Wer spekuliert ist selber schuld
Gericht weist Klage eines Aktionärs ab, der sich auf Ad-hoc-Mitteilungen verließ und Verluste machte.
Erstmals standen diese Ad-hoc-Nachrichten auf dem Prüfstand des Landgerichts München I.
Ein Münchner hatte zwei Manager der Firma Infomatec auf Schadenersatz verklagt, weil er
sich angeblich durch deren positive Ad-hoc-Meldungen zum Aktienkauf veleiten ließ.
Das Wertpapier war dann eingebrochen und hatte ihm herbe Verluste beschert. In einem
richtungsweisenden Urteil wurde diese Klage jedoch abgewiesen.
Sinngemäß geht es vor allem um folgenden Sachverhalt: Die Infomatec AG hatte damals ad hoc
unter anderem den Abschluss eines Geschäfts mit dem Unternehmen MobilCom über ein Auftragsvolumen
von "mindestens 55 Millionen Mark" verkündet: Dieser Betrag bezog sich auf 100 000 so genannte
Settop-Boxen, die MobilCom angeblich von der Infomatec kaufen wollte. Die MobilCom hat dann aber
nur 14 000 Boxen abgenommen - die Abnahme weiterer Geräte war in Form eines Rahmenvertrages
lediglich "nicht grundsätzlich ausgeschlossen".
Die Aktie von Infomatec, die schon mehr als 230 Euro gekostet hatte, war innerhalb weniger Monate
in den einstelligen Bereich abgestürzt: Über das am Neuen Markt notierte Softwareunternehmen
musste schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der Münchner klagte auf 30.000 Mark
Schadensersatz. Begriffe in den Selbstdarstellungen wie "Marktführerschaft" oder "Technologievorsprung"
bzw. "IT-Vordenker" hätten ihn ebenso in die Kauffalle gelockt, wie Falschmeldungen der geschilderten Art.
Die 12 Zivilkammer stellte nun jedoch fest, dass sich solche Ad-hoc-Meldungen nicht an das breite
Anlegerpublikum richten, sondern nur an professionelle Handelsteilnehmer. Die im Rahmen der Selbstdarstellung
eines Unternehmens verwendeten Begriffe entsprächen dem auf Anpreisung angelegten Vokabular der Branche
und besäßen keinen konkreten Inhalt - der Profi wisse das. Ad-hoc-Mitteilungen müssten ohnehin nur die
wesentlichen Gesichtspunkte eines Geschäfts beinhalten, nicht jedoch Details eines Vertrages. Diese
Mitteilungen seien daher nicht mit einem Prospekt zu vergleichen.
"Geschäftsübliche Umschreibungen, die beim Anleger die allgemeine Vorstellung hervorrufen, das Unternehmen
´gutes Geschäft´ gemacht, genügen für eine betrügerische Täuschungshandlung nicht", sagen die Richter.
Des weiteren müsse durch den Kauf der Aktien ein Schaden entstanden sein - das Spekulationsrisiko, das
allgemein mit dem Erwerb von Aktien insbesondere des Neuen Marktes verbunden sei, reiche allein nicht aus.
Soweit einzelne Ad-hoc-Meldungen missverständlich oder gar unrichtig seien, habe der Kläger nicht nachweisen
können, dass die beklagten Manager vorsätzlich gehandelt hätten. Zum Nachweis des Betruges gehöre nun mal,
dass ein Betrüger vorsätzlich handle und einen unmittelbaren Vermögensvorteil durch seine Tat habe.
Davon könne aber keine Rede sein, " wenn der Vorstand einer Akteingesellschaft nur deshalb begünstigt ist,
weil die Aktien des Unternehmens im Kurs steigen".
Ebenso wenig hat der Kläger nach Meinung des Gerichts beweiskräftig darlegen können, dass die Aktien
Nur auf Grund der angeblich falschen Ad-hoc-Meldungen überhöht gewesen seien und nicht, weil der
Neue Markt grundsätzlich boomte (Az.: 12 O 10157/01).
Ende des Artikels.
Gericht weist Klage eines Aktionärs ab, der sich auf Ad-hoc-Mitteilungen verließ und Verluste machte.
Erstmals standen diese Ad-hoc-Nachrichten auf dem Prüfstand des Landgerichts München I.
Ein Münchner hatte zwei Manager der Firma Infomatec auf Schadenersatz verklagt, weil er
sich angeblich durch deren positive Ad-hoc-Meldungen zum Aktienkauf veleiten ließ.
Das Wertpapier war dann eingebrochen und hatte ihm herbe Verluste beschert. In einem
richtungsweisenden Urteil wurde diese Klage jedoch abgewiesen.
Sinngemäß geht es vor allem um folgenden Sachverhalt: Die Infomatec AG hatte damals ad hoc
unter anderem den Abschluss eines Geschäfts mit dem Unternehmen MobilCom über ein Auftragsvolumen
von "mindestens 55 Millionen Mark" verkündet: Dieser Betrag bezog sich auf 100 000 so genannte
Settop-Boxen, die MobilCom angeblich von der Infomatec kaufen wollte. Die MobilCom hat dann aber
nur 14 000 Boxen abgenommen - die Abnahme weiterer Geräte war in Form eines Rahmenvertrages
lediglich "nicht grundsätzlich ausgeschlossen".
Die Aktie von Infomatec, die schon mehr als 230 Euro gekostet hatte, war innerhalb weniger Monate
in den einstelligen Bereich abgestürzt: Über das am Neuen Markt notierte Softwareunternehmen
musste schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der Münchner klagte auf 30.000 Mark
Schadensersatz. Begriffe in den Selbstdarstellungen wie "Marktführerschaft" oder "Technologievorsprung"
bzw. "IT-Vordenker" hätten ihn ebenso in die Kauffalle gelockt, wie Falschmeldungen der geschilderten Art.
Die 12 Zivilkammer stellte nun jedoch fest, dass sich solche Ad-hoc-Meldungen nicht an das breite
Anlegerpublikum richten, sondern nur an professionelle Handelsteilnehmer. Die im Rahmen der Selbstdarstellung
eines Unternehmens verwendeten Begriffe entsprächen dem auf Anpreisung angelegten Vokabular der Branche
und besäßen keinen konkreten Inhalt - der Profi wisse das. Ad-hoc-Mitteilungen müssten ohnehin nur die
wesentlichen Gesichtspunkte eines Geschäfts beinhalten, nicht jedoch Details eines Vertrages. Diese
Mitteilungen seien daher nicht mit einem Prospekt zu vergleichen.
"Geschäftsübliche Umschreibungen, die beim Anleger die allgemeine Vorstellung hervorrufen, das Unternehmen
´gutes Geschäft´ gemacht, genügen für eine betrügerische Täuschungshandlung nicht", sagen die Richter.
Des weiteren müsse durch den Kauf der Aktien ein Schaden entstanden sein - das Spekulationsrisiko, das
allgemein mit dem Erwerb von Aktien insbesondere des Neuen Marktes verbunden sei, reiche allein nicht aus.
Soweit einzelne Ad-hoc-Meldungen missverständlich oder gar unrichtig seien, habe der Kläger nicht nachweisen
können, dass die beklagten Manager vorsätzlich gehandelt hätten. Zum Nachweis des Betruges gehöre nun mal,
dass ein Betrüger vorsätzlich handle und einen unmittelbaren Vermögensvorteil durch seine Tat habe.
Davon könne aber keine Rede sein, " wenn der Vorstand einer Akteingesellschaft nur deshalb begünstigt ist,
weil die Aktien des Unternehmens im Kurs steigen".
Ebenso wenig hat der Kläger nach Meinung des Gerichts beweiskräftig darlegen können, dass die Aktien
Nur auf Grund der angeblich falschen Ad-hoc-Meldungen überhöht gewesen seien und nicht, weil der
Neue Markt grundsätzlich boomte (Az.: 12 O 10157/01).
Ende des Artikels.