Infomatec-Geschädigte können Ex-Vorstände verklagen
Karlsruhe (dpa) - Geprellte Anleger können bei falschen Pflichtmitteilungen eines Unternehmens künftig wirkungsvoller direkt gegen die Vorstände auf Schadensersatz klagen. Im Fall des Augsburger Software-Unternehmens Infomatec bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine persönliche Haftung von Vorständen wegen «vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung».
Aktionäre können die Firmenchefs in vollem Umfang regresspflichtig machen, wenn sie durch falsche Ad-Hoc-Mitteilungen zum Kauf von Aktien verleitet worden sind, heißt es in dem Grundsatzurteil. (Aktenzeichen: II ZR 217/03, 218/03 u. 402/02 vom 19. Juli 2004)
Das Neue-Markt-Unternehmen Infomatec, das 1998 an die Börse gegangen war, hatte 1999 mehrere falsche Ad-Hoc-Mitteilungen herausgegeben, unter anderem über einen angeblichen Großauftrag von MobilCom. Der Kurs war zunächst in die Höhe geschossen, inzwischen sind die Papiere fast wertlos. Die beiden vor dem BGH verklagten Ex-Vorstände der Infomatec, Alexanter Häfele und Gerhard Harlos, sind vom Landgericht Augsburg zu Haftstrafen verurteilt worden, die bei Harlos zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Münchner Rechtsanwalt Klaus Rotter, der den Musterprozess gegen Infomatec seit fast vier Jahren führt, misst dem Urteil große Bedeutung für den Aktionärsschutz bei, unter anderem in Prozessen gegen die Vorstände von ComROAD und EM.TV.
Laut BGH liegt für die Aktionäre die Hauptschwierigkeit in dem Nachweis, dass der Kauf tatsächlich im Zusammenhang mit der Falschmitteilung liegt. In einem der drei entschiedenen Fälle gab der BGH dem Kläger in vollem Umfang Recht, weil das OLG München den Zusammenhang zwischen Unternehmensnachricht und dem nur zwei Monate später erfolgten Kauf bejaht hatte.
Ein weiteres Verfahren verwies der II. Zivilsenat an das OLG München zur abschließenden Entscheidung zurück. Für die Beweisführung gestanden die Karlsruher Richter den Anlegern Beweiserleichterungen zu. «Je näher der Kauf bei der Ad-Hoc-Mitteilung liegt, desto wahrscheinlicher ist es, dass im Hinblick auf die Mitteilung gekauft wurde», sagte der Senatsvorsitzende Völker Röhricht bei der Urteilsverkündung. Die durch eine solche Information ausgelöste positive Anlegerstimmung sei dafür ein «wichtiges Indiz».
Eine schematische Festlegung bestimmter Fristen scheidet nach den Worten des Senats allerdings aus. Der Kauf eines Wertpapiers werde von vielen Faktoren bestimmt. Wenn sich inzwischen etwa die Konjunktureinschätzung geändert habe oder neue Unternehmensdaten auf dem Tisch lägen, dann werde der Zusammenhang zwischen Falschmitteilung und Kaufentschluss «verwässert». In einem dritten Fall scheiterte der Kläger, weil die Order erst sechs Monate nach der letzten unrichtigen Information getätigt wurde.
erschienen am 19.07.2004 um 12:25 Uhr
© WELT.de
Karlsruhe (dpa) - Geprellte Anleger können bei falschen Pflichtmitteilungen eines Unternehmens künftig wirkungsvoller direkt gegen die Vorstände auf Schadensersatz klagen. Im Fall des Augsburger Software-Unternehmens Infomatec bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine persönliche Haftung von Vorständen wegen «vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung».
Aktionäre können die Firmenchefs in vollem Umfang regresspflichtig machen, wenn sie durch falsche Ad-Hoc-Mitteilungen zum Kauf von Aktien verleitet worden sind, heißt es in dem Grundsatzurteil. (Aktenzeichen: II ZR 217/03, 218/03 u. 402/02 vom 19. Juli 2004)
Das Neue-Markt-Unternehmen Infomatec, das 1998 an die Börse gegangen war, hatte 1999 mehrere falsche Ad-Hoc-Mitteilungen herausgegeben, unter anderem über einen angeblichen Großauftrag von MobilCom. Der Kurs war zunächst in die Höhe geschossen, inzwischen sind die Papiere fast wertlos. Die beiden vor dem BGH verklagten Ex-Vorstände der Infomatec, Alexanter Häfele und Gerhard Harlos, sind vom Landgericht Augsburg zu Haftstrafen verurteilt worden, die bei Harlos zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Münchner Rechtsanwalt Klaus Rotter, der den Musterprozess gegen Infomatec seit fast vier Jahren führt, misst dem Urteil große Bedeutung für den Aktionärsschutz bei, unter anderem in Prozessen gegen die Vorstände von ComROAD und EM.TV.
Laut BGH liegt für die Aktionäre die Hauptschwierigkeit in dem Nachweis, dass der Kauf tatsächlich im Zusammenhang mit der Falschmitteilung liegt. In einem der drei entschiedenen Fälle gab der BGH dem Kläger in vollem Umfang Recht, weil das OLG München den Zusammenhang zwischen Unternehmensnachricht und dem nur zwei Monate später erfolgten Kauf bejaht hatte.
Ein weiteres Verfahren verwies der II. Zivilsenat an das OLG München zur abschließenden Entscheidung zurück. Für die Beweisführung gestanden die Karlsruher Richter den Anlegern Beweiserleichterungen zu. «Je näher der Kauf bei der Ad-Hoc-Mitteilung liegt, desto wahrscheinlicher ist es, dass im Hinblick auf die Mitteilung gekauft wurde», sagte der Senatsvorsitzende Völker Röhricht bei der Urteilsverkündung. Die durch eine solche Information ausgelöste positive Anlegerstimmung sei dafür ein «wichtiges Indiz».
Eine schematische Festlegung bestimmter Fristen scheidet nach den Worten des Senats allerdings aus. Der Kauf eines Wertpapiers werde von vielen Faktoren bestimmt. Wenn sich inzwischen etwa die Konjunktureinschätzung geändert habe oder neue Unternehmensdaten auf dem Tisch lägen, dann werde der Zusammenhang zwischen Falschmitteilung und Kaufentschluss «verwässert». In einem dritten Fall scheiterte der Kläger, weil die Order erst sechs Monate nach der letzten unrichtigen Information getätigt wurde.
erschienen am 19.07.2004 um 12:25 Uhr
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