Landgericht spricht Infomatec-Anleger Schadensersatz wegen falscher Ad-hoc-Mitteilung zu
Aktionär gewinnt gegen Neue-Markt-Firma
HANDELSBLATT, 25.9.2001
mv/ant FRANKFURT/M. Zum ersten Mal hat ein Gericht einem Kleinaktionär am Neuen Markt Schadensersatz wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen zugesprochen. Das Landgericht Augsburg verurteilte gestern die Gründer der Infomatec AG, Gerhard Harlos und Alexander Häfele, einem Kleinanleger rund 90 000 DM für Kursverluste zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 3 O 4995/00).
Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet börsennotierte Unternehmen, jede kursrelevante Tatsache umgehend in einer Ad-hoc-Mitteilung weiterzugeben. Infomatec hatte im Mai 1999 in einer Ad-hoc-Mitteilung einen Auftrag der Firma Mobilcom von 55 Mill. DM angekündigt. Tatsächlich war im Vertrag zwischen Mobilcom und Infomatec nur ein Volumen von 9,8 Mill. DM vereinbart worden. Der Anleger habe überzeugend dargelegt, dass ihn gerade diese Ad-hoc-Mitteilung zum Kauf des Aktienpakets veranlasst habe, berichtet der Vorsitzende Richter Hans Gleich. Entscheidend sei dabei gewesen, dass der Anleger seine Ansprüche an seinen Rechtsanwalt Klaus Rotter abgetreten habe und deshalb im Prozess als Zeuge auftreten konnte. Das Landgericht stützt sein Urteil auf die allgemeinen Bestimmungen zum Schadensersatz und den Paragrafen 88 des Börsengesetzes. Danach können Vorstände und Aufsichtsräte bestraft werden, wenn sie falsche Informationen über das Vermögen der Gesellschaft geben. Nach Auffassung des Gerichts schützt die Bestimmung im Börsengesetz auch den Anleger.
Das Landgericht München I hatte dagegen erst Ende Juni einen Antrag gegen Infomatec mit der Begründung abgewiesen, das Wertpapierhandelsgesetz verpflichte die Unternehmen nur, die „Bereichsöffentlichkeit“ für professionelle Marktteilnehmer herzustellen. Allerdings ging es in diesem Verfahren darum, das Vermögen der Vorstände in einem Arrestverfahren vorläufig zu beschlagnahmen, um spätere Schadensersatzklagen abzusichern. Doch auch das Amtsgericht München hatte eine Schadensersatzklage gegen die früheren EM.TV-Vorstände Florian und Thomas Haffa mit ähnlicher Begründung abgewiesen.
Für andere Verfahren gegen die einstigen Vorzeigeunternehmen des Neuen Marktes stellt das Urteil allerdings keinen Präzedenzfall dar. Rechtsanwalt Bernd Jochem von der Kanzlei Rotter weist darauf hin, dass in dem Augsburger Verfahren die umfangreichen Erkenntnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens genutzt werden konnten.
Nach Ansicht von Daniela Bergdolt von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) zeigt das Urteil, dass Anleger bereits heute wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen Schadensersatz bekommen können. Künftig wird es einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz geben.
HANDELSBLATT, Dienstag, 25. September 2001
Aktionär gewinnt gegen Neue-Markt-Firma
HANDELSBLATT, 25.9.2001
mv/ant FRANKFURT/M. Zum ersten Mal hat ein Gericht einem Kleinaktionär am Neuen Markt Schadensersatz wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen zugesprochen. Das Landgericht Augsburg verurteilte gestern die Gründer der Infomatec AG, Gerhard Harlos und Alexander Häfele, einem Kleinanleger rund 90 000 DM für Kursverluste zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 3 O 4995/00).
Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet börsennotierte Unternehmen, jede kursrelevante Tatsache umgehend in einer Ad-hoc-Mitteilung weiterzugeben. Infomatec hatte im Mai 1999 in einer Ad-hoc-Mitteilung einen Auftrag der Firma Mobilcom von 55 Mill. DM angekündigt. Tatsächlich war im Vertrag zwischen Mobilcom und Infomatec nur ein Volumen von 9,8 Mill. DM vereinbart worden. Der Anleger habe überzeugend dargelegt, dass ihn gerade diese Ad-hoc-Mitteilung zum Kauf des Aktienpakets veranlasst habe, berichtet der Vorsitzende Richter Hans Gleich. Entscheidend sei dabei gewesen, dass der Anleger seine Ansprüche an seinen Rechtsanwalt Klaus Rotter abgetreten habe und deshalb im Prozess als Zeuge auftreten konnte. Das Landgericht stützt sein Urteil auf die allgemeinen Bestimmungen zum Schadensersatz und den Paragrafen 88 des Börsengesetzes. Danach können Vorstände und Aufsichtsräte bestraft werden, wenn sie falsche Informationen über das Vermögen der Gesellschaft geben. Nach Auffassung des Gerichts schützt die Bestimmung im Börsengesetz auch den Anleger.
Das Landgericht München I hatte dagegen erst Ende Juni einen Antrag gegen Infomatec mit der Begründung abgewiesen, das Wertpapierhandelsgesetz verpflichte die Unternehmen nur, die „Bereichsöffentlichkeit“ für professionelle Marktteilnehmer herzustellen. Allerdings ging es in diesem Verfahren darum, das Vermögen der Vorstände in einem Arrestverfahren vorläufig zu beschlagnahmen, um spätere Schadensersatzklagen abzusichern. Doch auch das Amtsgericht München hatte eine Schadensersatzklage gegen die früheren EM.TV-Vorstände Florian und Thomas Haffa mit ähnlicher Begründung abgewiesen.
Für andere Verfahren gegen die einstigen Vorzeigeunternehmen des Neuen Marktes stellt das Urteil allerdings keinen Präzedenzfall dar. Rechtsanwalt Bernd Jochem von der Kanzlei Rotter weist darauf hin, dass in dem Augsburger Verfahren die umfangreichen Erkenntnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens genutzt werden konnten.
Nach Ansicht von Daniela Bergdolt von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) zeigt das Urteil, dass Anleger bereits heute wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen Schadensersatz bekommen können. Künftig wird es einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz geben.
HANDELSBLATT, Dienstag, 25. September 2001