Das Unternehmensinsolvenzverfahren
Leider lässt sich eine Insolvenz - trotz aller Bemühungen - manchmal nicht mehr verhindern. Für den betroffenen Unternehmer stellt sich in solchen Fällen die Frage: Was kommt auf mich zu? Was muss ich beachten?
1.) Der Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) gestellt werden und zwar dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Schuldner selbst kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen. Für juristische Personen wie GmbHs oder AGs gilt das auch bei Überschuldung.
2.) Ist der Antrag beim Gericht eingegangen, prüft der Richter, ob ausreichend Unternehmensmasse (Geld, Maschinen, Fahrzeuge) vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken. Mangelt es an solchen Werten, wird der Antrag abgewiesen - das Unternehmen stellt dann seine Tätigkeit ein. Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren tatsächlich eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann auch die so genannte "Eigenverwaltung" anordnen und einen Kontrolleur (Sachwalter) bestellen. In diesem Fall übernimmt der Schuldner die Aufgabe des Insolvenzverwalters.
3.) Spätestens nach drei Monaten muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen zur Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet auf dieser Grundlage, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.
4.) Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, können entweder der Schuldner oder der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegen. Für die Gläubiger, die Sicherheiten erhalten haben (etwa Fahrzeuge, Maschinen unter Eigentumsvorbehalt), gilt in diesem Fall: Sie dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Achtung: Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger könne zugunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.
5.) Entscheiden sich die Gläubiger für die Liquidation des Unternehmens, erhalten alle ungesicherten Gläubiger (das heißt diejenigen, die keine Sicherheiten vom Schuldner erhalten haben) aus dem Verkauf der verbleibenden Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote. Wenn das Unternehmen liquidiert und die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben viele Unternehmer immer noch mit persönlichen Schulden bei der Bank zurück. Sie haben die Möglichkeit, über ein Restschuldbefreiungsverfahren, das sich an ein Insolvenzverfahren anschließt, von ihren Restschulden befreit zu werden.
Was ist Restschuldbefreiung?
Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Doch die neue Insolvenzordnung will mehr: Jedem Schuldner soll nach Abschluss des Verfahrens ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Hauptinstrument: die so genannte Restschuldbefreiung. Schuldner (sofern sie keine juristische Personen wie GmbHs oder AGs sind) erhalten damit die Möglichkeit, von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden. Anders als früher im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder beim Zwangsvergleich ist dafür die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger nicht mehr erforderlich.
Für die Restschuldbefreiung stehen zwei Wege offen: das reguläre Insolvenzverfahren (Unternehmensinsolvenz) und die so genannte Verbraucherinsolvenz.
Welche der beiden Arten in Betracht kommt, bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners.
Wer nicht selbstständig tätig ist und keine Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit hat oder Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit, höchstens 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis hat,fällt nach wie vor in den Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er muss mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts auf eigene Kosten einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternehmen, bevor er einen zulässigen Insolvenzantrag bei Gericht stellen kann.
Wer dagegen selbstständig tätig ist oder Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit hat und mindestens 20 Gläubiger hat oder gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, fällt seit dem 1. Dezember 2001 unter das Regelinsolvenzverfahren und kann sofort bei Gericht einen Insolvenzantrag stellen.
Achtung: Damit das Insolvenzverfahren tatsächlich in Gang kommt, muss eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse in Form des Schuldnervermögens vorhanden sein oder der Schuldner muss den erforderlichen Geldbetrag anderwärtig zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann seit dem 1. Dezember 2001 das Gericht die entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners stunden.
Fehlt es an den entsprechenden Mitteln und liegen die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten auf Antrag des Schuldners nicht vor, so wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Restschuldbefreiung ist dann leider nicht möglich. Die Restschuldbefreiung selbst erfolgt nur auf Antrag des Schuldners. Hat er diesen Antrag gestellt, muss er während einer so genannten "Wohlverhaltensphase" von sechs Jahren bestimmte finanzielle Verpflichtungen erfüllen. In der Regel heißt dies, dass er seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abtritt. Die Wohlverhaltensphase beginnt bereits mit der Verfahrenseröffnung. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner - wenn das Gericht die Restschulbefreiung erteilt - seine im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten los. Dies gilt grundsätzlich nur für persönliche Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Schadenersatz aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung),
Verbindlichkeiten aus Geldstrafen oder Geldbußen sowie
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Der Weg zur Restschuldbefreiung
1. Schritt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung
Wer einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen möchte, sollte ihn zusammen mit dem Insolvenzantrag schriftlich beim Insolvenzgericht einreichen oder muss ihn andernfalls spätestens innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht stellen.
Dem Antrag auf Restschuldbefreiung müssen Schuldner die folgenden Schriftstücke beifügen:
eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner die pfändbaren Forderungen für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits am 1. Januar 1997 bestanden hat, eine Erklärung darüber, ob die abgetretenen Bezüge bereits vorher abgetreten oder verpfändet worden sind sowie ein Vorschlag für eine zum Treuhänder geeignete natürliche Person. Diese sollte der Schuldner benennen, wenn ihm eine entsprechende Person bekannt ist und er von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will.
2. Schritt: Die Durchführung des Insolvenzverfahrens
Im Schlusstermin des regulären Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zum Antrag auf Restschuldbefreiung gehört.
Die Gläubiger haben dabei die Möglichkeit eine Ablehnung (Versagung) der Restschuldbefreiung zu beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn ausreichende Gründe vorliegen, der Schuldner beispielsweise:
wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese versagt worden ist, im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Wird die Restschuldbefreiung in diesem Stadium des Insolvenzverfahrens nicht versagt, so kündigt das Insolvenzgericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung an. Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Restschuldbefreiung ist auch möglich, wenn ein eröffnetes Insolvenzverfahren mangels Masse wieder eingestellt werden muss.
3. Schritt: Die Wohlverhaltensperiode
Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese beträgt sechs Jahre und wird bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet.
Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder. Dieser verteilt die eingenommenen Beträge einmal jährlich an die Gläubiger. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner - zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag - zehn Prozent des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15 Prozent.
Darüber hinaus muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode weitere Pflichten erfüllen:
Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
Übt er eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Er muss geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.
Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen.
Er darf dem Gericht oder dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein ererbtes Vermögen verheimlichen.
Er muss dem Gericht oder dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und das Vermögen erteilen.
Er darf Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder leisten und einzelnen Gläubigern keinen Sondervorteil verschaffen.
Verstößt der Schuldner gegen diese Verpflichtungen, oder wird er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt, kann das Gericht ihm die Restschuldbefreiung vorzeitig verweigern.
4. Schritt: Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht endgültig über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht hört dazu alle Insolvenzgläubiger und den Treuhänder an. Erklären diese, dass von Schuldnerseite nicht alle Pflichten erfüllt worden sind, lehnt das Gericht die Restschuldbefreiung ab. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Der Erlass gilt gegenüber allen Insolvenzgläubigern und zwar auch dann, wenn sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Schadenersatz aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung),
Verbindlichkeiten aus Geldstrafen oder Geldbußen sowie
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres widerrufen.
Die 3 Wege:
Vergleichen-->Der Insolvenzverwalter schlägt Gläubigern zur Sanierung einen Insolvenzplan vor. Mit künftigen Geschäftkonzept, einem Teilverzicht der Gläubiger und Tilgungsmodalitäten. Effekt--> Das alte Unternehmen führt den Betrieb (teilweise) fort. Forderungsverzicht wird entgültig, sobald Pflichten aus dem Insolvenzplan erfüllt sind.
Verkaufen-->Der Insolvenzverwalter verkauft Teile des Firmenvermögens (nicht Firmenanteile)an eine Gesellschaft.(Übertragende Sanierung)Ob die Kreditgeber in dieser Rolle den bisherigen Chef oder seine Angehörigen akzeptieren, ist allerdings fraglich. Effekt--> Ein anderes Unternehmen führt den Betrieb (teilweise)fort. Altschulden gehen nicht über. Die neue Firma übernimmt oft Mitarbeiter.
Entschulden-->Im Insolvenzverfahren beantragt der Unternehmer Restschuldbefreiung. Die Pfändbaren Einkünfte der nächsten sechs Jahre tritt er im voraus an einen Treuhänder ab. Effekt--> Neustart unter alter oder anderer Firmierung möglich. Befreiung von allen Schulden.
gruss julius
Leider lässt sich eine Insolvenz - trotz aller Bemühungen - manchmal nicht mehr verhindern. Für den betroffenen Unternehmer stellt sich in solchen Fällen die Frage: Was kommt auf mich zu? Was muss ich beachten?
1.) Der Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) gestellt werden und zwar dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Schuldner selbst kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen. Für juristische Personen wie GmbHs oder AGs gilt das auch bei Überschuldung.
2.) Ist der Antrag beim Gericht eingegangen, prüft der Richter, ob ausreichend Unternehmensmasse (Geld, Maschinen, Fahrzeuge) vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken. Mangelt es an solchen Werten, wird der Antrag abgewiesen - das Unternehmen stellt dann seine Tätigkeit ein. Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren tatsächlich eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann auch die so genannte "Eigenverwaltung" anordnen und einen Kontrolleur (Sachwalter) bestellen. In diesem Fall übernimmt der Schuldner die Aufgabe des Insolvenzverwalters.
3.) Spätestens nach drei Monaten muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen zur Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet auf dieser Grundlage, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.
4.) Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, können entweder der Schuldner oder der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegen. Für die Gläubiger, die Sicherheiten erhalten haben (etwa Fahrzeuge, Maschinen unter Eigentumsvorbehalt), gilt in diesem Fall: Sie dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Achtung: Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger könne zugunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.
5.) Entscheiden sich die Gläubiger für die Liquidation des Unternehmens, erhalten alle ungesicherten Gläubiger (das heißt diejenigen, die keine Sicherheiten vom Schuldner erhalten haben) aus dem Verkauf der verbleibenden Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote. Wenn das Unternehmen liquidiert und die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben viele Unternehmer immer noch mit persönlichen Schulden bei der Bank zurück. Sie haben die Möglichkeit, über ein Restschuldbefreiungsverfahren, das sich an ein Insolvenzverfahren anschließt, von ihren Restschulden befreit zu werden.
Was ist Restschuldbefreiung?
Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Doch die neue Insolvenzordnung will mehr: Jedem Schuldner soll nach Abschluss des Verfahrens ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Hauptinstrument: die so genannte Restschuldbefreiung. Schuldner (sofern sie keine juristische Personen wie GmbHs oder AGs sind) erhalten damit die Möglichkeit, von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden. Anders als früher im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder beim Zwangsvergleich ist dafür die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger nicht mehr erforderlich.
Für die Restschuldbefreiung stehen zwei Wege offen: das reguläre Insolvenzverfahren (Unternehmensinsolvenz) und die so genannte Verbraucherinsolvenz.
Welche der beiden Arten in Betracht kommt, bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners.
Wer nicht selbstständig tätig ist und keine Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit hat oder Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit, höchstens 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis hat,fällt nach wie vor in den Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er muss mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts auf eigene Kosten einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternehmen, bevor er einen zulässigen Insolvenzantrag bei Gericht stellen kann.
Wer dagegen selbstständig tätig ist oder Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit hat und mindestens 20 Gläubiger hat oder gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, fällt seit dem 1. Dezember 2001 unter das Regelinsolvenzverfahren und kann sofort bei Gericht einen Insolvenzantrag stellen.
Achtung: Damit das Insolvenzverfahren tatsächlich in Gang kommt, muss eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse in Form des Schuldnervermögens vorhanden sein oder der Schuldner muss den erforderlichen Geldbetrag anderwärtig zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann seit dem 1. Dezember 2001 das Gericht die entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners stunden.
Fehlt es an den entsprechenden Mitteln und liegen die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten auf Antrag des Schuldners nicht vor, so wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Restschuldbefreiung ist dann leider nicht möglich. Die Restschuldbefreiung selbst erfolgt nur auf Antrag des Schuldners. Hat er diesen Antrag gestellt, muss er während einer so genannten "Wohlverhaltensphase" von sechs Jahren bestimmte finanzielle Verpflichtungen erfüllen. In der Regel heißt dies, dass er seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abtritt. Die Wohlverhaltensphase beginnt bereits mit der Verfahrenseröffnung. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner - wenn das Gericht die Restschulbefreiung erteilt - seine im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten los. Dies gilt grundsätzlich nur für persönliche Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Schadenersatz aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung),
Verbindlichkeiten aus Geldstrafen oder Geldbußen sowie
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Der Weg zur Restschuldbefreiung
1. Schritt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung
Wer einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen möchte, sollte ihn zusammen mit dem Insolvenzantrag schriftlich beim Insolvenzgericht einreichen oder muss ihn andernfalls spätestens innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht stellen.
Dem Antrag auf Restschuldbefreiung müssen Schuldner die folgenden Schriftstücke beifügen:
eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner die pfändbaren Forderungen für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits am 1. Januar 1997 bestanden hat, eine Erklärung darüber, ob die abgetretenen Bezüge bereits vorher abgetreten oder verpfändet worden sind sowie ein Vorschlag für eine zum Treuhänder geeignete natürliche Person. Diese sollte der Schuldner benennen, wenn ihm eine entsprechende Person bekannt ist und er von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will.
2. Schritt: Die Durchführung des Insolvenzverfahrens
Im Schlusstermin des regulären Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zum Antrag auf Restschuldbefreiung gehört.
Die Gläubiger haben dabei die Möglichkeit eine Ablehnung (Versagung) der Restschuldbefreiung zu beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn ausreichende Gründe vorliegen, der Schuldner beispielsweise:
wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese versagt worden ist, im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Wird die Restschuldbefreiung in diesem Stadium des Insolvenzverfahrens nicht versagt, so kündigt das Insolvenzgericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung an. Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Restschuldbefreiung ist auch möglich, wenn ein eröffnetes Insolvenzverfahren mangels Masse wieder eingestellt werden muss.
3. Schritt: Die Wohlverhaltensperiode
Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese beträgt sechs Jahre und wird bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet.
Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder. Dieser verteilt die eingenommenen Beträge einmal jährlich an die Gläubiger. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner - zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag - zehn Prozent des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15 Prozent.
Darüber hinaus muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode weitere Pflichten erfüllen:
Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
Übt er eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Er muss geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.
Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen.
Er darf dem Gericht oder dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein ererbtes Vermögen verheimlichen.
Er muss dem Gericht oder dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und das Vermögen erteilen.
Er darf Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder leisten und einzelnen Gläubigern keinen Sondervorteil verschaffen.
Verstößt der Schuldner gegen diese Verpflichtungen, oder wird er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt, kann das Gericht ihm die Restschuldbefreiung vorzeitig verweigern.
4. Schritt: Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht endgültig über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht hört dazu alle Insolvenzgläubiger und den Treuhänder an. Erklären diese, dass von Schuldnerseite nicht alle Pflichten erfüllt worden sind, lehnt das Gericht die Restschuldbefreiung ab. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Der Erlass gilt gegenüber allen Insolvenzgläubigern und zwar auch dann, wenn sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Schadenersatz aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung),
Verbindlichkeiten aus Geldstrafen oder Geldbußen sowie
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres widerrufen.
Die 3 Wege:
Vergleichen-->Der Insolvenzverwalter schlägt Gläubigern zur Sanierung einen Insolvenzplan vor. Mit künftigen Geschäftkonzept, einem Teilverzicht der Gläubiger und Tilgungsmodalitäten. Effekt--> Das alte Unternehmen führt den Betrieb (teilweise) fort. Forderungsverzicht wird entgültig, sobald Pflichten aus dem Insolvenzplan erfüllt sind.
Verkaufen-->Der Insolvenzverwalter verkauft Teile des Firmenvermögens (nicht Firmenanteile)an eine Gesellschaft.(Übertragende Sanierung)Ob die Kreditgeber in dieser Rolle den bisherigen Chef oder seine Angehörigen akzeptieren, ist allerdings fraglich. Effekt--> Ein anderes Unternehmen führt den Betrieb (teilweise)fort. Altschulden gehen nicht über. Die neue Firma übernimmt oft Mitarbeiter.
Entschulden-->Im Insolvenzverfahren beantragt der Unternehmer Restschuldbefreiung. Die Pfändbaren Einkünfte der nächsten sechs Jahre tritt er im voraus an einen Treuhänder ab. Effekt--> Neustart unter alter oder anderer Firmierung möglich. Befreiung von allen Schulden.
gruss julius