Wie das Finanzamt von Spekulationsgewinnen erfährt
Banken sind verpflichtet, die Daten aus Freistellungsaufträgen jährlich an das Bundesamt für Finanzen zu melden. Diese Angaben dienen in erster Linie zur Prüfung, ob Sie Ihren Freistellungshöchstbetrag von 1.601 / 3.202 EUR (bis 2001: 3 100 / 6 200 DM) nicht unrechtmäßig überschritten haben. Doch aufgepasst: Im elektronischen Zeitalter kann auch Ihr Finanzamt auf diese Daten zugreifen.
Die auszahlende Stelle (Bank, Investmentgesellschaft, Bausparkasse, Bundes- oder Landesschuldenverwaltung) führt die Zinsabschlagsteuer in einem Gesamtbetrag ohne Nennung des Gläubigers an das für sie zuständige Finanzamt ab. Ohne Namensnennung wird ebenfalls die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge (Unternehmen, Lebensversicherungsgesellschaft) an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt (§ 44 Abs. 1 EStG).
Doch wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, müssen die genannten Stellen, die zum Steuerabzug verpflichtet sind, dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31.5. des Folgejahres den Gesamtbetrag der freigestellten Kapitalerträge melden, die ohne Steuerabzug bezogen wurden (§ 45d EStG). Dort werden die Daten gesammelt, und es wird stichprobenartig überprüft, ob die Freistellungshöchstbeträge pro Person eingehalten sind.
Bis einschließlich 2001 müssen die auszahlenden Stellen (Banken usw.) lediglich den Gesamtbetrag der freigestellten Kapitalerträge melden, den Sie ohne Steuerabzug bezogen haben.
Ab 2002 wird die Meldung verschärft. Jetzt müssen die auszahlenden Stellen dem Bundesamt für Finanzen neben Name, Anschrift und Geburtsdatum die folgende Erträge mitteilen:
Zinsen und ähnliche Kapitalerträge, die ohne Abzug von Zinsabschlagsteuer ausgezahlt wurden.
Dividenden und ähnliche Kapitalerträge, die nach altem Recht ohne Abzug der 25 %-igen Kapitalertragsteuer und mitsamt dem Körperschaftsteuer-Guthaben ausgezahlt wurden und für die die Erstattung der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.
Gewinnabhängige Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussscheinen, die ohne Abzug der 25 %-igen Kapitalertragsteuer ausgezahlt wurden und für die die Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.
Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ohne Abzug der 20 %-igen Kapitalertragsteuer ausgezahlt wurden und für die die Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.
Hinweis: Ursprünglich sollten die Banken verpflichtet werden, die genannten unterschiedlichen Kapitalerträge in ihrer Meldung getrennt auszuweisen. Die Pflicht wurde jedoch mit dem Steueränderungsgesetz 2001 wieder aufgehoben, sodass die Banken nunmehr die Kapitalerträge in einer Summe mitteilen können (§ 45d Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002).
Achtung: Die Mitteilungen der Banken dürfen seit 1999 vom Fiskus nicht nur dazu benutzt werden, um die Einhaltung des rechtmäßigen Freistellungshöchstbetrages zu überprüfen, sondern sie dürfen auch in einem Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und sogar im gewöhnlichen Steuerveranlagungsverfahren herangezogen werden (§ 45d Abs. 2 EStG).
Des Weiteren kann das Bundesamt für Finanzen die Daten weitergeben an die Sozialleistungsträger, wie Arbeitsamt, Familienkasse, Sozialamt, Krankenkasse, Rentenversicherung usw. Sie müssen also damit rechnen, dass bei diesen Stellen bekannt ist, mit welchen Banken Sie Geschäftsbeziehungen unterhalten und wie viel Zinsen Sie ohne Steuerabzug dort erhalten haben (§ 45d Abs. 3 EStG).
Wie das Finanzamt nun Kenntnis von Ihren Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen erlangt und welche Informationswege dazu im Hintergrund genutzt werden, hat uns freundlicherweise die OFD Hannover mitgeteilt (OFD Hannover vom 6.2.2001, S 2404-10-StO 223/S 2252-177-StH 234). Und das geht so:
Wenn der Finanzbeamte vermutet, dass Sie Kapitalerträge oder private Veräußerungsgewinne in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht vollständig angegeben haben, und glaubt, dass Nachfragen bei Ihnen keinen Erfolg versprechen, kann er eine Anfrage an das Bundesamt für Finanzen starten. Dort wird er erfahren, ob, in welcher Höhe und bei welchen Banken Sie Freistellungsaufträge erteilt haben.
Stellt sich heraus, dass Sie Freistellungsaufträge erteilt haben, wird der Finanzbeamte Sie nach Ihren Kapitalerträgen befragen. Denn nach § 93 Abs. 1 AO ist zunächst der Steuerpflichtige zu befragen, bevor Dritte zur Auskunft angehalten werden.
Fällt Ihre Antwort nicht befriedigend aus, wird der Beamte bei den genannten Banken direkt nachfragen,
in welcher Höhe Sie Kapitalerträge bezogen haben,
ob Sie größere Barabhebungen vorgenommen haben,
ob Sie Überweisungen in bestimmte Staaten getätigt haben,
ob Sie Veräußerungsgewinne erzielt haben bzw. ob und zu welchen Preisen Sie Wertpapierverkäufe getätigt haben.
Die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen dann im Besteuerungsverfahren verwendet werden.
Achtung: Die OFD Koblenz lässt sogar noch tiefer blicken: "Die beim Bundesamt für Finanzen verfügbaren Daten können durch die Finanzämter direkt (online) abgefragt werden" (OFD Koblenz vom 12.4.2001, S 0220 A - St 531).
Quelle: Steuerrat24.de
Also, laßt euch nicht erwischen :0)
Banken sind verpflichtet, die Daten aus Freistellungsaufträgen jährlich an das Bundesamt für Finanzen zu melden. Diese Angaben dienen in erster Linie zur Prüfung, ob Sie Ihren Freistellungshöchstbetrag von 1.601 / 3.202 EUR (bis 2001: 3 100 / 6 200 DM) nicht unrechtmäßig überschritten haben. Doch aufgepasst: Im elektronischen Zeitalter kann auch Ihr Finanzamt auf diese Daten zugreifen.
Die auszahlende Stelle (Bank, Investmentgesellschaft, Bausparkasse, Bundes- oder Landesschuldenverwaltung) führt die Zinsabschlagsteuer in einem Gesamtbetrag ohne Nennung des Gläubigers an das für sie zuständige Finanzamt ab. Ohne Namensnennung wird ebenfalls die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge (Unternehmen, Lebensversicherungsgesellschaft) an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt (§ 44 Abs. 1 EStG).
Doch wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, müssen die genannten Stellen, die zum Steuerabzug verpflichtet sind, dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31.5. des Folgejahres den Gesamtbetrag der freigestellten Kapitalerträge melden, die ohne Steuerabzug bezogen wurden (§ 45d EStG). Dort werden die Daten gesammelt, und es wird stichprobenartig überprüft, ob die Freistellungshöchstbeträge pro Person eingehalten sind.
Bis einschließlich 2001 müssen die auszahlenden Stellen (Banken usw.) lediglich den Gesamtbetrag der freigestellten Kapitalerträge melden, den Sie ohne Steuerabzug bezogen haben.
Ab 2002 wird die Meldung verschärft. Jetzt müssen die auszahlenden Stellen dem Bundesamt für Finanzen neben Name, Anschrift und Geburtsdatum die folgende Erträge mitteilen:
Zinsen und ähnliche Kapitalerträge, die ohne Abzug von Zinsabschlagsteuer ausgezahlt wurden.
Dividenden und ähnliche Kapitalerträge, die nach altem Recht ohne Abzug der 25 %-igen Kapitalertragsteuer und mitsamt dem Körperschaftsteuer-Guthaben ausgezahlt wurden und für die die Erstattung der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.
Gewinnabhängige Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussscheinen, die ohne Abzug der 25 %-igen Kapitalertragsteuer ausgezahlt wurden und für die die Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.
Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ohne Abzug der 20 %-igen Kapitalertragsteuer ausgezahlt wurden und für die die Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.
Hinweis: Ursprünglich sollten die Banken verpflichtet werden, die genannten unterschiedlichen Kapitalerträge in ihrer Meldung getrennt auszuweisen. Die Pflicht wurde jedoch mit dem Steueränderungsgesetz 2001 wieder aufgehoben, sodass die Banken nunmehr die Kapitalerträge in einer Summe mitteilen können (§ 45d Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002).
Achtung: Die Mitteilungen der Banken dürfen seit 1999 vom Fiskus nicht nur dazu benutzt werden, um die Einhaltung des rechtmäßigen Freistellungshöchstbetrages zu überprüfen, sondern sie dürfen auch in einem Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und sogar im gewöhnlichen Steuerveranlagungsverfahren herangezogen werden (§ 45d Abs. 2 EStG).
Des Weiteren kann das Bundesamt für Finanzen die Daten weitergeben an die Sozialleistungsträger, wie Arbeitsamt, Familienkasse, Sozialamt, Krankenkasse, Rentenversicherung usw. Sie müssen also damit rechnen, dass bei diesen Stellen bekannt ist, mit welchen Banken Sie Geschäftsbeziehungen unterhalten und wie viel Zinsen Sie ohne Steuerabzug dort erhalten haben (§ 45d Abs. 3 EStG).
Wie das Finanzamt nun Kenntnis von Ihren Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen erlangt und welche Informationswege dazu im Hintergrund genutzt werden, hat uns freundlicherweise die OFD Hannover mitgeteilt (OFD Hannover vom 6.2.2001, S 2404-10-StO 223/S 2252-177-StH 234). Und das geht so:
Wenn der Finanzbeamte vermutet, dass Sie Kapitalerträge oder private Veräußerungsgewinne in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht vollständig angegeben haben, und glaubt, dass Nachfragen bei Ihnen keinen Erfolg versprechen, kann er eine Anfrage an das Bundesamt für Finanzen starten. Dort wird er erfahren, ob, in welcher Höhe und bei welchen Banken Sie Freistellungsaufträge erteilt haben.
Stellt sich heraus, dass Sie Freistellungsaufträge erteilt haben, wird der Finanzbeamte Sie nach Ihren Kapitalerträgen befragen. Denn nach § 93 Abs. 1 AO ist zunächst der Steuerpflichtige zu befragen, bevor Dritte zur Auskunft angehalten werden.
Fällt Ihre Antwort nicht befriedigend aus, wird der Beamte bei den genannten Banken direkt nachfragen,
in welcher Höhe Sie Kapitalerträge bezogen haben,
ob Sie größere Barabhebungen vorgenommen haben,
ob Sie Überweisungen in bestimmte Staaten getätigt haben,
ob Sie Veräußerungsgewinne erzielt haben bzw. ob und zu welchen Preisen Sie Wertpapierverkäufe getätigt haben.
Die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen dann im Besteuerungsverfahren verwendet werden.
Achtung: Die OFD Koblenz lässt sogar noch tiefer blicken: "Die beim Bundesamt für Finanzen verfügbaren Daten können durch die Finanzämter direkt (online) abgefragt werden" (OFD Koblenz vom 12.4.2001, S 0220 A - St 531).
Quelle: Steuerrat24.de
Also, laßt euch nicht erwischen :0)