtet.

Schon mal danke
Bunny
Dank Bunny
Brauche kurzfristig rechtliche Hilfe 975653
Nobody II:

Frage :

 
18.03.03 17:54
Wie alt ist dein Sohn und warst du bzw. Elternteil beim Ausleihen dabei ?

Gruß
Nobody II
Bunny:

Mein Sohn ist 19 Jahre alt

 
18.03.03 18:01
und er hat das Spiel zusammen mit einem Freund geliehen.
Denke aber das die Beiden alleine aus der Situation nicht rauskommen. Sie waren bereits zweimal da und man hat ihnen gesagt entweder sie kaufen das Spiel oder bekommen eine Anzeige.


Brauche kurzfristig rechtliche Hilfe 975658
Nobody II:

Dann der erste Vorschlag :

 
18.03.03 18:03
Wenn dein Sohn unter 18 ist und kein Erwachsener ihn begleitet hat, dann ist er nicht geschäftsfähig. D.h. der Verleiher darf das Spiel gar nicht an dein Kind verleihen.
Folglich hast du sogar Anspruch auf die Verleihgebühr, da das Rechtsgeschäft unwirksam ist.

Da dein Sohn geschäftsunfähig ist, hat der Verleiher einen Herausgabeanspruch nach §8.. wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Nun ist ja ein Schaden angeblich an dem Spiel entstanden. Hier greift die juristische Unmöglichkeit.

Hätte sich der Verleiher nach den Gesetzen verhalten, dann hätte der das Spiel nicht an dein Kind verliehen, hätte er das Spiel nicht verliehen, dann wäre auch kein Schaden dran.

Ende ! Gibt noch ein paar gewiefte Wege auch diese Variante zu umgehen, aber das ist dann Einzelfall abhängig.



Gruß
Nobody II
Nobody II:

Ok, somit hat sich das erledigt !

 
18.03.03 18:07
Dein Sohn ist volljährig, damit voll geschäftsfähig.

Dann soll der Verleiher Anzeige erstatten. Den Schadensnachweis muß er führen.

Und wenn der deinen Sohn nicht auf diesen Aufkleber aufmerksam gemacht hat, wird es ganz schwer !

Beweispflicht liegt beim Verleiher. Zumal das Spiel bestimmt noch funktionsfähig ist.

D.h. er muß den Nachweis bringen, dass das Siegel noch drauf war, als dein Sohn, das Spiel bekommen hat.

Und das wird ganz schwer !

Gruß
Nobody II
MitchHH:

Würde das Spiel nachher nicht zahlen....

 
18.03.03 18:07
1. Kann Verleiher nachweisen, dass vorher ein Siegel drauf war ?
2. Wurde Dein Sohn auf das Siegel mündl. ohne schriftlich hingewiesen ?

PS Das ist meine Meinung, bin kein Volljurist !

Gruß Mitch HH
cap blaubär:

wozu verleiht der verkäufer datt teil

 
18.03.03 18:08
kauf auf probe oder watt,dann musste es ausprobieren dürfen sonst macht das ausleihen ja wohl keinen sinn,achso kauf auf probe steht in der bgb-famielienbiebel dtv 5€
blaubärgrüsse
Bunny:

Das Spiel wurde nicht zum Kauf ausgeliehen

 
18.03.03 18:14
es wurden mehrere Spiele ausgeliehen und bereits mehrfach in diesem Spieleverleih.
Ihr habt mir aber schon weitergeholfen, denn ich bin auch der meinung, dass die Beweispflicht beim Verleiher besteht und nicht umgekehrt.
Aufgrund der Welle habe ich jetzt bei der Polizei angerufen und mich dort erkundigt, weil ich der Meinung bin, dass die Unterstellung das Spiel wäre vertauscht worden m.e. nach Verleumdung ist.
Die Polizei meinte ebenfalls es auf eine Anzeige ankommen lassen wäre aber zivilrechtlich und somit müsste ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Werde gleich mal dahingehen und hören wie der Besitzer sich dazu stellt.
Erst mal ganz lieben Dank
Bunny

Brauche kurzfristig rechtliche Hilfe 975674
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